Berufung: Zahlung Kaufpreis Weißblechdosen – Gefahrübergang bei Versendungskauf
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung des restlichen Kaufpreises und Frachtkosten für eine zweite Teillieferung Weißblechdosen; die Beklagte verweigerte Zahlung mit Rücktritts- und Aufrechnungsrügen wegen verspäteter Lieferung. Das OLG bestätigt das LG: Bei vereinbartem Versendungskauf ging die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur über, weshalb der Rücktritt unwirksam ist. Die Beklagte trägt daher Kaufpreis und Frachtkosten.
Ausgang: Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; Klage auf restlichen Kaufpreis und Frachtkosten überwiegend stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Versendungskauf geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Käufer über (§ 447 Abs. 1 BGB).
Die Bestimmung der Lieferbedingung „ab Herstellerwerk“ beschränkt die Pflichten des Verkäufers auf die vertragsgemäße Bereitstellung der Ware am Produktionsort; eine zusätzliche Organisation des Transports bedarf gesonderter Vereinbarung.
Eine hinreichende Kenntnis des Käufers von der Versandart oder dem längeren Seeweg (z. B. aus Lieferzeitangaben oder vorangegangener Korrespondenz) ermöglicht die Verlagerung des Transportrisikos auf den Käufer ohne konkrete Nennung des Produktionsorts.
Freigaben von Mustern und die Übergabe an den Frachtführer sind geeignet, die Erfüllungshandlung des Verkäufers im Rahmen des Versendungskaufs zu begründen; eine daneben stehende AGB-Schriftformklausel schließt die rechtliche Wirksamkeit nicht zwangsläufig aus.
Eine hilfsweise erklärte Aufrechnung greift nicht, wenn ein wirksamer Rücktritt des Käufers fehlt und die geltend gemachte Gegenforderung nicht substantiiert nachgewiesen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 21 O 62/17
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.05.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Zahlung des vereinbarten Kaufpreises für eine zweite Teillieferung von Weißblechdosen nebst angefallener Frachtkosten.
Die Parteien schlossen im Jahr 2016 einen Vertrag über die Lieferung von 45.000 Weißblechdosen zum Stückpreis von 0,935 Euro netto. Inklusive Werkzeug- sowie Drucknebenkosten betrug der Gesamtkaufpreis 43.335,00 Euro netto und 51.568,65 Euro brutto, den die Beklagte lediglich für eine erste Teillieferung am 07.10.2016 in Höhe von 25.784,32 Euro beglich. Zuvor hatte die Klägerin auf eine Bestellung der Beklagten vom 06.06.2016 am 07.06.2016 sowie am 10.06.2016 jeweils „Auftragsbestätigungen“ übersandt, die einen Liefertermin „ca. 12 – 14 Wochen nach Auftragsklarheit bzw. nach Absprache“ sowie als Lieferbedingung die Vorgabe „ab Herstellerwerk, ausschließlich Verpackung“ enthielten. Die Klägerin orderte die Ware bei der in N ansässigen Streitverkündeten, welche die Weißblechdosen in D produzieren ließ.
Nachdem die Klägerin mit zwei an die Beklagte gerichteten Emails vom 20.06.2016 und vom 21.06.2016 eine Produktion in „Fernost“ angesprochen und Angaben der dortigen Herstellerin zu Produktdetails übermittelt hatte, gab die Beklagte mit einer weiteren Email vom 21.06.2016 das ihr vorab zugesandte Layout der Dosen zur Produktion von Musterexemplaren frei. Mit einer Email vom 29.06.2016 präzisierte die Klägerin die Herstellerangaben dahin, dass die Produktion in D stattfinde. Ferner erklärte die Beklagte im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz, dass sie eine Lieferung bis zum Ende der 39. Kalenderwoche erwarte, die der avisierten Lieferzeit von 12 bis 14 Wochen ab der Layout-Freigabe am 21.06.2016 entsprach. Am 19.08.2016 genehmigte die Beklagte schließlich einen Versand der Dosen in der bemusterten Machart, die dem Spediteur bereits am Folgetag, dem 20.08.2016, übergeben und anschließend in zwei verschiedenen Containern verschifft wurden. Während der erste Teil der Lieferung pünktlich eintraf und von der Beklagten entgegengenommen sowie bezahlt wurde, erhielt sie den Rest von 22.336 Dosen infolge insolvenzbedingter Lieferschwierigkeiten der beauftragten Reederei erst am 08.11.2016 und damit außerhalb einer von der Beklagten bis zum 07.10.2016 gesetzten Nachfrist nebst einer Mitteilung vom 04.11.2016, dass sie die Ware nicht mehr annehmen werde. In der Folgezeit verweigerte die Beklagte daher eine Bezahlung dieser zweiten Teillieferung in Höhe von 25.766,53 Euro sowie der in Rechnung gestellten Frachtkosten von 16.877,54 Euro.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die verspätete Lieferung sei ihr wegen der Besonderheiten des vereinbarten Versendungskaufs nicht anzulasten. Ferner hat sie behauptet, die berechneten Frachtkosten seien in ortsüblicher Höhe angefallen.
Die Beklagte ist hingegen der Auffassung gewesen, sie sei wegen der Lieferverspätung wirksam vom Vertrag zurückgetreten; insbesondere habe das Transportrisiko der Klägerin oblegen. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einer vermeintlichen Gegenforderung von 14.105,44 Euro wegen eines angeblichen Deckungskaufs erklärt.
Das Landgericht hat der Klage weit überwiegend stattgegeben. Namentlich hat es die Rücktrittserklärung der Beklagten mangels einer Pflichtverletzung der Klägerin als unwirksam erachtet und das Verzögerungs- bzw. Transportrisiko der Beklagten auferlegt. Wenngleich die Klägerin die Organisation des Transports übernommen habe, sei sie durch eine rechtzeitige Übergabe der Ware an den Spediteur ihren Pflichten im Rahmen des Versendungskaufs nachgekommen. Dass die Dosen nicht vom Sitz der Klägerin in Senden, sondern aus „Fernost“ versandt werden sollten, sei ausdrücklich vereinbart worden. Zugleich habe die Beklagte die hiermit verbundenen Gefahr- und Kostenerhöhungen übernommen, die sie auch ohne Benennung der Produktionsstätte hinreichend habe überblicken können. Daher habe die Beklagte neben dem restlichen Kaufpreis von 25.766,53 Euro die in Rechnung gestellten Frachtkosten von 16.877,54 Euro zu entrichten, deren Anfall sie weder dem Grunde, noch der Höhe nach mit Nichtwissen bestreiten könne. Mangels eines wirksamen Vertragsrücktritts griffe schließlich die Hilfsaufrechnung nicht durch.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.
Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und betont erneut, eine Verlagerung des Transportrisikos auf sie hätte die konkrete Benennung des Herstellungsortes erfordert, zumal die Druckfreigabe des Layouts mit Blick auf die in ihren AGB enthaltene Schriftformklausel keinen rechtsverbindlichen Erklärungswert aufgewiesen habe. Im Übrigen sei die Lieferzeit von 12 bis 14 Wochen nicht im Sinne einer „Versendungszeit“ zu verstehen und außerdem zu berücksichtigen, dass es sich um ein „Kettengeschäft“ unter Einschaltung der Streitverkündeten gehandelt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Münster vom 09.05.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Senat hat die Beklagte durch Beschluss vom 20.09.2018 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beklagte hat hiervon Gebrauch gemacht und ist dem Hinweis des Senats entgegengetreten.
.II.
Die Berufung der Beklagten war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 20.09.2018, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Stellungnahme der Beklagten vom 29.10.2018 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Der Senat hält insbesondere an seiner Auffassung fest, dass der Gefahrübergang bei dem vereinbarten Versendungskauf gem. § 447 Abs. 1 BGB bereits mit der Übergabe der Dosen an den Spediteur am 20.08.2016 stattgefunden hat, nachdem die Beklagte am Vortag das Musterstück zum Versand freigegeben hatte. Dass eine Lieferzeit von „ca. 12 – 14 Wochen“ anstelle des ursprünglich von der Beklagten geforderten Fixtermins vereinbart worden war, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Vielmehr weist sie mit ihrem Schriftsatz vom 29.10.2018 ausdrücklich auf eine entsprechende Email des Prokuristen der Klägerin vom 15.08.2016 hin. Diese Lieferzeit entsprach zudem der Forderung eines Warenerhalts in der 39. Kalenderwoche, die bei einer störungsfreien Verschiffung nach der Übergabe der Dosen am 20.08.2016 an den Frachtführer einzuhalten gewesen wäre.
Ebenso wenig führt der Umstand, dass sich die Klägerin der Streitverkündeten als Zulieferer bediente, zu einer für die Beklagte günstigeren Einschätzung. Denn wenngleich die Streitverkündete ihren Sitz im Inland hat, beschränkte sich der Pflichtenkreis der Klägerin ausweislich der in beiden „Auftragsbestätigungen“ vom 07.06.2016 und vom 10.06.2016 genannten Lieferbedingung „ab Herstellerwerk“ auf eine vertragskonforme Bereitstellung der Dosen am Produktionsort. Dies gilt umso mehr, als es ansonsten keiner gesonderten Vereinbarung einer Transportorganisation aus Fernost
ins Inland bedurft hätte, welche die Klägerin auf Rechnung der Beklagten zusätzlich übernehmen sollte. Dass das Transport- bzw. Verspätungsrisiko gleichwohl bei der Beklagten verblieben war, hatte das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt.
Schließlich hatte die Beklagte unbeschadet früherer Geschäfte mit Auslandsbezug zwischen den Parteien spätestens seit Erhalt der Emails vom 20./21.06.2016 einen hinreichenden Überblick über die Risiken einer Verschiffung aus Fernost, ohne dass es der weiteren Konkretisierung in der Email der Klägerin vom 29.06.2016 bedurfte. Dies liegt umso deutlicher auf der Hand, als die Beklagte aus der verhältnismäßig langen Lieferzeit ersehen konnte, dass die Ware einen längeren Seeweg zu passieren hatte und nicht lediglich von N nach T transportiert werden musste. Im Übrigen trifft ihre Behauptung, es sei im Rahmen der Vorkorrespondenz keine Rede von einem Bezug aus Fernost gewesen, nicht zu. Insbesondere hatte der Prokurist der Klägerin bereits mit einer Email vom 15.01.2016 auf eine vorherige Anfrage der Beklagten die Anforderung eines Warenmusters „aus Fernost“ avisiert.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.