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Oberlandesgericht Hamm·2 U 6/92·12.07.1992

Konkurs und Lebensversicherung: Rückkaufswert trotz künftig unwiderruflichen Bezugsrechts

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Versichererin verlangte vom Konkursverwalter Rückzahlung eines an die Masse ausgekehrten Rückkaufswerts, weil das Bezugsrecht des Versicherten ab 01.04.1989 unwiderruflich werden sollte. Das OLG Hamm wies die Klage ab: Mit Konkurseröffnung werden bei nicht erfüllten Gegenseitigkeitsverträgen die ursprünglichen Erfüllungsansprüche durch das Wahlrecht nach § 17 KO überlagert. Das bis dahin nur widerrufliche Bezugsrecht ging mit der Konkurseröffnung unter, sodass der Rückkaufswert zur Masse gehörte. Eine Masseschuld aus rechtloser Bereicherung (§§ 57, 59 Abs. 1 Nr. 4 KO) lag daher nicht vor.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung auf Rückzahlung des Rückkaufswerts zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rückgewähranspruch gegen die Konkursmasse als Masseschuld wegen Leistung auf Nichtschuld (§§ 57, 59 Abs. 1 Nr. 4 KO) setzt voraus, dass die Auszahlung an die Masse ohne bestehenden Masseanspruch erfolgt ist.

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Bei einem vor Konkurseröffnung geschlossenen, beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Gegenseitigkeitsvertrag werden die ursprünglichen Erfüllungsansprüche durch die Konkurseröffnung überlagert; tritt der Konkursverwalter nach § 17 KO nicht ein, verbleibt dem Vertragspartner grundsätzlich nur ein Konkurs-Schadensersatzanspruch.

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Ansprüche aus einer zur Absicherung eines Dritten abgeschlossenen Lebensversicherung fallen nur dann nicht in die Konkursmasse, wenn dem Dritten zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung zusteht.

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Ist das Bezugsrecht bei Konkurseröffnung noch widerruflich und soll erst später unwiderruflich werden, kann es durch die konkursrechtliche Umgestaltung des Vertragsverhältnisses untergehen; ein späterer Unwiderruflichkeitszeitpunkt führt dann nicht mehr zum Ausscheiden des Anspruchs aus der Masse.

5

Der Konkursverwalter kann einen die Leistungen des Versicherers übersteigenden Überschuss (z.B. Rückkaufswert) zur Masse beanspruchen, wenn der Versicherungsvertrag nach § 17 KO nicht fortgeführt wird und die Bezugsberechtigung bei Konkurseröffnung nicht unwiderruflich war.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 17 KO§ 6 KO§ 57 KO§ 59 Abs. 1 Ziff. 4 KO§ 1 KO§ 328 ff. BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 10 O 366/91

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. November 1991 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweiten Rechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 5.100,- DM abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet, die auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 29.816,50 DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin und die in Konkurs gefallende ... schlossen am 19.12.1979 mit Rückwirkung zum 01.12.1979 einen Lebensversicherungsvertrag. Versicherte Person war der damalige Geschäftsführer der ... und jetzige Streithelfer der Klägerin. Der Versicherungsantrag ist auf einem entsprechenden Formblatt der Klägerin gestellt. Auf diesem Formblatt befindet sich unter der Rubrik "Zusatzfragen für die betriebliche Altersversorgung" eine Frage nach der Bezugsberechtigung. Soweit bestand auf dem Formblatt die Möglichkeit, durch Ankreuzen die Widerruflichkeit und die Unwiderruflichkeit von einem bestimmten Zeitpunkt an festzulegen. In dem Antrag vom 19.12.1979 sind beide Möglichkeiten angekreuzt. Hinsichtlich der Unwiderruflichkeit heißt es "unwiderruflich ab 01.04.1989". Der Versicherungsschein weist eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Streithelfers aus; jedoch gehört zu dem Versicherungsschein ein Anhang, wonach das Bezugsrecht für die versicherte Person von der Unverfallbarkeit für die betriebliche Altersversorgung der Versicherung an unwiderruflich wird. Die Versicherungsprämien wurden von der ... gezahlt. Am 23.01.1989 wurde über das Vermögen der ... das Konkursverfahren eröffnet; der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt. Auf ein Schreiben der Klägerin vom 10.04.1989 hin erklärte der Beklagte als Konkursverwalter mit Schreiben vom 14.04.1989 unter Hinweis auf §17 KO den Nichteintritt in den Lebensversicherungsvertrag und "rein vorsorglich und hilfsweise" die Kündigung desselben zum nächst zulässigen Termin; gleichzeitig widerrief er die Bezugsberechtigung des Streithelfers. Er verlangte die Ermittlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung und die Zahlung des Betrages an die Konkursmasse. Dem entsprach die Klägerin, ermittelte den Rückkaufswert der Versicherung mit 28.816,50 DM und zahlte diesen Betrag auf das Konkurskonto des Beklagten. Unter dem 23.12.1989 fragte der Streithelfer bei der Versicherung an, aus welchem Grunde die Versicherung den Rückkaufswert an den Beklagten ausgezahlt habe, obwohl sie hierzu nicht berechtigt gewesen sei, und wies darauf hin, daß er bezugsberechtigt gewesen sei. Auf sein Verlangen hin begehrte die Klägerin vom Beklagten den ausgezahlten Betrag zurück.

3

Diesen Rückzahlungsanspruch macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend. Diese stützt sie darauf, daß sie zur Auszahlung an den Beklagten nicht berechtigt gewesen sei, weil ihr Streithelfer seit dem 01.04.1989 unwiderruflich bezugsberechtigt gewesen sei.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen,

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 1.an die Klägerin, hilfsweise an ihren Streithelfer, 28.816,50 DM zu zahlen,
 2.der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen der Beklagte aus der Zahlung der Klägerin an den Beklagten in Höhe von 28.816,50 DM gezogen hat.
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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat geltend gemacht: Der Versicherungsvertrag sei hinsichtlich der Bezugsberechtigung widersprüchlich, deshalb sei insoweit keine Regelung getroffen. Außerdem sei der Vertrag durch die Nichteintrittserklärung vom 14.04.1989 gemäß §17 KO zum Stichtag der Konkurseröffnung erloschen, so daß der Rückkaufwert in jedem Fall zur Konkursmasse gehöre.

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Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf ihre zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil die 28.816,50 DM zu Recht an den Beklagten ausgezahlt worden seien, da die Bezugsberechtigung des Streithelfers der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag bis zum 31.03.1989 widerruflich gewesen sei. - Im übrigen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe jenes Urteils verwiesen.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässigen Berufung. Zur Begründung des Rechtsmittels macht sie unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens geltend: Der Anspruch ihres Streithelfers auf die Versicherungsleistungen sei zwar in die Konkursmasse gefallen, jedoch sei sein Bezugsrecht am 01.04.1989 unwiderruflich geworden. Der Beklagte habe zwar die rechtliche Möglichkeit gehabt, das Bezugsrecht ihres Streithelfers zu widerrufen. Er habe dies vor dem 01.04.1989 jedoch nicht getan, so daß das Bezugsrecht des Streithelfers mit Ablauf des 31.03.1989 unwiderruflich geworden sei. Der Fall sei nicht anders zu beurteilen, wie wenn ein Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens versterbe und damit der Versicherungsfall eintrete; habe dann der Konkursverwalter bis zu diesem Zeitpunkt die Bezugsberechtigung noch nicht widerrufen, so erwerbe der Bezugsberechtigte ebenfalls den Anspruch auf die Versicherungsleistung, ohne daß der Konkursverwalter daran nachträglich etwas ändern könne. Selbst wenn die Ausübung des Wahlrechts durch den Konkursverwalter gemäß §17 KO auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zurückwirke, gelte dies nicht für die Ausübung des Widerrufsrechts. Dieses sei ein Recht des Gemeinschuldners, welches gemäß §6 KO nach Konkurseröffnung auf den Konkursverwalter übergehe. Der Konkursverwalter könne jedoch nicht weitergehende Rechte erwerben als der Gemeinschuldner bis dahin gehabt habe; im vorliegenden Fall sei die Gemeinschuldnerin aber nur berechtigt gewesen, den Widerruf der Bezugsberechtigung des Streithelfers der Klägerin bis zum 31.03.1989 zu erklären. Da diese Widerrufsfrist nicht eingehalten sei, habe der Anspruch auf den Rückkaufwert der Versicherung nach Abgabe der Erklärung gemäß §17 KO durch den Konkursverwalter (den Beklagten) nicht der Konkursmasse, sondern dem Streithelfer der Klägerin zugestanden.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen der Klägerin zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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 1.die Berufung zurückzuweisen,
 2.dem Beklagten zu gestatten, eine etwa erforderliche Sicherheitsleistung auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
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Der Beklagte macht unter Wiederholung seines früheren Vorbringens geltend: Eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung habe dem Streithelfer der Klägerin nicht zugestanden. Eine Unverfallbarkeit im Sinne des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung, an welche die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts geknüpft sei, habe niemals eintreten können, weil der Streithelfer der Klägerin nicht unter die Vorschriften jenes Gesetzes gefallen sei, da er selbst Unternehmer und nicht Arbeitnehmer gewesen sei. Deshalb sei die Unwiderruflichkeit niemals eingetreten. Dies folge unabhängig von vorstehenden Erwägungen auch daraus, daß bereits vor dem 1. April 1989 der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet worden sei.

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Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf ihre zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

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Die Klage ist unbegründet.

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I.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von der Klägerin an den Beklagten als Konkursverwalter ausgekehrten Betrages aus der fraglichen Lebensversicherung besteht nicht. In Betracht kommt insofern ein Anspruch der Klägerin auf Vorwegbefriedigung aus der Konkursmasse (§57 KO) aufgrund einer Masseschuld aus einer rechtlosen Bereicherung der Konkursmasse im Sinne des §59 Abs. 1 Ziffer 4 KO. Darunter fällt u.a. der Anspruch auf Rückgewähr des an die Masse auf eine Nichtschuld Geleisteten. Die Zahlung der Klägerin an den Beklagten ist jedoch nicht auf eine Nichtschuld, sondern auf eine berechtigte Forderung des Beklagten erfolgt. Denn der Beklagte hatte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des mit der vorliegenden Klage zurückverlangten Betrages an die Masse.

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Ein solcher Anspruch des Konkursverwalters kommt dann in Betracht, wenn der Anspruch gegen die Klägerin auf den von der Klägerin ausgezahlten Betrag zur Konkursmasse gehört. Das trifft hier zu. Zur Konkursmasse gehört das gesamte (einer Zwangsvollstreckung unterliegende) Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens gehört (§1 KO). Dies hängt hinsichtlich des Anspruchs auf den von der Klägerin an den Beklagten ausgezahlten Betrag davon ab, ob das Bezugsrecht aus dem Lebensversicherungsvertrag unwiderruflich dem Streithelfer der Klägerin zustand oder nicht. Stand es unwiderruflich dem Streithelfer zu, so stand es damit endgültig diesem als dem Versicherten zu und fiel dann nicht mehr in die Konkursmasse. Unter Bezugsberechtigung ist hier das Recht zu verstehen, bei Fälligkeit der Versicherungsleistung diese vom Versicherer (Klägerin) zu verlangen. Grundsätzlich steht dieses Recht bei der Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer (= Gemeinschuldnerin) zu. Der Versicherungsnehmer kann dieses Recht bei der Kapitalversicherung einem Dritten zuwenden, und zwar (in Abweichung von den Rechtsgrundsätzen der §§328 ff. BGB, wonach es dazu gemäß §330 BGB einer vertraglichen Regelung zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer bedarf) gemäß §166 VVG durch einseitige Erklärung des Versicherungsnehmers (= Gemeinschuldnerin), wodurch dann der Dritte einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung erwirbt. Dabei kann der Versicherungsnehmer ebenfalls bestimmen, ob die Zuwendung sofort oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt und ob sie widerruflich oder unwiderruflich (oder von einem bestimmten Zeitpunkt an unwiderruflich) sein soll. Ist sie widerruflich (das ist der gesetzliche Normalfall, vgl. §166 VVG), dann kann der Versicherungsnehmer sie jederzeit ohne Zustimmung des Dritten aufheben oder eine andere Person an die Stelle des Dritten setzen.

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Im vorliegenden Falle sah der Versicherungsantrag vor, daß der Versicherte (Streithelfer der Klägerin) sofort die Bezugsberechtigung erlangte, jedoch zunächst nur widerruflich, und daß dieses Bezugsrecht dem Versicherten ab 01.01.1989 unwiderruflich zustehen sollte. Inzwischen ist der 01.04.1989 eingetreten, ohne daß bis dahin ein Widerruf des Bezugsrechts erklärt worden ist. Danach wäre - unterstellt, daß das Bezugsrecht des Streithelfers nicht schon deshalb widerruflich geblieben ist, weil der Eintritt seiner Unwiderruflichkeit an die Unverfallbarkeit gemäß dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geknüpft worden ist und der Versicherte als Unternehmer nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes fiel, wie der Beklagte geltend macht - das Bezugsrecht dem Streithelfer endgültig zugefallen mit der Folge, daß es nicht Bestandteil der Konkursmasse geworden wäre, wenn sich nicht ausnahmsweise aus den Regeln über den Konkurs etwas anderes ergäbe. Die Gemeinschuldnerin (= Versicherungsnehmerin) ist nämlich vor dem 01.04.1989 am 23.01.1989 in Konkurs gefallen. Zu beachten sind hier die §§17 ff. KO. Durch diese Bestimmungen wird der Einfluß des Konkurses auf schwebende Rechtsgeschäfte geregelt. Maßgeblich ist in erster Linie §17 KO, wonach bei zur Zeit der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner und dessen Vertragspartner noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Verträgen der Konkursverwalter wählen kann, ob er entweder seinerseits erfüllen und vom Gegner Erfüllung verlangen will oder ob er das nicht will. Jedoch ist §17 KO, wie auch die §§19 ff. KO zeigen, in erster Linie auf solche Verträge zugeschnitten, die einer durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung zu bewirkenden raschen Abwicklung zugänglich sind; Hauptanwendungsfälle des §17 KO sind deshalb Kauf, Werkvertrag und Tausch. Für eine Reihe anderer Gegenseitigkeitsverträge wie etwa Miete, Pacht, entgeltliche Geschäftsbesorgung, Verlags- und Versicherungsverträge gilt §17 KO nur, soweit nicht deren Besonderheiten etwas anderes ergeben. Denn derartige Dauerschuldverhältnisse erfordern eine ihrer Eigenart angemessene Behandlung. Ausgangspunkt bleibt jedoch §17 KO.

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Danach verhält es sich wie folgt: Ist ein vor der Konkurseröffnung geschlossener Vertrag weder vom Gemeinschuldner noch vom Vertragspartner erfüllt, so fällt der ursprüngliche Erfüllungsanspruch mit der Konkurseröffnung weg. Der Vertragspartner des Gemeinschuldners kann die ihm zugesagte Leistung nicht mehr verlangen; der Konkursverwalter kann die Gegenleistung ebenfalls nicht verlangen, wenn er sich nicht für die Erfüllung des Vertrages entscheidet. Durch die Konkurseröffnung ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und dessen Vertragspartner umgestaltet; anstelle des gegenseitigen Schuldverhältnisses tritt (wenn der Konkursverwalter nicht Erfüllung verlangt) der einseitige Anspruch des Vertragsgegners auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, der nach §26 KO nur eine Konkursforderung ist. Entsprechend verhält es sich bei einer Teilerfüllung des Vertrages. Hier kann der Konkursverwalter, wenn er nicht Erfüllung wählt, nur dann etwas zur Masse zurückverlangen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner erbrachten Teilleistungen, die jetzt nur noch Rechnungsposten bei der Ermittlung des dem Vertragspartner des Gemeinschuldners entstandenen Schadens sind, den dem Vertragspartner des Gemeinschuldners durch die Erfüllungsverweigerung entstandenen Schaden übersteigt. Allein die Willenserklärung des Konkursverwalters, Erfüllung zu verlangen, läßt den Anspruch des Vertragspartners des Gemeinschuldners gegen den Konkursverwalter auf Leistung aus der Masse und den erloschenen Anspruch gegen den Vertragspartner auf die Gegenleistung wieder entstehen (BGH NJW 89, 1282 ff.). Im übrigen fallen Ansprüche aus vom Gemeinschuldner ausschließlich zur Absicherung eines Dritten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages nur dann nicht in die Konkursmasse, wenn die Bezugsberechtigung des Dritten unwiderruflich ist. Anderenfalls gehören sie zur Konkursmasse, weil sie noch jederzeit durch Widerruf der Bezugsberechtigung zu dieser zurückgeführt werden können.

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Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: An die Stelle der wechselseitigen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ist mit der Konkurseröffnung am 23.01.1989 nur noch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, in dessen Berechnung die bis zur Konkurseröffnung erbrachten Leistungen der Gemeinschuldnerin einzubeziehen waren (und zwar ungeschmälert durch die Bezugsberechtigung des Streithelfers, weil diese zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht widerruflich war und mit der Konkurseröffnung untergegangen ist). Den (den Wert der Leistungen der Klägerin übersteigenden) Überschuß konnte der Beklagte als Konkursverwalter zur Masse verlangen (BGH, wie zuvor). Demgemäß ist der Betrag zu Recht an den Konkursverwalter zur Masse ausgezahlt worden.

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Das Rückzahlungsverlangen der Klägerin ist daher unbegründet.

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II.

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Bei dieser Sachlage kann die Klägerin vom Beklagten auch die begehrte Auskunft nicht verlangen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO.