Berichtigung der Urteilsgründe: Jahresangabe zu Verzögerung auf Mitte 2020 berichtigt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt Berichtigung des Urteils und verlangt die Korrektur einer Jahresangabe in den Entscheidungsgründen. Der Senat ändert „Mitte 2019“ in „Mitte 2020“ und weist den weitergehenden Berichtigungsantrag zurück. Er erläutert, dass §319 ZPO auf offenbar ersichtliche Fehler beschränkt ist, §320 ZPO aber die Berichtigung des Tatbestands (auch in den Entscheidungsgründen) regelt; die Korrektur erfolgte wegen eines Widerspruchs zum Tatbestand und belegender Anlagen.
Ausgang: Berichtigungsantrag der Beklagten teilweise stattgegeben: Jahresangabe in den Entscheidungsgründen auf ‚Mitte 2020‘ berichtigt, übriger Berichtigungsantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind nach §319 ZPO zu berichtigen; nicht-offenbare Fehler sind nach §320 ZPO zu prüfen.
Nach §320 Abs.1 ZPO ist der Tatbestand des Urteils – einschließlich tatbestandlicher Feststellungen in den Entscheidungsgründen – zu berichtigen, wenn er Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält.
Die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag nach §320 ZPO treffen nur die Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; bei Verhinderung eines Richters entscheidet der verbleibende Spruchkörper.
Eine Berichtigung ist vorzunehmen, wenn sich aus dem Prozessstoff (z. B. Parteivorbringen, Anlagen) ergibt, dass in den Entscheidungsgründen ein Widerspruch zum Tatbestand oder eine sachlich falsche Angabe vorliegt.
Die Streichung oder Änderung rein interpretatorischer Formulierungen in den Entscheidungsgründen ist nicht geboten, wenn die Passagen das Parteivorbringen zutreffend wiedergeben und keine inhaltliche Unrichtigkeit erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 3 O 28/17
Tenor
Auf den Antrag der Beklagten vom 10.05.2019 werden die Gründe des am 14. März 2019 verkündeten Urteils des Senats dahingehend berichtigt, dass es im letzten Absatz auf S. 40 der Urteilsabschrift (= S. 52 des Urteils) heißen muss:
„(aa) Die seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene Verzögerung, die sich wegen der Umbauarbeiten nach derzeitigen Erkenntnissen auf Mitte 2020 erstrecken wird, führt isoliert betrachtet nicht zur Unzumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung für die Beklagte.“
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.
Gründe
Der von der Beklagten gestellte, zulässige Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes, über den der Senat ohne Mitwirkung des verhinderten VROLG S entschieden hat, hat in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
1.
Entgegen der Antragstellung liegt kein Fall der Berichtigung i.S.d. § 319 ZPO vor, da die zu berichtigenden Unrichtigkeiten nicht offenbar sind. Die von der Beklagten beanstandeten Passagen in den (Entscheidungs-)Gründen hat der Senat bewusst so abgesetzt, auch wenn sich – wie im Fall der als fehlerhaft gerügten Jahreszahl 2019 noch auszuführen sein wird – ein Widerspruch zum „Tatbestand“ ergibt.
Die danach allein in Betracht kommende Entscheidung über einen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO ist nur von denjenigen Richtern zu treffen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, § 320 Abs. 4 S. 2 ZPO.
Bei Verhinderung eines Richters entscheidet der Spruchkörper abweichend von § 122 GVG in der verbleibenden Besetzung. Eine Verhinderung ist anzunehmen, wenn zwingende tatsächliche oder rechtliche Gründe der Unterzeichnung des Urteils entgegenstehen.
Ein solcher Umstand liegt in der Person des VROLG S vor, da er seit Anfang Mai dieses Jahres erkrankt ist und nicht zu erwarten steht, dass seine Dienstfähigkeit jedenfalls innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 315 Abs. 2 S. 1, 310 Abs. 1 S. 2 ZPO, die als Maßstab für eine nicht lediglich kurze Verhinderung herangezogen wird (vgl. MünchKomm/Musielak, ZPO, 5. Auflage 2016, § 315 Rdn. 6), wiederhergestellt sein wird.
Auch wenn R´inAG I mit Ende ihrer Abordnung zum Zwecke der Erprobung mit Ablauf des 30.04.2019 nicht mehr Mitglied des Senats ist, ist sie als Richterin nach ihrer Rückkehr an das Amtsgericht EF weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, an dieser Entscheidung mitzuwirken. Im Hinblick auf die Regelung in § 320 Abs. 4 S. 3 ZPO wäre eine zu Unrecht erfolgte Mitwirkung der Richterin wegen der Verhinderung des Senatsvorsitzenden ohnehin unschädlich.
2.
Nach § 320 Abs. 1 ZPO ist der Tatbestand des Urteils zu berichtigen, wenn er – nicht unter § 319 ZPO fallende – Unrichtigkeiten oder Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Dem Berichtigungsantrag der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie eine Berichtigung in den (Entscheidungs-)Gründen begehrt, da auch solche Tatbestandsfeststellungen erfasst werden, die sich in den Entscheidungsgründen finden (MünchKomm/Musielak, ZPO, 5. Auflage 2016, § 320 Rdn. 5).
a)
Soweit die Beklagte eine dahingehende Änderung der Passage auf S. 40 der Urteilsabschrift begehrt, dass sich die seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene Verzögerung wegen der Umbauarbeiten nach derzeitigen Erkenntnissen statt auf „Mitte 2019“ auf „Mitte 2020“ erstrecken wird, war dem jedenfalls aus Gründen der Klarstellung zu entsprechen. Denn insoweit liegt ein Widerspruch zum „eigentlichen“ Tatbestand vor. Bei der (erläuternden) Wiedergabe des Berufungsvorbringens der Beklagten heißt es unten auf S. 8 der Urteilsabschrift (§ S. 11 des Urteils):
„Während das Schreiben vom 06.04.2018 ausschließlich den Erwerb der F‑Anteile an der P SE durch die finnische G SE betraf, folgte das Schreiben vom 18.05.2018 auf eine Mitteilung der Klägerin zu 2) vom 08.05.2018, wonach sich die Inbetriebnahme des Kraftwerks wegen des Austauschs des T24‑Stahls gegen T12‑Stahl bis zum Sommer 2020 verzögern soll (Anlage B139).“
Dieser Passage, die sich inhaltlich auf die Anlage B139 bezieht, die von der Beklagten ebenfalls in Bezug genommen wird, lässt sich entnehmen, dass es zwischen den Parteien außer Streit steht, dass wegen des Stahlaustauschs eine Inbetriebnahme des Kraftwerks nicht vor Sommer („Mitte“) 2020 anzunehmen sein wird, was entsprechend in den (Entscheidungs-)Gründen zu berichtigen war.
b)
Dem weiteren Antrag auf Streichung der Passage oben auf S. 35 der Urteilsabschrift (= S. 45 des Urteils) „mit einem reibungslosen Ablauf des Genehmigungsverfahrens und“ war nicht zu entsprechen. Der von der Beklagten gestellte Antrag fußt auf ihrer Interpretation, dass damit suggeriert werde, ihr sei bei Vertragsschluss bekannt gewesen, dass die Genehmigungsgrundlagen nicht bestandskräftig gewesen seien, obwohl ihr gegenüber während der Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die relevanten Genehmigungen für die Errichtung des Kraftwerkes vorlägen. Allein das subjektive Verständnis der Beklagten vermag keine Streichung zu rechtfertigen. Denn dieser Passus bringt hinlänglich zum Ausdruck, dass die Beklagten bezüglich des Genehmigungsverfahrens für den Betrieb des Kraftwerkes nicht mit Schwierigkeiten gerechnet haben. Die Parteien hatten vielmehr übereinstimmend einen Betriebsstart Ende 2010/Anfang 2011 avisiert. Mit der beanstandeten Wendung sollten keine neuen möglicherweise für die Beklagte nachteiligen tatbestandlichen Feststellungen getroffen werden. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem „Tatbestand“ des Senatsurteils (S. 7 der Urteilsabschrift = S. 9 des Urteils) deutlich hervorgeht, dass die Beklagte behauptet hat, dass sie von bestandskräftigen Genehmigungen ausgegangen sei.