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Oberlandesgericht Hamm·2 U 54/24·08.01.2026

Praxiskauf: Kaufpreis entfällt bei Wegfall des Goodwill nach jahrelanger Nachbesetzung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Insolvenzverwalterin verlangte vom Käufer den Kaufpreis für eine 2016 veräußerte Arztpraxis, nachdem dessen Nachbesetzungsverfahren erst 2023 rechtskräftig endete. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück. Es verneinte bereits die Fälligkeit wegen vertraglicher Vorleistungspflicht der Verkäuferseite (Kaufpreis erst nach Übergabe) und nahm zudem einen Wegfall der Gegenleistungspflicht nach §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB an. Durch Zeitablauf sei das Praxissubstrat (Patientenstamm/Goodwill) entfallen, eine vertragsgemäße Übergabe damit objektiv unmöglich; eine Risikozuweisung zulasten des Käufers sei nicht vereinbart.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Kaufpreisanspruch wegen Unmöglichkeit/§ 326 BGB nicht durchsetzbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Sieht ein Praxiskaufvertrag die Kaufpreisfälligkeit frühestens nach Übergabe vor, ist die auf Zahlung vor Übergabe gerichtete Klage grundsätzlich als verfrüht („derzeit unbegründet“) abzuweisen.

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Der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (z.B. bestandskräftige Nachfolgezulassung) ersetzt eine gesonderte vertragliche Fälligkeitsregelung nicht, wenn die Parteien die Fälligkeit an die Übergabe geknüpft haben.

3

Der Wegfall des Praxissubstrats (insbesondere Patientenstamm/Goodwill) kann die vertragsgemäße Übergabe einer Arztpraxis objektiv unmöglich machen; in diesem Fall entfällt die Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Für den Fortbestand einer fortführungsfähigen Arztpraxis genügt die bloße Verfügbarkeit von Praxisräumen oder Inventar nicht; erforderlich ist ein funktionsfähiger Praxisbetrieb mit fortbestehendem, auf die Tätigkeit bezogenem Patientenstamm.

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Materielle und immaterielle Praxisbestandteile sind bei der Veräußerung einer Arztpraxis regelmäßig rechtlich unteilbar; fällt der Patientenstamm weg, liegt keine bloße Teilunmöglichkeit vor, sondern Unmöglichkeit der Gesamtleistung mit Entfall der Gegenleistung insgesamt.

Relevante Normen
§ SGB V § 103§ BGB § 326 Abs. 1§ 275 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 326 Abs. 1 BGB§ 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 275 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 257/23

Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Umständen die gegenseitigen Leistungspflichten aus einem Kaufvertrag über eine Arztpraxis nach §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB entfallen, wenn sich in Bezug auf den Praxisnachfolger (Käufer) das Nachbesetzungsverfahren über Jahre hinweg verzögert und nach dessen Abschluss nicht mehr das ursprünglich vertraglich vereinbarte Praxissubstrat (Good will) vorhanden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 2. April 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für eine Arztpraxis.

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Die Klägerin ist seit dem 30. September 2016 Insolvenzverwalterin über das Vermögen des ehemaligen Arztes Herrn A B (im Folgenden: Insolvenzschuldner). Der Beklagte ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie.

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Der inzwischen 75-jährige Insolvenzschuldner war seit Mai 1992 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und seither als Arzt fachärztlich tätig. Bis Anfang 2014 betrieb er gemeinsam mit einem anderen Arzt, der für den Bereich Nephrologie/Dialyse über eine Sonderbedarfszulassung verfügte, eine privat- und vertragsärztliche nephrologische Praxis in der C-Straße # in D. Die Dialysebehandlungen fanden in den unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten am F-Platz 0 bis 00 in D statt. Vermieterin der Praxisräumlichkeiten sowie langjährige externe Dienstleisterin bei der Dialyse war die von Herrn E G und Frau H G geführte I K GmbH.

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Nachdem der Insolvenzschuldner mit der I K GmbH in Streit geraten war, kündigte er die ab Mai 2003 für die Dauer von 20 Jahren vereinbarte Zusammenarbeit Ende 2013 fristlos und verlegte seine nephrologische Einzelpraxis in Räumlichkeiten an der J-Straße * in D. Die Dialysebehandlungen wurden zur Aufrechterhaltung der Patientenversorgung von verschiedenen anderen Ärzten, zu denen zeitweise auch der Beklagte zählte, von 2014 bis Ende 2022 im Rahmen des sogenannten Kostenerstattungsverfahrens in den Räumlichkeiten am F-Platz 0 bis 00 in D weitergeführt.

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Nachdem der Insolvenzschuldner rechtskräftig verurteilt worden war, den mit der I K GmbH geschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb des Dialysezentrums in der C-Straße # in D fortzusetzen sowie einen Antrag auf (Rück-)Verlegung des Vertragsarztsitzes an die C-Straße # in D gegenüber dem Zulassungsausschuss zu stellen, wurde die Sitzverlegung von der J-Straße * zur C-Straße # mit Wirkung zum 16. März 2016 genehmigt. Seine ärztliche Tätigkeit nahm der Insolvenzschuldner am Vertragsarztsitz in der C-Straße * indes nicht wieder auf, sondern betreute mehrere Patienten zunächst in den Räumlichkeiten auf der J-Straße * weiter. Mit Wirkung zum 27. April 2016 entzog der Zulassungsausschuss dem Insolvenzschuldner daraufhin die vertragsärztliche Zulassung.

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Am 10. Mai 2016 stellte der Insolvenzschuldner einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V, dem entsprochen wurde. Mitte 2016 beendete er seine ärztliche Tätigkeit insgesamt und nahm die Veräußerung seiner Arztpraxis in den Blick, die am 7. November 2016 an den Beklagten, seinen Wunschkandidaten für die Nachbesetzung, erfolgte. Der Kaufpreis betrug 300.000 € und setzte sich zusammen aus einem Anteil von 25.000 € für das vorhandene Praxisinventar, der faktisch der Ablösung eines bestehenden Vermieterpfandrechts diente, und einem weiteren Anteil von 275.000 € für den ideellen Wert der vertrags- und privatärztlichen Praxis. Unter § 1 des schriftlichen Kaufvertrags (Anlage K3, Bl. 52 bis 75 eALG) hieß es auszugsweise:

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[…]

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2. Der Verkäufer übergibt den Vertragsgegenstand an den Erwerber mit Wirkung zum 01.12.2016. Der Erwerber übernimmt den Vertragsgegenstand zum gleichen Zeitpunkt, sofern sich aus der Regelung des § 2 nicht Abweichendes ergibt. Für den Fall, dass der Erwerber zu einem späteren Zeitpunkt zur vertragsärztlichen Versorgung in Nachfolge des Verkäufers zugelassen werden sollte, erfolgt die Übergabe der Praxis zu diesem Zeitpunkt (Stichtag). Alle anderen in diesem Vertrag genannten Termine verschieben sich entsprechend.

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[…]

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4. Die Vereinbarung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Zulassung des Erwerbers in der Nachfolge des Verkäufers.“

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§ 3 Ziffer 1 des Kaufvertrags enthielt unter anderem folgende Regelung:

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Der Kaufpreis ist frühestens einen Monat nach der Übergabe, voraussichtlich zum 31.12.2016 fällig. Für den Fall, dass am Tage der Übergabe die Nachfolgezulassung noch nicht bestandkräftig sein sollte, ist der Kaufpreis auf ein Treuhandkonto eines deutschen Rechtsanwalts oder Notars fällig und zahlbar. Der Treuhänder wird unwiderruflich angewiesen, den Kaufpreis unverzüglich an den Verkäufer auszuzahlen, sobald dem Treuhänder die Bestandskraft der Nachfolgezulassung nachgewiesen wird. Dem Erwerber ist es auch gestattet, statt der Zahlung eine verbindliche Finanzierungszusage einer deutschen Großbank oder eine Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage an den Verkäufer zu übergeben. […]“

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Unter § 15 Ziffer 1 des Kaufvertrags war Folgendes bestimmt:

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Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Zulassung und Sitzverlegung des Erwerbers durch den Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe. Der Vertrag steht ferner unter der aufschiebenden Bedingung der verbindlichen Finanzierungszusage einer deutschen Großbank bzw. der Erteilung einer Bürgschaft bzgl. des vertraglich vereinbarten Kaufpreises.“

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§ 15 Ziffer 5 enthielt schließlich eine im Rechtsverkehr übliche salvatorische Klausel.

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In der Folgezeit verzögerte sich die Nachbesetzung infolge einer - vom Landessozialgericht NRW mit Urteil vom 2. Dezember 2020 (L 11 KA 46/19, juris) aufgehobenen - Entscheidung des Berufungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe, eine Nachfolgezulassung insgesamt nicht vorzunehmen (Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 21. August 2025, Bl. 225 bis 235 eAOLG), sowie eines sich an die Neubescheidung anschließenden Konkurrentenstreits, der erst am 23. Januar 2023 zu Gunsten des Beklagten rechtskräftig entschieden wurde. Zwei schriftlichen Aufforderungen der Klägerin vom 21. September 2022 (Anlage K4, Bl. 76 eALG) und vom 22. März 2023 (Anlage K6, Bl. 79 eALG) zur Zahlung des Kaufpreises - Letztere unter Fristsetzung bis zum 8. März 2023 - kam der Beklagte mit der Begründung, der Vertragsgegenstand sei ihm nie übergeben worden und existiere bereits seit Jahren nicht mehr (Anlage K5, Bl. 77 f. eALG), nicht nach.

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Der Beklagte ist nunmehr als angestellter Arzt fachärztlich in einer Praxis für Nephrologie tätig. Den im Januar 2017 mit Frau H G langfristig abgeschlossenen Mietvertrag über Praxisräumlichkeiten in der C-Straße # in D (Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 6. Januar 2026, Bl. 268 bis 271 eAOLG) kündigte er mit Schreiben vom 25. Juni 2024 mit der Begründung, er könne die Räume derzeit nicht wie geplant nutzen (Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 6. Januar 2026, Bl. 272 eAOLG).

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Erstinstanzlich haben die Parteien hauptsächlich um die Frage gestritten, ob die privat- und vertragsärztliche Praxis des Insolvenzschuldners trotz der langjährigen Dauer des Nachbesetzungsverfahrens mit ihren wesentlichen Bestandteilen wie Inventar und Patientenstamm noch vorhanden und eine Übergabe an den Beklagten möglich sei. Hierzu hat die Klägerin Lichtbilder einer eingerichteten Dialysepraxis zur Gerichtsakte gereicht (Anlage K9, Bl. 157 bis 167 eALG), die sich jedoch als - veraltete - Abbildungen der Örtlichkeiten am F-Platz 0 bis 00 in D, mithin nicht als solche der vom Insolvenzschuldner betriebenen Praxis an der J-Straße *, erwiesen haben. Ferner hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr Kaufpreisanspruch sei spätestens mit der rechtskräftigen Nachfolgezulassung des Beklagten am 23. Januar 2023 fällig geworden, da zu diesem Zeitpunkt die vertraglich vereinbarte aufschiebende Bedingung eingetreten sei.

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Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 300.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2023 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Landgericht hat die Parteien persönlich iSd § 141 ZPO angehört und die Klage anschließend abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:

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Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises für die Praxis des Insolvenzschuldners, da dessen ursprünglich bestehende Pflicht zur Gegenleistung gemäß § 326 Abs 1 Satz 1 BGB aufgrund eines Wegfalls des Leistungssubstrats, der zur (objektiven) Unmöglichkeit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Sachleistung iSd § 275 Abs. 1 BGB führe, entfallen sei. Die Übergabe einer Arztpraxis, die dem Beklagten eine Fortführung des ursprünglichen Praxisbetriebs erlaube, könne nicht mehr stattfinden, da nach mehrjährigem Zeitablauf von einer vollständigen Entwertung der Praxis des Insolvenzschuldners auszugehen sei. Das Praxissubstrat, das maßgeblich aus dem Patientenstamm als Bestandteil des ideellen Praxiswerts bestehe, sei in Anlehnung an die ständige höchstrichterliche Sozialrechtsprechung nicht mehr vorhanden. Die ehemals in der Praxis des Insolvenzschuldners behandelten Patienten hätten sich längst umorientiert und ihre Rückkehr nach einer Wiederaufnahme des Praxisbetriebs durch den Beklagten sei ungewiss. Die zwischenzeitlich in den Räumlichkeiten am F-Platz 0 bis 00 in D durchgeführte Interims- oder „Notfall“-Behandlung von Dialysepatienten ändere daran nichts, da kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen Praxisbetrieb des Insolvenzschuldners bestanden habe. Dass es im Stadtgebiet D nach wie vor an Konkurrenzunternehmen fehle, verleihe dem Betrieb einer nephrologischen Arztpraxis allenfalls eine gewisse wirtschaftliche Attraktivität. Die Möglichkeit, den Betrieb des Insolvenzschuldners fortzuführen, sei hierdurch indes nicht eröffnet. Überdies sei auch das Praxisinventar nicht mehr vorhanden bzw. weise keinen Bezug mehr zu der vertragsärztlichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners auf. Eine etwaige Verfügbarkeit der Praxisräume als solcher reiche nicht aus.

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Schließlich sei das Risiko einer Verzögerung des Nachbesetzungsverfahrens nicht (allein oder überwiegend) dem Beklagten vertraglich zugewiesen (§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB). Zwar hätten weder der Insolvenzschuldner, noch die Klägerin Einfluss auf die Verfahrensdauer nehmen können. Gleiches gelte indes für den Beklagten, der sich auch nicht im Annahmeverzug iSd § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB befinde.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft - bisweilen ohne Bezug zu der angefochtenen Entscheidung - ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint unter Bezugnahme auf die höchst- und obergerichtliche Sozialrechtsprechung, maßgeblich für die Beurteilung, ob eine fortführungsfähige Praxis noch vorhanden sei, sei der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für den Vertragsarztsitz gestellt worden sei, mithin der 10. Mai 2016. Zu diesem Zeitpunkt habe das Praxissubstrat unstreitig noch bestanden.

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Darüber hinaus behauptet sie erstmals im Berufungsverfahren, dem Beklagten sei „die nephrologische Praxis und Dialyseeinrichtung“ verschiedentlich angeboten worden. Der Patientenstamm müsse nicht neu vom Beklagten gewonnen werden. Vielmehr sähen die Patienten nach gezwungenermaßen anderweitiger Behandlung nunmehr dringend dem Besuch einer wohnortnahen Praxis entgegen, so dass eine zeitnahe Amortisation des Kaufpreises zu erwarten sei. Dies gelte umso mehr, als die bis Ende 2022 am Standort F-Platz 0 bis 00 behandelten Dialysepatienten eben jene seien, die zuvor vom Insolvenzschuldner betreut worden seien. Insgesamt bestehe ein unverändert hoher Bedarf an Dialyseplätzen.

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Mit Schriftsatz vom 21. August 2025 behauptet sie erstmals entgegen ihren bisherigen Angaben, wonach die Immobilie C-Straße # inzwischen veräußert und das Praxisinventar (wohl) nicht mehr vorhanden sei, erstmals im Schriftsatz vom 21. August 2025, in den Räumlichkeiten sei - wie ein Besuch der Örtlichkeit gezeigt habe - nach wie vor eine vollständig funktionsfähige Praxiseinrichtung vorhanden, die eine Aufnahme des Praxisbetriebs binnen weniger Tage ermögliche.

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Schließlich behauptet sie erstmals mit Schriftsatz vom 6. Januar 2026, der Rechtsverteidigung des Beklagten liege dessen Absicht zugrunde, seiner derzeitigen Arbeitgeberin, der L M MZV GmbH, gegen eine Gewinnbeteiligung die Möglichkeit zu eröffnen, in D eine ausgelagerte Betriebsstätte zu begründen. Mit der aktiven Verhinderung einer Konkurrenzsituation bezwecke er, seiner Arbeitgeberin auf ihre (der Klägerin) Kosten einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, den diese bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung nicht hätte.

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Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

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das am 2. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 300.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2023 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen und behauptet, die vertragsärztliche Zulassung, die bislang - unstreitig - geruht habe, sei ihm im Februar 2025 wieder entzogen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz nebst Anlagen sowie auf das erstinstanzliche Sitzungsprotokoll vom 12. März 2024 (eALG 191 bis 196) Bezug genommen.

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B.

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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

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I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und wurde fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO.

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II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das landgerichtliche Urteil weist weder einen Rechtsfehler im Sinne von § 546 ZPO auf, noch rechtfertigen die vom Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine für die Klägerin günstigere abweichende Bewertung der Rechtslage, § 513 Abs. 1 ZPO.

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1. Allerdings ist die Klage zulässig. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin als Partei kraft Amtes folgt aus § 80 Abs. 1 InsO (vgl. MünchKommInsO/Vuia, 5. Aufl., § 80 Rn. 77 mwN). Dass die Klägerin selbst Vertragspartei ist, ändert nichts daran, dass der Prozess die Insolvenzmasse betrifft, der die Arztpraxis des Insolvenzschuldners, deren Verwertung die Klägerin beabsichtigt, angehört (vgl. BFH, Urteil vom 20. November 2019 - XI R 51/17, NZI 2020, 582 Rn. 15 mwN).

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2. In der Sache rechtfertigt bereits das eigene Vorbringen der Klägerin, zu dem auch die Vorlage des Praxiskaufvertrags vom 7. November 2016 zählt, nicht die von ihr angestrebte Rechtsfolge.

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a) Die Parteien haben im November 2016 einen Kaufvertrag über das Inventar sowie den ideellen Wert der vom Insolvenzschuldner am Standort J-Straße * in D betriebenen Arztpraxis geschlossen, der inhaltlich keinen Wirksamkeitsbedenken unterliegt (vgl. zur Nichtigkeit einer Vereinbarung über die isolierte Veräußerung des Patientenstamms BGH, Urteil vom 9. November 2021 - VIII ZR 362/19, NJW-RR 2022, 336 Rn. 25, 48) und auch in Ansehung der aufschiebenden Bedingungen, unter die seine Rechtswirkungen in § 15 Abs. 1 gestellt worden sind, uneingeschränkt gültig ist (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., Einf v § 158 Rn. 8). Gleichwohl wäre die Klage ungeachtet sämtlicher weiterer Umstände des Falles jedenfalls als „derzeit unbegründet“ abzuweisen, da § 3 Nr. 1 des Kaufvertrags eine Vorleistungspflicht der Klägerin vorsieht („nach Übergabe“), der sie bislang nicht nachgekommen ist.

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b) Der geltend gemachte Kaufpreisanspruch ist nicht schon deswegen fällig, weil der Beklagte zwischenzeitlich die vertragsärztliche Zulassung rechtskräftig erlangt hatte und damit die in Ziffern 1 Abs. 4 und 15 Abs. 1 des Kaufvertrags enthaltene aufschiebende Bedingung iSd § 158 Abs. 1 BGB eingetreten war. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich hierbei nicht um eine Fälligkeitsregelung, sondern um eine vertraglich vereinbarte Voraussetzung, unter der das Rechtsgeschäft seine Wirkungen entfalten sollte (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1994 - VIII ZR 258/93, NJW 1994, 3227, 3228). Die Fälligkeit des Kaufpreises hatten die Parteien einer gesonderten Regelung unterstellt, die in § 3 Ziffer 1 des Kaufvertrags ihren Niederschlag gefunden hat. Danach kann die Klägerin den vereinbarten Kaufpreis frühestens einen Monat nach der Übergabe der Arztpraxis verlangen, was nichts anderes bedeutet als - in Abweichung zum gesetzlichen Regelfall gemäß § 322 Abs. 1 BGB - deren Vorleistungspflicht.

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c) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der einhelligen Ansicht im Schrifttum ist eine vor Fälligkeit erhobene Klage - vorbehaltlich weiterer Gesichtspunkte, die eine endgültige Klageabweisung rechtfertigen - als verfrüht („derzeit unbegründet“) abzuweisen (st. Rspr., vgl. nur vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, NJW 1995, 399, 400, vom 23. Januar 1997 - IX ZR 69/96, ZIP 1997, 406, 408 f., vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, WM 2000, 1903, 1904 f. und vom 5. November 2015 - III ZR 41/15, BGHZ 207, 316 Rn. 40; instruktiv zur unterschiedlichen Rechtskrafterstreckung Arz, NJW 2023, 1847, 1848 ff.). Der Vorleistungspflichtige kann nur Klage auf (künftige) Leistung nach Empfang der Gegenleistung erheben, solange seine eigene Leistung noch nicht erbracht ist und der Schuldner sich in Annahmeverzug befindet. Die Vorleistungspflicht der Klägerin bliebe hierdurch unberührt, was nicht ihrem Begehren nach einer unbedingten Kaufpreiszahlung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 27/00, BGHZ 149, 289, 292; BeckOGK BGB/Rüfner, Stand: 01.04.2024, § 322 Rn. 34 [sogar „Minus“ gegenüber einer Zug-um-Zug-Verurteilung]. Eine Verurteilung nach Maßgabe des § 322 Abs. 2 BGB führte bei einer - wie hier - beständigen Vorleistungspflicht lediglich dazu, dass der Anspruch des vorleistungspflichtigen Teils - der Klägerin - auf die Gegenleistung erst fällig wird, nachdem er seine Leistung erbracht hat. Solange dies nicht geschehen ist, kann daher der vorleistungspflichtige Teil von dem anderen Teil dessen Gegenleistung grundsätzlich auch dann nicht verlangen, wenn der andere Teil in Annahmeverzug iSd § 293 BGB gerät. Denn der Annahmeverzug des Gläubigers allein hat nicht zur Folge, dass der Anspruch des Vorleistungspflichtigen auf die Gegenleistung fällig und damit § 320 BGB anwendbar wird (MünchKommBGB/Emmerich, 10. Aufl., § 322 Rn. 16 f. mwN; BeckOK BGB/H. Schmidt, 75. Edition, § 322 Rn. 6; Staudinger/Schwarze (2020), BGB, § 322 Rn. 25 [Leistung = Nachleistung/Gegenleistung = Vorleistung]).

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d) Eine Vorleistungspflicht entfällt lediglich dann, wenn der Vorleistungsberechtigte nachdrücklich die Auffassung vertritt, er brauche die ihm obliegende Leistung nicht zu erbringen. Hierin liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die zur Aussetzung der Vorleistungspflicht führt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 - V ZR 277/95, NJW 1997, 938, 939 mwN; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 320 Rn. 18 mwN; Beckmann in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 320 Rn. 26 mwN). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Vorleistungsberechtigte durch die Berufung auf einen von ihm zu Unrecht erklärten Rücktritt eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er wolle die ihm obliegenden Leistung nicht mehr erbringen (BGH, Urteile vom 8. Juli 1983 - V ZR 53/82, BGHZ 88, 91, 96 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 313/99, WM 2003, 591, 593 f. - Hotelvideoanlagen [zu den Rechtsfolgen des Festhaltens an einer unberechtigten fristlosen Kündigung]). Gleiches gilt, wenn die Erfüllung von zusätzlichen, vertraglich nicht vereinbarten und nicht begründeten Forderungen abhängig gemacht wird (BGH, Urteil vom 27. April 1994 - VIII ZR 34/93, ZIP 1994, 942, 944).

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e) Abgesehen davon, dass ein Entfallen der Vorleistungspflicht ebenfalls nicht zu der beantragten uneingeschränkten Kaufpreiszahlung, sondern allenfalls zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führte, liegen die vorstehend skizzierten Voraussetzungen nicht vor. Sofern die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren behauptet, die Praxis sei dem Beklagten „mehrfach angeboten“ worden, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und unterläge als neuer streitiger Sachvortrag im Übrigen dem Novenausschluss gemäß § 531 Abs. 2 ZPO. Aus den beiden außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen vom 21. September 2022 und vom 22. März 2023 geht vielmehr hervor, dass die Klägerin in der rechtsirrigen Annahme, die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs falle mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung zusammen oder sei gar mit ihr identisch, durchweg auf einer uneingeschränkten Kaufpreiszahlung bestanden und dem Beklagten gerade kein auf die Übergabe der Praxis des Insolvenzschuldners gerichtetes Angebot iSd § 294 BGB unterbreitet hat. Hierauf hatte der Beklagte nicht nur bereits in seinem anwaltlichen Schreiben vom 22. September 2022 hingewiesen, sondern diesen Umstand von Prozessbeginn an zum Gegenstand seiner Rechtsverteidigung gemacht. Dass er darüber hinaus die Auffassung vertreten hat, die Praxis könne ihm nicht mehr übergeben werden, da sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr existiere, kommt einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung nicht gleich. Die von ihm geäußerten Zweifel am Fortbestand einer übergabefähigen Praxis sind nach dem Ablauf von mehr als sechs Jahren zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und dem rechtskräftigen Erhalt der Vertragsarztzulassung berechtigt und wurden von der Klägerin, die selbst keinerlei Kenntnis vom Zustand Praxis hatte, was die erstinstanzliche Bezugnahme auf Lichtbilder, die nicht die Praxis des Insolvenzschuldners, sondern die Räume am F-Platz 0 bis 00 und damit eine andere Örtlichkeit abbildeten, illustriert, nicht ausgeräumt.

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3. Aber auch darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die Klage endgültig abgewiesen hat, nicht zu beanstanden. Der Senat teilt die dortige Auffassung, wonach der Kaufpreisanspruch der Klägerin gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfallen ist.

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a) § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB ist Ausdruck des konditionellen Synallagmas und verhindert, dass eine Partei leistungspflichtig bleibt, obwohl die Gegenleistung ohne ihr Verschulden nicht mehr erbracht werden kann (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Einf v § 320 Rn. 15; BeckOGK BGB/Herresthal, Stand: 01.03.2025, § 326 Rn. 1). Es kommt zu einer automatischen Stornierung des Vertragsprogramms, die - neben den hier nicht interessierenden Fällen des § 275 Abs. 2 und 3 BGB - ausgelöst wird, indem der Schuldner ipso iure nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei wird (MünchKommBGB/Ernst, 10. Aufl., § 326 Rn. 1). Erfasst werden sowohl Fälle der anfänglichen als auch der nachträglichen Unmöglichkeit sowie Konstellationen, in denen nur ein Teil der Leistung aufgrund eines Leistungshindernisses nicht erbracht werden kann (quantitative Unmöglichkeit) oder in denen die vertraglich geschuldete Qualität nicht gewahrt werden kann (qualitative Unmöglichkeit). Mit anderen Worten trägt der Schuldner der wegen Unmöglichkeit nicht (mehr) zu erbringenden Leistung die Vergütungs-(oder Gegenleistungs- bzw. Preis-)gefahr (Grüneberg/Grüneberg, aaO, § 326 Rn. 2).

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b) Für das Kaufrecht, nach dem der hiesige Sachverhalt zu beurteilen ist, enthält § 446 BGB - dem § 4 des Kaufvertrags entspricht - insoweit eine Ausnahme, als der Übergang der Vergütungsgefahr bereits mit der Übergabe an den Käufer auf diesen übergeht (Erman/Grunewald, BGB, 17. Aufl., § 446 Rn. 1). Dies bedeutet, dass der Käufer ab dem Zeitpunkt, in dem ihm zur Erfüllung des Kaufvertrags (vgl. hierzu MünchKommBGB/Maultzsch, 10. Aufl., § 446 Rn. 9 mwN) der Besitz an der Kaufsache iSd § 854 BGB übertragen wird, auch dann zur Gegenleistung (Zahlung des Kaufpreises) verpflichtet bleibt, wenn die Kaufsache anschließend noch vor vollständiger Vertragserfüllung - wie im Fall des hier gemäß § 5 des Kaufvertrags vereinbarten Eigentumsvorbehalts (vgl. NK-BGB/Büdenbender, 4. Aufl., § 46 Rn. 2) - untergeht oder eine Verschlechterung erfährt. In diesem Fall muss der Käufer den vollen Kaufpreis zahlen, obwohl er die Kaufsache entweder wegen Untergangs gar nicht mehr oder wegen Verschlechterung nur in einem minderwertigen Zustand erhält (MünchKommBGB/Maultzsch, aaO; NK-BGB/Büdenbender, aaO). Gleiches gilt gemäß § 446 Satz 3 BGB im Fall des Annahmeverzugs des (Sachleistungs-)Gläubigers, was der allgemeinen Regel des § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB entspricht. Dass und weshalb die hierfür notwendigen Voraussetzungen beim Beklagten nicht vorliegen, wurde bereits erläutert. Da dem Beklagten mithin weder die Praxis des Insolvenzschuldners übergeben wurde, noch er sich im Annahmeverzug befindet, finden nach wie vor die in § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB kodifizierten Grundsätze des allgemeinen Schuldrechts Anwendung (vgl. zur Abgrenzung BeckOGK BGB/Herresthal, Stand: 01.03.2025, § 326 Rn. 64).

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c) Dies vorangeschickt, ist eine Übergabe der vom Insolvenzschuldner betriebenen Praxis durch den Wegfall des sogenannten Praxissubstrats, also des funktionalen Werts, der die Praxis fortführbar macht, objektiv unmöglich iSd § 275 Abs. 1 BGB geworden.

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aa) Die Fortführbarkeit einer Arztpraxis setzt die Möglichkeit voraus, die - ursprünglich vom Insolvenzschuldner ausgeübte - (vertrags-)ärztliche Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen zu entfalten. Maßgeblich ist damit nicht allein, dass noch Praxisräume vorhanden sind, in den Räumlichkeiten müssen vielmehr noch nennenswerte vertragsärztliche Leistungen erbracht werden (BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 2/13 B, juris Rn. 7). Aus diesem Erfordernis ergibt sich ohne Weiteres, dass über die reinen Sachwerte wie Geräte und Mobiliar hinaus ein Patientenstamm vorhanden sein muss. Denn Räumlichkeiten, Ausstattung, Internetauftritt und ähnliches erlangen erst durch den Bezug zur tatsächlichen vertragsärztlichen Tätigkeit einen spezifischen Praxiswert (BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013, aaO). Ohne Praxissubstrat, das sich nach dem immateriellen Wert der Praxis, also dem Patientenstamm, dem guten Ruf (good will), der bestehenden Organisation und dem Standort richtet, kann nichts davon tätigkeitsspezifisch und damit vertragsgemäß genutzt werden.

53

bb) Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - wie die Klägerin erstmals unter Bezugnahme auf eine Besichtigung der Räumlichkeiten durch ihren Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren behauptet - brauchbares Praxisinventar in den Räumlichkeiten an der C-Straße # - und nicht etwa am Standort F-Platz 0 bis 00 - vorhanden ist. Aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin geht bereits nicht hervor, ob es sich bei den im Schriftsatz vom 21. August 2025 erwähnten Einrichtungsgegenständen um solche gemäß dem Verzeichnis, das als Anlage 1 dem Kaufvertrag beigefügt war, und damit um eine im Sinne des § 1 Ziffer 1 des Kaufvertrags vertragsgerechte Praxisausstattung handelt. Hinzu kommt, dass nach dem unwidersprochenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandelnden Verteidigungsvorbringen dem Beklagten ein verlässlicher externer Dienstleister für die Erbringung von Dialyseleistungen nicht zur Verfügung steht, nachdem die I K GmbH als langjähriger Kooperationspartner des Insolvenzschuldners von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) als unzuverlässig eingestuft worden ist. Schließlich und ausschlaggebend fehlt es aber auch an einem Patientenstamm als unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen einer fortführungsfähigen Arztpraxis, der bereits bei der rechtskräftigen Erlangung der Vertragsarztzulassung durch den Beklagten im Januar 2023, mithin nach mehr als sechs Jahren seit Kaufvertragsschluss, und erst Recht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rund weitere drei Jahre später nicht mehr vorhanden war.

54

(1) Die Klägerin räumt ein, dass ein nennenswerter Anteil der vom Insolvenzschuldner behandelten Patienten inzwischen verstorben ist und sich der restliche Patientenstamm verflüchtigt hat, nachdem der Insolvenzschuldner seine Praxis in der J-Straße * in D bereits Mitte 2016 aufgegeben und keine weiteren ärztlichen Leistungen an dem ihm zugewiesenen Standort in der C-Straße # mehr erbracht hatte. Selbst die Dialysepatienten, die einstweilen am Standort F-Platz 0 bis 00 im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens - also gerade nicht wie beim Insolvenzschuldner nach dem Sachleistungsprinzip - weiterbehandelt worden waren, mussten sich ab 2023 zwangsläufig einer anderen Behandlungsoption zuwenden, um die lebensnotwendige Betreuung aufrechtzuerhalten, und haben sich damit seit nunmehr über drei Jahren ebenfalls umorientiert. Einen Patientenstamm gibt es somit unzweifelhaft nicht mehr.

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(2) Ob und inwieweit ehemalige Dialysepatienten des Insolvenzschuldners - nur auf diese Klientel beziehen sich die Ausführungen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 21. August 2025 - bereit wären, nach einer Neueröffnung der Praxis am Standort C-Straße # dorthin zurückzukehren, lässt sich durch das angebotene Sachverständigengutachten nicht klären. Dessen ungeachtet weist der Beklagte mit Recht darauf hin, dass der Insolvenzschuldner in seiner Praxis am Standort J-Straße *, die alleiniger Gegenstand des Kaufvertrags vom 7. November 2016 ist, überhaupt keine Dialysebehandlungen mehr durchgeführt, sondern lediglich eine nephrologische Einzelpraxis geführt hat. Die Dialysebehandlungen fanden allesamt am Standort F-Platz 0 bis 00 statt, seit Mitte 2016 allerdings nicht mehr durch den Insolvenzschuldner, sondern durch wechselnde andere Ärzte. Ein Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand ist insoweit nicht ersichtlich.

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(3) Schließlich ist die standortbedingte Möglichkeit, eine Anzahl an potenziellen Patienten chancenreich zu adressieren, nicht gleichzusetzen mit einem bereits vorhandenen Patientenstamm, der den Kern einer etablierten Arztpraxis ausmacht. Dies beruht auf dem Umstand, dass Patienten einer bestehenden Praxis nach einem Wechsel des niedergelassenen Arztes eher bereit sind, dem neuen Arzt den für die Übernahme der Behandlung erforderlichen Vertrauensvorschuss entgegenzubringen, als Patienten, die bislang woanders behandelt worden sind. Eben jene Überlegung haben die Parteien aufgegriffen und ihr durch den Ansatz eines überproportional hohen Kaufpreisanteils von 275.000 €, der auf den immateriellen Praxiswert entfällt, gegenüber einem Preis von nur 25.000 € für vorhandenes Inventar, das naturgemäß einem Alterungsprozess unterliegt und nach dem Ablauf mehrerer Jahre womöglich ohnehin nur noch eingeschränkt brauchbar ist, Ausdruck verliehen. Zwar ist ein günstiger Standort einer von mehreren - auf den Nachfolger übertragbaren - Faktoren des über den Substanzwert hinausgehenden Wertes einer freiberuflichen Praxis. Dennoch bleibt es dabei, dass der Käufer einer solchen Praxis mit dem good will die Chance erwirbt, die Patienten des bisherigen Praxisinhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand unter Nutzung der funktionalen Einheit den weiteren Ausbau zu betreiben (BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 45/06, NJW 2008, 1221 Rn. 20). Der Beklagte hat sich demnach nicht zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, weil der (Neu-)Aufbau einer nephrologischen Praxis am Standort C-Straße # wirtschaftlich attraktiv sein mag. Vielmehr richtete sich der Kaufpreis nach dem damaligen Verkehrswert der bestehenden Praxis des Insolvenzschuldners mit dem Schwerpunkt auf deren immateriellem Wert.

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(4) Auch die höchstrichterliche Sozialrechtsprechung fußt auf der skizzierten Differenzierung zwischen dem Erwerb einer bestehenden Arztpraxis und der bloßen - wenngleich aussichtsreichen - Möglichkeit, am betreffenden Standort eine florierende Arztpraxis erst (wieder) aufzubauen. Hiernach ist jedenfalls nach einem Zeitraum von vier Jahren seit dem faktischen Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit kein Praxissubstrat mehr vorhanden und weisen etwaige noch vorhandene Sachmittel keinen Bezug mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit auf (BSG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - B 6 KA 42/09 B, juris Rn. 7 und vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 2/13 B, juris Rn. 8). Dieser Rechtsstandpunkt setzt zwingend voraus, dass die günstige Möglichkeit einer Akquise neuer wie ehemaliger Patienten einem vorhandenen Patientenstamm gerade nicht gleichsteht, andernfalls der Wegfall einer fortführungsfähigen Praxis an stark frequentierten Standorten selbst bei jahrelangem Leerstand nicht zu befürchten wäre.

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(5) Dass die vorstehend zitierte Rechtsprechung keinen zivilrechtlichen Hintergrund hat, sondern sich über die Voraussetzungen eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 4 SGB V verhält, ändert nichts daran, dass die dort aufgestellten Grundsätze insoweit auf den hiesigen Fall übertragbar sind. Der Zeitpunkt, ab wann von einem Wegfall des Praxissubstrats auszugehen ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht anders.

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(6) Nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist dagegen der rechtliche Ansatz der zu § 103 Abs. 4 SGB V ergangenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich das Vorliegen einer fortführungsfähigen Praxis nach dem Zeitpunkt richte, in dem der Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für den Vertragsarztsitz - hier am 10. Mai 2016 - gestellt worden sei (BSG, Urteil vom 23. März 2016 - B 6 KA 9/15 R, BSGE 121, 76 Rn. 18 [zu § 103 Abs. 4 Satz 1 SGBV aF]; LSG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2020 - L 11 KA 46/19, juris Rn. 94).

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(a) Mit der Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 4 SGB V haben die Sozialgerichte eine Ausnahme zu dem auch im öffentlichen Recht verankerten Grundsatz etabliert, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen müssen (vgl. BSG, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - B 2 U 176/04 B, juris Rn. 6). Hintergrund war das einhellig als ungerecht empfundene Phänomen, dass dem ausscheidenden Arzt bei - nicht selten -- längerer Dauer des Nachbesetzungsverfahrens, auf die er keinen Einfluss hat, eine Veräußerung seiner Praxis oftmals nicht mehr möglich ist, da sich das Praxissubstrat zunehmend verflüchtigt und infolgedessen eine Nachbesetzung mangels fortführungsfähiger Praxis ausscheidet. Da dieses Ergebnis weder den Interessen der Beteiligten, noch dem Normzweck entspricht, bedient sich die sozialgerichtliche Rechtsprechung einer einschränkenden Auslegung des § 103 Abs. 4 SGB V im Sinne einer Vorverlagerung des Stichtags für das Vorliegen einer fortführungsfähigen Praxis auf den Zeitpunkt der - ihrerseits fristgebundenen - Antragstellung durch den ausscheidenden Arzt.

61

(b) Hiervon zu unterscheiden ist indes die zivilrechtliche Verteilung der Sachleistungs- und Vergütungsgefahr beim Abschluss eines Praxiskaufvertrags. Richtig ist zwar, dass der Praxiskaufvertrag vor Beendigung des Nachbesetzungsverfahrens abgeschlossen sein muss, damit der vom ausscheidenden Arzt ins Auge gefasste Nachfolger überhaupt bei der Bewerberauswahl berücksichtigt werden kann, wie aus dem Protokoll über die Sitzung des Zulassungsausschusses vom 25. Oktober 2016 (Bl. 139 bis 147 eALG) hervorgeht. Den hiermit für den Erwerber einhergehenden wirtschaftlichen Risiken wird - wie hier - dadurch Rechnung getragen, dass der Kaufvertrag erst Rechtswirkungen entfalten soll, wenn der Erwerber die Nachfolgezulassung rechtskräftig erhält. Ebenfalls trifft es zu, dass keine der Vertragsparteien Einfluss auf die Dauer des Nachbesetzungsverfahrens hat. Anders als dort ist der ausscheidende Arzt im Zivilprozess jedoch nicht nur Beteiligter, sondern Herr des Verfahrens und kann bereits im Vorfeld durch eine geeignete Gestaltung des Praxiskaufvertrags Einfluss auf die Vergütungsgefahr nehmen. Einer längeren Dauer des Nachbesetzungsverfahrens, die im Fall eines Konkurrentenstreits nicht ungewöhnlich ist, kann insbesondere durch eine - individualvertraglich jedenfalls außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs zulässige - Vorverlagerung des Gefahrübergangs bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses begegnet und damit dem Erwerber schon vor der Übergabe die Preisgefahr zugewiesen werden (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 16 mwN [unklar, ob es sich um eine individualvertragliche oder um eine vorformulierte Klausel handelte] und vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, WM 2022, 1789 Rn. 20 [Gefahrübergang mit dem Zuschlag bei einer öffentlichen Auktion]; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 446 Rn. 3; Staudinger/Beckmann (2023), BGB, § 446 Rn. 55; MünchKommBGB/Maultzsch, 9. Aufl., § 446 Rn. 21; BeckOGK BGB/Tröger, Stand: 01.09.2025, § 446 Rn. 10; NK-BGB/Büdenbender, 4. Aufl., § 446 Rn. 21 jeweils mwN). Gleichermaßen ist ein individualvertragliches Abbedingen von § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB oder - mit der Folge der Anwendbarkeit von § 326 Abs. 2 BGB - eine Vertragsgestaltung möglich, nach der der (Sachleistungs-)Gläubiger ausdrücklich oder stillschweigend die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernimmt (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1979 - V ZR 58/76, NJW 1980, 700, vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00, NJW 2002, 595, vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 16 und vom 25. Juni 2024 - X ZR 97/23, ZIP 2024, 1896 Rn. 25; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 326 Rn. 6; BeckOGK BGB/Herresthal, Stand: 01.03.2025, § 326 Rn. 41 f., jewiels mwN). Hiermit stehen dem Veräußerer auch dann, wenn er - wie der Insolvenzschuldner - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Praxis bis zum Ende des Nachbesetzungsverfahrens fortzuführen und damit das Praxissubstrat zu erhalten, kautelarjuristische Gestaltungsmöglichkeiten offen, über die er im Nachbesetzungsverfahren nicht verfügt. Hieraus erhellt, dass und weshalb er im Nachbesetzungsverfahren auf eine Vorverlagerung des Stichtags für die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit seiner Praxis von Amts wegen angewiesen ist, auf zivilrechtlicher Ebene dagegen nicht.

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(6) Die Parteien haben indes von keiner der vorstehend skizzierten vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Zwar haben sie in § 1 Ziffer 2 Satz 2 des Kaufvertrags eine Stichtagsregelung für den Fall getroffen, dass sich das Nachbesetzungsverfahren auf unbestimmte Zeit verzögert. Allerdings knüpft diese Bestimmung an die Übergabe der ursprünglich vom Insolvenzschuldner betriebenen Arztpraxis an, was das Vorhandensein eines Praxissubstrats denknotwendig voraussetzt. Für den Fall, dass sich dieses zwischenzeitlich verflüchtigt, haben die Parteien - anders als für den Fall, dass nicht alle vom Insolvenzschuldner behandelten Patienten einem Verbleib ihrer Krankenunterlagen in der Praxis zustimmen (§ 8 Satz 1 des Kaufvertrags) - dagegen keine Regelung getroffen und damit weder § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB abbedungen, noch das Risiko eines Wegfalls des Praxissubstrats während des Nachbesetzungsverfahrens vertraglich dem Beklagten zugewiesen. Gleiches gilt sinngemäß für die in § 3 Ziffer 1 des Kaufvertrags getroffene Regelung zur Fälligkeit des Kaufpreises, die ebenfalls untrennbar von der Übergabe der Praxis abhängt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass nach Wegfall der Praxis, wie sie vom Insolvenzschuldner geführt worden war, die synallagmatischen Vertragspflichten für beide Parteien aufgehoben sind und damit weder die Klägerin zur Übergabe und Übereignung der Praxis verpflichtet ist (§ 275 Abs. 1 BGB), noch der Beklagte den vereinbarten Kaufpreis bezahlen muss. Es bleibt somit bei der gesetzlichen Gefahrtragungsregelung in § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, die der Klägerin die Vergütungsgefahr auch und gerade dann zuweist, wenn sie die nachträgliche Unmöglichkeit ebenso wenig zu vertreten hat wie der Beklagte.

63

cc) Da der Patientenstamm unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen einer fortführungsfähigen Arztpraxis ist, folgt aus dessen Verflüchtigung nicht etwa eine Teilunmöglichkeit, die gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB zum vereinbarten Leistungsaustausch in Bezug auf den noch möglichen Leistungsteil führt. Die materiellen und immateriellen Bestandteile einer Arztpraxis lassen sich aus den bereits aufgezeigten Rechtsgründen nicht voneinander trennen und sind damit unteilbar miteinander verbunden. Bei einer solchen rechtlichen Unteilbarkeit der Leistung führt der Eintritt eines Leistungshindernisses gem. § 275 Abs. 1 BGB bezüglich eines Teils der Leistung zu einem Ausschluss der ganzen Leistung und gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Entfallen der Gegenleistung im vollen Umfang.

64

dd) Wie bereits vom Landgericht zutreffend festgestellt, ist der Beklagte für den Wegfall des Praxissubstrats und damit für den maßgeblichen Umstand, aufgrund dessen die Klägerin gemäß § 275 Abs. 1 BGB nicht (mehr) zu leisten braucht, weder allein, noch weit überwiegend verantwortlich (§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB).

65

(1) Die Klägerin konzediert ausdrücklich, dass die Dauer des Nachbesetzungsverfahrens dem Einfluss beider Parteien entzogen war und maßgeblich auf einer rechtsfehlerhaften Entscheidung des Berufungsausschusses sowie auf einem sich daran anschließenden Konkurrentenstreit beruhte. Dass und weshalb sich der Beklagte außerdem nicht im Verzug mit der Annahme der Praxis befand (§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, § 446 Satz 3 BGB), wurde unter Punkt II.2d) bereits erläutert. Ohnehin wäre er zur Übernahme der Praxis frühestens ab dem rechtskräftigen Abschluss des Nachbesetzungsverfahrens verpflichtet gewesen, mithin zu einem Zeitpunkt, als das Praxissubstrat bereits weggefallen und eine vertragsgemäße Übergabe nicht mehr möglich war. Der von der Klägerin - wiederum erstmals im Berufungsverfahren - beantragten Einvernahme des ehemaligen Vermieters der Praxisräume an der C-Straße # bedarf es damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

66

(2) Soweit die Klägerin zuletzt ein kollusives Zusammenwirken des Beklagten mit seiner derzeitigen Arbeitgeberin zu ihren Lasten behauptet hat, erschöpft sich ihr Vorbringen in Spekulationen, für die der vom Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legende Tatsachenstoff keinen konkreten Anhaltspunkt bietet. Dass es sich um neuen streitigen Tatsachenvortrag handelt, der, wäre er hinreichend substantiiert, um überhaupt prozessuale Beachtung zu finden, dem Novenausschluss gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unterläge, kommt erschwerend hinzu.

67

ee) Schließlich ändert die Implementierung einer standardmäßigen salvatorischen Klausel in den Kaufvertrag nichts an der Richtigkeit des vom Landgericht gefundenen Ergebnisses. Die salvatorische Erhaltungsklausel in § 15 Ziffer 5 Satz 1 des Kaufvertrags adressiert ebenso wie die - unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten ohnehin bedenkliche - salvatorische Ersetzungsklausel in § 15 Ziffer 5 Satz 2 des Kaufvertrags einen grundlegend anderen Fall als die objektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung und deren Rechtsfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03, WM 2005, 1291, 1293; BGH, Beschluss vom 15. März 2010 - II ZR 84/09, ZIP 2010, 925 Rn. 8).

68

4. Da die Klage in der Hauptsache ohne Erfolg bleibt, entfällt zugleich der unter Verzugsgesichtspunkten geltend gemachte (akzessorische) Zinsanspruch, wobei sich der Senat abschließend die Bemerkung erlaubt, dass auch der geltend gemachte Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nicht der unter § 3 Ziffer 2 des Kaufvertrags getroffenen Vereinbarung von lediglich 5% p.a. entspricht.

69

III. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.

70

IV. Die Revision ist in Ermangelung eines Zulassungsgrundes nicht zuzulassen. Die Zulassung der Revision kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn sie zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich ist. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Senatstermin in Bezug genommene Grundsatzbedeutung iSd § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist (nur) dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt die allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 288, 291, vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 Rn. 4 und vom 25. August 2020 - VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 9). Dies setzt insbesondere einen zulassungsrelevanten Meinungsstreit voraus (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002- XI ZR 71/02, BGGHZ 152, 182, 191, vom 27. März 2003, aaO, vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 10 und vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 9), der hier weder dargetan noch gegeben ist.