Berufung zum Gebrauchtwagenkauf: Untersuchungspflicht, Arglist und Rückabwicklung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs und Schadensersatz wegen eines verschwiegenen Unfalls. Das OLG verurteilte die Beklagte zur Rückabwicklung gegen Rückgabe und zur Zahlung von 3.954,99 DM, erklärte sie seit 3.9.1999 im Annahmeverzug und wies die weitergehenden Forderungen ab. Entscheidungsgrund ist Verletzung der Untersuchungspflicht und arglistiges Verschweigen wesentlicher Umstände.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Klägerin erhält Rückabwicklung mit Schadensersatz von 3.954,99 DM, übrige Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Gebrauchtwagenkauf kann der Verkäufer aus Verletzung einer ihm obliegenden Untersuchungspflicht wegen Verschweigens von Unfallspuren arglistig haften und der Käufer Rückabwicklung und Schadensersatz gemäß § 463 BGB verlangen.
Ein Gebrauchtwagenhändler trifft zwar keine generelle Untersuchungspflicht, wohl aber die Obliegenheit, auf augenfällige Anhaltspunkte für einen Unfall zu achten und diese dem Erwerber mitzuteilen.
Bei Rückabwicklung verbundfinanzierter Kaufverträge sind vom Verkäufer die in der Vergangenheit gezahlten Kreditzinsen grundsätzlich nicht zu erstatten; sie gelten nicht als ersetzbarer Schaden.
Notwendige oder werterhöhende Reparaturaufwendungen sind als Verwendungen erstattungsfähig, gewöhnliche Erhaltungsaufwendungen hingegen nicht (§§ 347, 994 BGB).
Anmeldekosten können als Vertragskosten i.S.v. § 467 S.2 BGB ersatzfähig sein; im Verbundfinanzierungsfall kann die Bank bei Rückabwicklung eigenen Direktanspruch gegen den Verkäufer haben, nicht jedoch ein weitergehender Freistellungsanspruch des Verkäufers gegenüber dem Käufer.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 439/99
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 17. Februar 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und, soweit die Verurteilung aufrechterhalten bleibt, klarstellend wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.954,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. September 1999 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Renault Espace mit der Fahrgestellnummer R 116380.
Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs seit dem 3. September 1999 in Verzug befindet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/5, die Beklagte 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien liegt unter 20.000,00 DM.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise, wie aus dem Tenor ersichtlich, Erfolg. Im übrigen ist es zurückzuweisen.
Die Beklagte schuldet der Klägerin 3.954,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.9.1999 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Renault Espace mit der Fahrgestellnummer R 116380.
Ferner ist auf den zulässigen Antrag der Klägerin die Feststellung auszusprechen, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges in Verzug befindet.
Die weitergehende Zahlungsklage ist demgegenüber ebenso unbegründet wie das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Forderungen aus dem Darlehensvertrag freizustellen, den die Klägerin mit der R-Bank zum Zwecke der Teilfinanzierung des der Beklagten (seinerzeit) geschuldeten Kaufpreises abgeschlossen hat.
Dem Grunde nach haftet die Beklagte der Klägerin auf Rückabwicklung des ab 19.4.1999 abgeschlossenen Kaufvertrages gemäß § 463 BGB.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte, jeweils vertreten durch den Zeugen u, die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert hat und ob sie durch die Zeugin X2 bei dem Ankauf des Fahrzeuges auch über einen Unfallschaden am Heck des Fahrzeuges informiert wurde, den sie gegenüber der Klägerin arglistig verschwiegen haben könnte.
Denn die Beklagte muß sich jedenfalls vorwerfen lassen, daß Sie eine Ihr obliegende Untersuchungspflicht verletzt und in Kenntnis davon die Klägerin nicht darüber unterrichtet hat. Dies führt nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, zur Arglisthaftung (vgl. Nachweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 1929 in Fn. 78).
Auch wenn den Gebrauchtwagenhändler keine generelle Untersuchungspflicht trifft (Rechtsprechung des BGH, vgl. Nachweise bei Reinking/Eggert, Rn. 1900 f.), ist er doch gehalten, auf augenfällige Umstände, die Verdacht erregen können, zu achten, insbesondere, wenn Unfallspuren oder sonst greifbare Anhaltspunkte für einen Unfall vorliegen (vgl. dazu unter Hinweis auf die Rspr. des BGH Reinking/Eggert, Rn. 1924).
Hier hatte die Zeugin X2 unstreitig den Zeugen u (jedenfalls) darauf hingewiesen, daß die Heckklappe ausgetauscht worden war. Diese Information lies es für einen Fachhändler jedenfalls als sehr naheliegend erscheinen, daß das Fahrzeug im Heckbereich einen Unfall erlitten hatte. Eine andere plausible Erklärung haben weder die Beklagte noch der schon von der Kammer vernommene Zeuge u geben können. Seine Angaben, ein Zusammenhang mit einem Unfall sei für ihn "nicht ersichtlich" gewesen, sind für den Senat nicht nachvollziehbar und verdienen keinen Glauben.
Hätte der Zeuge u das Fahrzeug untersucht, wären ihm die Unfallspuren, wie z. B. die Lackläufer, aufgefallen.
Die Beklagte hat das Fahrzeug am 9.4.1999 über den Zeugen u der Zeugin X2 erworben. Der Weiterverkauf an die Klägerin erfolgte am 19.4.1999. Unter diesen Umständen ist der Senat mit einer jedem vernünftigen Zweifel Schweigen gebietenden Gewißheit davon überzeugt (§ 286 ZPO), daß dem Zeugen u, dessen Wissen sich die Beklagte zurechnen lassen muß, die Nichtuntersuchung des Fahrzeuges trotz einer dahingehenden Verpflichtung bekannt war, als er mit der Klägerin verhandelte.
Hätte der Zeuge u die Klägerin aufgeklärt, wäre der Vertrag nicht zustande gekommen, denn der Senat glaubt der Klägerin, daß sie auf keinen Fall ein Unfallfahrzeug erwerben wollte.
Als Rechtsfolge ergibt sich, daß die Beklagte der Klägerin (gegen Rückgabe des Fahrzeuges) Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten hat, hier in Form des sog. "großen Schadensersatzes" (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 1999 ff.).
Dies führt - unter Einschluß weiterer von der Klägerin geltend gemachter Schadenspositionen - zu einem Anspruch der Klägerin auf Zahlung von
3.954,99 DM
(5.000,00 DM + 1.274,96 DM + 330,03 DM + 60,00 DM + 40,00 DM – 2.750,00 DM), wie nachstehende Ausführungen zeigen:
Einmal steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung des bar geleisteten Teilkaufpreises in Höhe von
5.000,00 DM
zu.
Bezüglich der an die R-Bank in der Vergangenheit geleisteten Raten in Höhe von 1.516,00 DM steht der Klägerin lediglich der Nettoanteil zu.
Ausweislich des im Senatstermin überreichten Kreditvertrages stand dem Nettokredit von 15.000,00 DM eine Bruttokreditsumme von 17.836,50 DM gegenüber. Die Nettoquote beträgt demnach 84,10 %.
Es errechnen sich
1.516,00 DM * 0,8410 =
1.274,96 DM.
Der Senat folgt der in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung, wonach bei Rückabwicklung eines verbundfinanzierten Kaufvertrages die vom Käufer für die Vergangenheit geleistete Zinsen nicht vom Verkäufer erstattet verlangt werden können, denn es handelt sich insoweit weder um Vertragskosten im Sinne des § 467 S. 2 BGB noch sonst um einen ersetzbaren Schaden (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 304, 320 f m. w. N.; LG Hagen, NJW RR 1994, 1260; a. A. Palandt-Putzo, 59. Auflage, § 9 VerbrKrG, Rn. 16 (4) ff.).
Insbesondere können auch Billigkeitserwägungen zu keiner abweichenden Beurteilung führen.
Der Käufer konnte für die Zeit der Inanspruchnahme das (wirtschaftlich) ihm (über das erworbene Fahrzeug) zugeflossene Kapital nutzen. Es ist nicht erkennbar, warum der Käufer, der den Kaufpreis ganz oder teilweise über einen Verbundkredit aufbringt, im Falle einer Rückabwicklung keine Finanzierungskosten soll tragen müssen, während derjenige, der den Kauf entweder mit eigenem Geld oder mit einem Nicht-Verbundkredit finanziert, unstreitig nicht ersetzbare Zinsverluste (entgangene Guthabenzinsen oder Kreditzinsen) erleidet.
Wegen der von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkostenaufwendungen gilt:
Insoweit besteht ein Anspruch dann, wenn es sich um notwendige oder - werterhöhende - nützliche Verwendungen handelt (§§ 347, 994 ff. BGB, siehe auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. Rn. 791 ff.), allerdings nur, soweit nicht Kosten der gewöhnlichen Erhaltung in Rede stehen, § 994 I 2 BGB, Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 789).
Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der die Reparatur des Kühlsystems betreffenden Kosten gemäß Reparaturrechnung vom 24.6.1999 (GA 106) in Höhe von 365,03 DM zu, allerdings gekürzt um die nicht anrechenbaren Kosten für das zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug in Höhe von brutto 35,00 DM.
Es errechnen sich
330,03 DM.
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten gemäß Rechnung vom 11.5.1999, GA 105, in Höhe von 69,60 DM steht der Klägerin demgegenüber nicht zu, denn es handelt sich, wie vor dem Senat klargestellt worden ist, um die Kosten für den Austausch der Wischerblätter, also um gewöhnliche Erhaltungsaufwendungen.
Von der Beklagten zu ersetzen sind die Anmeldekosten in Höhe von
60,00 DM.
Dem Grunde nach handelt es sich bei diesen Aufwendungen zwar nicht um ersatzfähige Verwendungen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 289), wohl aber um Vertragskosten im Sinne des § 467 S. 2 BGB (ders., Rn. 775). Sie sind damit auch als Schaden gemäß § 463 BGB zu ersetzen (ders., Rn. 2003).
Das LG hat 135,00 DM, wie von der Klägerin in I. Instanz begehrt, zuerkannt. Die jetzt noch begehrten 60,00 DM sind zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden, § 287 II ZPO.
Die Unkostenpauschale in Höhe von
40,00 DM
ist schon deshalb zuzuerkennen, weil diese Position von der Berufung nicht weiter angegriffen worden ist.
Im Wege des Vorteilsausgleichs abzusetzen ist der Wert der von der Klägerin gezogenen Nutzungen.
Der Senat bemißt diesen Wert mit
2.750,00 DM.
Die Klägerin hat vor dem Senat glaubhaft, § 286 ZPO, bekundet, daß sie mit dem Fahrzeug, das bei einem Kilometerstand von 120.000 gekauft wurde, bis zur im Dezember 1999 erfolgten Abmeldung 11.000 km zurückgelegt hat.
Setzt man die Restlaufleistung von 80.000 km, § 287 ZPO, zu dem Kaufpreis in Höhe von 20.000,00 DM ins Verhältnis, errechnen sich 0,25 DM/km; multipliziert mit den zurückgelegten 11.000 Kilometern errechnet sich der vom Senat ausgewiesene Betrag.
Soweit das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, die Klägerin von Forderungen aus dem Darlehensvertrag freizustellen, den die Klägerin mit der R-Bank zum Zwecke der Teilfinanzierung des der Beklagten (seinerzeit) geschuldeten Kaufpreises abgeschlossen hat, hat die Berufung in vollem Umfange Erfolg, denn Verbindlichkeiten, von denen die Beklagte die Klägerin ggfls. gemäß § 242 BGB freizustellen hätte, existieren nicht.
Klage und Berufungserwiderung heben in diesem Zusammenhang einmal darauf ab, daß die Klägerin der Bank nach wie vor aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 14.571,67 M verpflichtet sei.
Das trifft aber nicht zu.
Mit dem Vollzug der Rückabwicklung durch das Urteil steht der Bank für die Zukunft kein Anspruch auf Raten aus dem Verbundkredit zu (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 305).
Es bliebe ein (etwaiger) Anspruch der Bank gegen die Klägerin auf Rückzahlung der Darlehensvaluta (Nettokreditsumme, soweit nicht Nettozahlung bereits durch die Klägerin erfolgt ist). Insoweit ist aber im Falle der Rückabwicklung des verbundfinanzierten Geschäfts allein ein Direktanspruch der Bank gegen den Verkäufer gegeben (siehe Hinweis bei PalandtPutzo, § 9 VerbrKrG., Rn. 16 auf die Rechtsprechung des BGH - BGH NJW 1996, 3414- ; siehe auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 308 m.w.N. in Fn. 252), und zwar nach Überzeugung des Senats schon aus dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers im Verhältnis zu der mit dem Verkäufer zusammenarbeitenden Bank unabhängig davon, ob die Rückabwicklung wegen des Widerrufes (so BGH, a.a.O.) der auf den Vertrag gerichteten Willenserklärung oder aufgrund einer Rückabwicklung gemäß §§ 459 ff. BGB erfolgt.
Der Ausspruch im Tenor bezüglich des Annahmeverzuges rechtfertigt sich aus den §§ 256 ZPO, 293 ff. BGB.
Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 284 ff. BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97 I, 546 II, 708 Nr. 10 ZPO.