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Oberlandesgericht Hamm·2 U 39/17·18.06.2017

Berufung zu Rückabwicklung nach Abgasskandal: Händler nicht für Herstellerarglist verantwortlich

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines wegen des Abgasskandals betroffenen Pkw und beruft sich auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Hersteller, deren Wirkung er der Vertragshändlerin zurechnet. Das OLG Hamm wies die Berufung als unbegründet zurück. Es entscheidet, dass eine automatische Zurechnung der Herstellerarglist an einen selbstständigen Vertragshändler nicht erfolgt. Die Berufung enthalte keine neuen maßgeblichen Umstände; daher genügte § 522 Abs. 2 ZPO für die Zurückweisung.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Berufungskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die arglistige Täuschung eines Herstellers ist nicht ohne weiteres dem Verkäufer (selbstständigem Vertragshändler) zuzurechnen; hierfür bedarf es besonderer Anknüpfungspunkte, die eine Zurechnung rechtfertigen.

2

Die bloße Tatsache, dass ein Händler Fahrzeuge einer bestimmten Marke vertreibt, begründet keine Haftung oder Zurechnung für arglistiges Verhalten des Herstellers.

3

Die rechtlichen Unterschiede zwischen einem selbstständigen Vertragshändler und einer Betriebsniederlassung des Herstellers sind bei der Zurechnung von Herstellerverhalten zu beachten und dürfen nicht verwischt werden.

4

Erhebt die Berufung keine substanziell neuen oder entscheidungserheblichen Tatsachen gegenüber der ersten Instanz, kann das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung als unbegründet zurückweisen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25 O 30/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.060,56 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Kläger (Käufer) begehrt die Rückabwicklung eines von der Beklagten (Verkäuferin) erworbenen Pkw der Marke B. Die Beklagte ist eine Vertragshändlerin, die u.a. Fahrzeuge der Marke B verkauft.

4

Das Fahrzeug ist von dem sogenannten Abgasskandal betroffen, wobei die Beklagte von dieser Problematik im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses unstreitig keine Kenntnis hatte.

5

Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen. Er macht insoweit keine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend, sondern beruft sich darauf, dass er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe. Er behauptet, dass der Hersteller, die B AG, arglistig über die Stickoxidwerte getäuscht habe, und vertritt die Auffassung, dass sich die Beklagte diese arglistige Täuschung zurechnen lassen müsse.

6

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagten selbst unstreitig kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden könne und dass sich die Beklagte auch nicht eine etwaige arglistige Täuschung der Herstellerin zurechnen lassen müsse. Im Übrigen wird wegen der Feststellungen des Landgerichts, seiner Entscheidungsgründe und der in der ersten Instanz gestellten Anträge auf das am 23.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beharrt darauf, dass sich die Beklagte die von ihm angenommene arglistige Täuschung der Herstellerin zurechnen lassen müsse.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.060,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW B mit der Fahrgestellnummer ############### zu zahlen.

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Die Beklagte hat noch nicht auf die Berufung erwidert und in der Berufungsinstanz noch keinen Antrag gestellt.

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Der Senat hat durch Beschluss vom 18.05.2017 (Bl. 99 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon der Kläger auch Gebrauch gemacht hat.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zur Akte gereichten Anwaltsschriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

15

Die Berufung des Klägers war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 18.05.2017, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Stellungnahme des Klägers vom 12.06.2017, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung seines früheren Vorbringens erschöpft, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ergänzend ist lediglich Folgendes anzumerken:

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Wenn es den Kläger – wie er nun vorträgt – nicht besonders interessierte, von wem er das Fahrzeug kaufte, für ihn die Person und rechtliche Stellung des Verkäufers also nebensächlich war, besteht erst recht keine Veranlassung, der Beklagten eine etwaige arglistige Täuschung der Herstellerin (B AG) zuzurechnen.

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Ebenso wenig kann aus der bloßen Tatsache, dass die Beklagte Fahrzeuge der Marke B verkauft, hergeleitet werden, dass sie sich das Verhalten der Herstellerin zurechnen lassen müsse.

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Die rechtlichen Unterschiede zwischen einem selbstständigen Vertragshändler und einer Niederlassung des Herstellers können nicht ergebnisorientiert eingeebnet werden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

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Die von dem Kläger beantragte Zulassung der Revision scheidet bei einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO denknotwendig aus (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 522, Rn. 44; Beck’scher Online-Kommentar ZPO/Wulf, Stand: 01.03.2017, § 522, Rn. 25) und war daher abzulehnen.