Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·2 U 39/14·05.11.2014

Arglistige Täuschung durch wahrheitswidrige Mängelverneinung beim Fahrzeugkauf

ZivilrechtKaufrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Essen ein; das OLG Hamm wies die Berufung zurück. Streitpunkt war, ob die wahrheitswidrige Verneinung von Mängeln auf ausdrückliche Nachfrage eine arglistige Täuschung begründet. Das Gericht bejaht Arglist auch bei vergleichsweise geringfügigen Mängeln und betont die Pflicht zur vollständigen und richtigen Beantwortung von Fragen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen als unbegründet abgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Verneint ein Verkäufer auf ausdrückliche Nachfrage Mängel wahrheitswidrig, begründet dies eine arglistige Täuschung, auch bei Bagatellmängeln.

2

Wird ein Vertragspartner konkret nach Mängeln gefragt, besteht für den Verkäufer die Pflicht zur vollständigen und richtigen Auskunft; unzutreffende oder unterlassene Angaben können Arglist begründen.

3

Die Annahme arglistigen Verhaltens hängt nicht vom Ausmaß des Mangels ab; auch geringfügige Mängel können bei vorsätzlicher Verheimlichung zivilrechtliche Rechtsfolgen begründen.

Relevante Normen
§ 123 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2 O 366/12

Leitsatz

Verneint der Verkäufer eines Fahrzeugs auf ausdrückliche Nachfrage des Käufers wahrheitswidrig Mängel, begeht er eine arglistige Täuschung, auch wenn es sich um vergleichsweise geringfügige Mängel handelt. Stellt ein Vertragspartner Fragen, sind diese vollständig und richtig zu beantworten, das gilt selbst für Bagatellen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.01.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 29.09.2014, zu denen der Beklagte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellung genommen hat und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,- € festgesetzt.