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Oberlandesgericht Hamm·2 U 39/14·28.09.2014

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Verkäufer verneint Mängel trotz Nachfrage

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; das OLG Hamm wies den Antrag zurück und bezeichnete die Berufung als offensichtlich chancenlos. Das Landgericht hatte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten, weil der Verkäufer trotz ausdrücklicher Nachfrage bekannte Mängel verneinte und ein Prüfprotokoll nicht vorlegte. Das OLG sah hierin ein Indiz für bewusste Verschleierung, das auch bei geringfügigen Mängeln die Anfechtung rechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückgewiesen; Berufung des Beklagten als offensichtlich unbegründet bezeichnet (beabsichtigte Zurückweisung im schriftlichen Verfahren).

Abstrakte Rechtssätze

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Verneint der Verkäufer auf ausdrückliche Nachfrage vorhandene Mängel wahrheitswidrig, begründet dies eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB, auch bei vergleichsweise geringfügigen Mängeln.

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Wer auf konkrete Fragen des Vertragspartners zu Mängeln antwortet, muss vollständig und richtig Auskunft geben; die Verneinung trotz Kenntnis erfüllt den Tatbestand der Täuschung.

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Das Zurückhalten oder die Nichtvorlage eines Prüfprotokolls trotz Zusage kann als Indiz für eine bewusste Verschweigung von Mängeln gewertet werden.

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Verschweigen von Mängeln ist dann kausal für eine Anfechtung, wenn die verschwiegenen Mängel für die Preisbildung oder die Kaufentscheidung des Käufers von Bedeutung sind.

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Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ist zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Zurückweisung im schriftlichen Verfahren naheliegt.

Relevante Normen
§ 123 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2 O 366/12

Leitsatz

Verneint der Verkäufer eines Fahrzeugs auf ausdrückliche Nachfrage des Käufers wahrheitswidrig Mängel, begeht er eine arglistige Täuschung, auch wenn es sich um vergleichsweise geringfügige Mängel handelt. Stellt ein Vertragspartner Fragen, sind diese vollständig und richtig zu beantworten, das gilt selbst für Bagatellen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 04.03.2014 auf Bewilligung von Prozesskastenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs . 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe

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Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Daher kann ihm für die Berufungsinstanz keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 114 ZPO) . Vielmehr liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO vor.

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Das Landgericht hat eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrags durch den Kläger gern. § 123 BGB und demzufolge einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungs anspruch des Klägers bejaht. An den diesbezüglichen Feststellungen bzw. der Wür digung des Landgerichts bestehen keine konkreten Zweifel i. S. v. § 529 I Nr. 1 ZPO.

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Der Einwand der Berufung, dass die vorgerichtliche Anfechtungserklärung im Anwaltsschreiben vom 25.05 .2012 im Namen der "Frau J" abgegeben wurde, ist im Ergebnis unerheblich, da jedenfalls in der von dem Kläger erhobenen Klage eine Wiederholung der Anfechtung liegt.

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Der Beklagte hat im landgerichtliehen Termin vom 30.01.2014 eingeräumt, dass ihm die in dem Vorgangsprotokoll der Fa. Q unter der Überschrift "Fehlerspeicherliste" aufgeführten Mängel bekannt waren . Außerdem ergibt sich aus den eigenen Erklärungen des Beklagten im landgerichtlichen Termin, dass dieser trotz ausdrücklicher Frage des Klägers nach Mängeln die ihm bekannten Mängel nicht offenbart, sondern die Frage des Klägers verneint hat. Die wahrheitswidrige Verneinung von Mängel trotz ausdrücklicher Nachfrage des Klägers rechtfertigt den Vorwurf der arglistigen Täuschung, auch wenn es sich nur um vergleichsweise geringfügige Mängel gehandelt haben sollte. Stellt der Vertragspartner Fragen, sind diese vollständig und richtig zu beantworten (Palandt/EIIenberger, BGB, 73. Aufl. , § 123,Rn. 5a; Beck'scher Online-Kommentar BGB/Wendtland, § 123, Rn. 12). Das gilt selbst für Bagatellen.

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Der Umstand, dass der Beklagte dem Klägertrotz Verlangens des Klägers das Vorgangsprotokoll der Fa. Q nicht zugänglich gemacht hat und auch seine Zusage, dem Kläger oas Protokoll zuzuschicken, nicht eingehalten hat, lässt sich bei lebensnaher Betrachtung entgegen der Argumentation der Berufung nachvollziehbar nicht mit einem "Versehen" erklären, sondern erscheint als ein Indiz dafür, dass der Beklagte das Ergebnis der Überprüfung durch die Fa. Q nicht vollständig offenbaren wollte.

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Soweit der Beklagte nunmehr mit der Berufung geltend macht, dass die in der Feh lerspeicherliste aufgeführten Mängel nicht verifiziert seien, widerspricht dieser neue Vortrag seinen Angaben im landgerichtliehen Termin. Da der Kläger ausdrücklich nach Mängeln gefragt und die Vorlage des Q-Protokolls verlangt hat, hätte der Beklagte außerdem auch einen sich aus diesem Prüfprotokoll ergebenden Mängel verdacht offenbaren müssen .

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Auch gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Täuschung für den Kaufver tragsabschluss zumindest mitursächlich geworden ist, bestehen keine Bedenken. Es erscheint naheliegend, dass vorhandene Mängel - mögen sie auch geringfügig oder verschleißbedingt sein -wegen der von vornherein einzukalkul.ierenden Reparatur kosten zumindest für die Höhe des Kaufpreises von Bedeutung sind. Der Umstand, dass der Kläger den Vertragsabschluss nicht von der Vorlage des Protokolls der Fa. Q abhängig gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dem Kläger das Prüfergebnis gleichgültig gewesen wäre, zlimal unstreitig der Kläger um das Protokoll gebeten hat und der Beklagte die Übersendung zugesichert hat.

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Dadurch, dass der Klägervertreter dem Beklagten im landgerichtliehen Termin vom 30.01.2014 das Vorgangsprotokoll  der Fa. Q vorgehalten und nach den Erklä rungen des Beklagten den Klageantrag aufrechterhalten hat, hat sich der Kläger unter Berücksichtigung der Interessenlage konkludent die für ihn günstigen Angaben des Beklagten zu eigen gemacht und die Anfechtung ergänzend auch auf das Verschweigen dieser Mängel gestützt.

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Die vorliegende Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.

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Der Beklagte erhält hiermit Gelegenheit, binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen .