Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·2 U 223/05·09.10.2005

Art. 5 Nr. 3 EuGVO: Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei negativer Feststellungsklage

VerfahrensrechtInternationale ZuständigkeitZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte gegenüber in Frankreich ansässigen Beklagten die Feststellung, dass ihnen wegen behauptet fehlerhafter Sicherungen keine Ansprüche zustehen. Das Landgericht hatte die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das OLG Hamm bejahte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO auch für negative Feststellungsklagen und stellte auf den Ort der behaupteten schädigenden Handlung (Produktionsstätte in Deutschland) ab. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; eine Aussetzung nach Art. 27 EuGVO lehnte der Senat ab.

Ausgang: Berufung erfolgreich; internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO bejaht und Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 5 Nr. 3 EuGVO ist auch auf negative Feststellungsklagen anwendbar, wenn der Gegenstand des Verfahrens deliktische Ansprüche aus einer behaupteten unerlaubten Handlung sind.

2

Der Begriff „unerlaubte Handlung bildet den Gegenstand des Verfahrens“ in Art. 5 Nr. 3 EuGVO erfasst sowohl die Geltendmachung als auch die Verneinung deliktischer Ansprüche.

3

Für Art. 5 Nr. 3 EuGVO ist als „Ort des schädigenden Ereignisses“ sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort maßgeblich; der Kläger hat insoweit ein Wahlrecht.

4

Eine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVO setzt bei negativen Feststellungsklagen die Bezugnahme auf ein bestimmtes Vertragsverhältnis bzw. vertragliche Ansprüche voraus; quasivertragliche Ansprüche ohne freiwillige Verpflichtung begründen den Vertragsgerichtsstand nicht.

5

Bei einfacher Streitgenossenschaft ist die internationale Zuständigkeit für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen; die Zuständigkeit gegenüber einem Beklagten begründet sie nicht für einen anderen.

Relevante Normen
§ Art. 5 Nr. 3 EUGVVO§ Art. 5 Nr. 3 EuGWO§ Art. 2 EuGWO§ Art. 60 EuGWO§ Verordnung Nr. 44/2001§ Art. 5 EuGWO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3 O 257/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Februar 2005 verkündete Urteil

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Für die Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) ist die internationale Zu-

ständigkeit der Deutschen Gerichte gem. Art. 5 Nr. 3 EUGWO gegeben.

Wegen der weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des

Berufungsverfahrens wird die Sache an das Landgericht Dortmund zurück-

verwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Beklagten zu 2) und 3) stellen Sockeltransformatoren her, die u. a. mit von der

4

Klägerin stammenden Sicherungen bestückt worden sind. Nachdem es bei mehreren

5

der von den Beklagten zu 2) und 3) weiterverkauften Transformatoren zu Schäden

6

gekommen war, äußerte die Beklagte zu 2) sich dahin, dass die Ursache hierfür in

7

den Sicherungen der Klägerin liege. Ob auch die Beklagte zu 3) der Klägerin gegen-

8

über diesen Standpunkt vertreten hat, ist zwischen den Parteien streitig.

9

Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 29.11.2002 u.a. gegen die Beklagten zu

10

2) und 3) Klage beim Sozialgericht Dortmund mit dem angekündigten Antrag ein-

11

gereicht, festzustellen, dass den Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche

12

gegen sie zustünden. Zugleich hat die Klägerin Verweisung des Rechtstreits an das

13

Landgericht Dortmund beantragt.

14

Mit Beschluß vom 07.02.2003 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit antragsgemäß

15

an das Landgericht Dortmund verwiesen, nachdem es u.a. den Beklagten zu 2) und

16

3) die Klageschrift in Abschrift per Post zugeleitet hatte.

17

Die Parteien streiten vorrangig über die internationale Zuständigkeit des Land-

18

gerichts Dortmund.

19

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien erster Instanz und der dort gestellten

20

Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

21

Das Landgericht hat durch am 02.02.2005 verkündetes Teil-Zwischen-Urteil die

22

Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung

23

hat es im wesentlichen ausgeführt, dass sich gem. Art. 2, 60 EuGWO (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000)

24

die internationale Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) nach deren

25

jeweils in Frankreich gelegenem satzungsmäßigem Sitz bestimme. Entsprechend

26

seien vorliegend die französischen Gerichte für die gegen sie erhobene Klage inter-

27

national zuständig. Die Ausnahmeregelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO greife dagegen

28

nicht ein. Denn nach ihrem Sinn und Zweck gewähre diese Vorschrift nur dem

29

Geschädigten einer unerlaubten Handlung ein Wahlrecht für eine Klage vor dem

30

Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutre-

31

ten drohe. Für die negative Feststellungsklage eines Schädigers sei dagegen Art. 5

32

Nr. 3 EuGWO nicht gedacht. Anderenfalls könne jeder Schädiger mit einer vorbeu-

33

gend erhobenen negativen Feststellungsklage die allgemeine Zuständigkeits-

34

regelung des Art. 2 EuGWO abändern und den Rechtsstreit in sein Land ziehen.

35

Derartige Vorteile zu Gunsten eines Schädigers seien aber nicht gewollt.

36

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Berufung.

37

Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz wei-

38

terhin geltend, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach

39

Art. 5 Nr. 3 EuGWO gegeben sei. Diese Vorschrift sei nicht restriktiv im Sinne des

40

Landgerichts auszulegen und komme sehr wohl unabhängig davon zum Tragen, ob

41

es sich um eine Leistungsklage oder - wie vorliegend - um eine negative Feststel-

42

lungsklage handele. Sinn und Zweck der Regelung sei es, eine geordnete und sach-

43

gerechte Prozessführung zu erreichen. Die Frage der Privilegierung eines etwaigen

44

Geschädigten spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Maßgeblich sei zudem

45

die Sachnähe zwischen dem Geschehen und dem angerufenen Gericht, die hierfür

46

die deutschen Gerichte im Hinblick auf die Produktion der streitgegenständlichen

47

Sicherungen in Deutschland ohne weiteres gegeben sei. Abgesehen davon habe die

48

Beklagte zu 2) ihr gegenüber eine Rufschädigung begangen, so daß sich die Klage

49

auch auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten zu 2) stütze, bei der sie - die Klä-

50

gerin - die Geschädigte sei. Außerdem sei jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 2)

51

eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGWO begründet, da diese Beklagte ihr

52

gegenüber Ansprüche vertraglicher Natur geltend mache.

53

Die Klägerin beantragt,

54

1.

55

das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 02.02.2005 (Aktenzeichen:

56

3 0 257/03) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-

57

scheidung an das Landgericht Dortmund zurück zu verweisen,

58

2.

59

hilfsweise:

60

das Urteil des Landgerichts Dortmund aufzuheben und festzustellen, dass aus

61

oder im Zusammenhang mit

62

a.

63

den zwischen ihr und der Beklagten zu 1 ) geschlossenen Vereinbarungen

64

über den Verkauf von Sicherungen,

65

b.

66

den zur Ausführung dieser Vereinbarungen erfolgten Lieferungen dieser Si-

67

cherungen an die Beklagte zu 1 ) und ganz allgemein ihrem - der Klägerin -

68

Verhalten gegenüber den Beklagten zu 1 ) bis 4) für die Zeit zwischen dem

69

01.01.1996 und dem 30.11.2002,

70

c.

71

dem von der Beklagten zu 1 ) vorgenommenen Weiterverkauf dieser Sicherun-

72

gen an die Beklagten zu 2) und 3),

73

d.

74

und dem von den Beklagten zu 2) und 3) vorgenommenen Einbau dieser Si-

75

cherungen in eine Vielzahl von Transformatoren, die an die Beklagte zu 4) ge-

76

liefert wurden,

77

den Beklagten zu 2) und 3) keinerlei vertragliche, quasideliktische oder delik-

78

tische Ansprüche gegen sie, und insbesondere keine Ansprüche auf Gewähr-

79

leistung, Schadensersatz, Freistellung oder Rückgriff zustehen.

80

Die Beklagte zu 2) beantragt,

81

die Berufung zurückzuweisen.

82

Die Beklagte zu 3) beantragt,

83

die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Zwischen-Urteil des Landgerichts

84

Dortmund vom 2. Februar 2005 (Aktenzeichen: 3 0 257/03) zurückzuweisen.

85

Die Beklagten zu 2) und 3) verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung

86

und Vertiefung ihres jeweiligen erstinstanzlichen Vortrages.

87

Die Beklagte zu 2) verweist insbesondere darauf, dass im Lichte einer geordneten

88

und sachgerechten Prozessführung eine restriktive Auslegung des Art. 5 Nr. 3

89

EuGWO geboten sei. Das aber spreche gegen eine Wahlmöglichkeit des Schä-

90

digers für die negative Feststellungsklage. Denn dieser könne anderenfalls den

91

Rechtsstreit an seinen Sitz ziehen und so eine aktive Schadensersatzklage am Sitz

92

des Geschädigten verhindern. Im Falle einer Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO

93

auf negative Feststellungsklagen würde es auch zu einem Wettlauf der Parteien

94

dahingehend kommen, wer von ihnen seine Klage früher einreiche. Ansprüche der

95

Klägerin aus unerlaubter Handlung stünden nicht, im Raum. Auch habe sie - die Be-

96

klagte zu 2) - sich niemals vertraglicher Ansprüche gegen die Klägerin berühmt, so

97

dass eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht etwa aus Art. 5 Nr. 1

98

EuGWO hergeleitet werden könne.

99

Auch die Beklagte zu 3) macht geltend, dass Sinn und Zweck der Ausnahme-

100

regelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO eine einschränkende Auslegung der Vorschrift

101

geböten. Zudem sei diese Regelung schon ihrem Wortlaut nach nicht auf negative

102

Feststellungsklagen anwendbar, da bei diesen Klagen gerade nicht vom Vorliegen

103

einer unerlaubten Handlung ausgegangen werde. Die Sachnähe stehe hier im Hin-

104

blick auf den Eintritt der Schadensfolgen in Frankreich der Zuständigkeit deutscher

105

Gerichte ebenfalls entgegen. Da zwischen ihr - der Beklagten zu 3) - und der Kläge-

106

rin keinerlei vertragliche Beziehungen bestünden, könne die Klägerin sich insoweit

107

auch nicht auf eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGWO berufen.

108

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ih-

109

nen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

110

II.

111

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem ausgeurteilten Umfang Erfolg.

112

1.

113

Der Senat ist vorliegend ausschließlich mit der Prüfung der internationalen Zustän-

114

digkeit der deutschen Gerichte befaßt. Denn das Landgericht hat in dem angefoch-

115

tenen Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO allein über diese Frage entschieden.

116

2.

117

Das Landgericht hat auch in verfahrensrechtlich zulässiger Weise ein Teilurteil ledig

118

lich in Bezug auf die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) erlassen.

119

Bei sämtlichen vier Beklagten handelt es sich um einfache Streitgenossen, deren

120

prozessuale Verbundenheit nur aus der gleichzeitigen Klageerhebung gegen sie

121

durch die Klägerin resultiert. Bei derartiger einfacher Streitgenossenschaft ist für jede

122

einzelne beklagte Partei gesondert zu prüfen, ob die internationale Zuständigkeit des

123

angerufenen Gerichtes für sie gegeben ist. Keinesfalls kann etwa die Zuständigkeit

124

für einen Streitgenossen auch die Zuständigkeit für einen anderen mitverklagten

125

Streitgenossen begründen. Entsprechend bestehen auch keine Bedenken, über die

126

Frage der internationalen Zuständigkeit in einem Verfahren nach § 280 ZPO vorab -

127

wie vorliegend - durch Teilurteil nur gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) zu ent-

128

scheiden.

129

3.

130

Das Landgericht Dortmund ist für die von der Klägerin erhobene negative Feststel-

131

lungsklage in Bezug auf die Beklagten zu 2) und 3) international zuständig.

132

a)

133

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich allerdings nicht aus Art. 5 Nr. 1 a

134

EuGWO. Das gilt sowohl gegenüber der Beklagten zu 2) als auch gegenüber der

135

Beklagten zu 3).

136

Art. 5 Nr. 1 EuGWO betrifft nur die Verfolgung und Negierung vertraglicher An-

137

sprüche. Zwar hat die Klägerin sich gegenüber der Beklagten zu 2) darauf berufen,

138

dass diese sich auch vertraglicher Ansprüche ihr - der Klägerin - gegenüber be-

139

rühme. Das kann jedoch schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht

140

festgestellt werden.

141

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Beklagte zu

142

2) nach eigenen Angaben in Frankreich als Käuferin in einer Käuferkette eine sog.

143

"Action-Direct-Klage" gegen die Klägerin als Herstellerin eingeleitet habe, kommt den

144

einer solchen Klage zugrundeliegenden Ansprüchen nach französischem Recht zwar

145

quasivertraglicher Charakter zu. Das führt aber nicht dazu, dass für derartige Klagen

146

der Gerichtsstand des Vertrages nach Art. 5 Nr. 1 EuGWO begründet wäre. Dies

147

hat der EuGH u.a. bereits mit Urteil vom 17.06.1992 (Rs. C-26/91) unter Hinweis

148

darauf abgelehnt, dass es bei einer "Action-Direct-Klage" an der für Art. 5 Nr. 1

149

EuGWO erforderlichen freiwilligen Verpflichtung einer der beteiligten Parteien

150

gegenüber der anderen Partei fehle.

151

Soweit die Klägerin weiter geltend macht, dass die Beklagte zu 2) in dem ebenfalls

152

von ihr in Frankreich eingeleiteten Beweisverfahren schriftsätzlich wiederholt auf ver-

153

tragliche Haftungsgrundlagen bzw. die Verletzung von Auskunfts- und Beratungs-

154

pflichten verwiesen habe, rechtfertigen die dies bzgl. klägerischen Zitate lediglich die

155

Schlussfolgerung, dass die Beklagte zu 2) mit ihren Ausführungen Ansprüche im

156

Rahmen der"Action-Direct-Klage" darlegen, nicht aber, dass sie vertragliche An-

157

sprüche außerhalb dieses Rechtsinstituts verfolgen wollte. Der eigenen Darstellung

158

der Klägerin ist somit nicht zu entnehmen, dass die Beklagte zu 2) sich tatsächlich

159

auf das Bestehen eines Vertrages zwischen ihr und der Klägerin berufen habe. Glei-

160

ches gilt hinsichtlich der Beklagten zu 3).

161

Hinzu kommt, dass auch die Anträge der Klägerin nicht auf Feststellung des Nicht-

162

bestehens eines konkreten Vertrages gerichtet sind. Für eine negative Feststellungs-

163

klage im Sinne des Art. 5 Nr. 1 a EuGWO wäre aber die Angabe eines ganz be-

164

stimmten Vertragsverhältnisses erforderlich.

165

b)

166

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGWO.

167

Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem in Art. 2, 60 EuGWO geregelten all-

168

gemeinen Gerichtsstand des Wohn- bzw. Firmensitzes der beklagten Partei dar. Sie

169

eröffnet die Möglichkeit, im Falle einer unerlaubten Handlung eine Person vor dem

170

Gericht des Ortes zu verklagen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist

171

oder einzutreten droht.

172

Vorliegend macht die Klägerin geltend, dass die Beklagten zu 2) und 3) ihr vorwer-

173

fen, durch einen Produktionsfehler bzw. die Lieferung defekter Sicherungen eine un-

174

erlaubte Handlung begangen zu haben. Zwar wehrt sich die Klägerin mit ihrer Klage

175

gegen diesen Vorwurf und begehrt die Feststellung, dass den Beklagten keine delik-

176

tischen Ansprüche ihr gegenüber zustehen, so dass sie das Bestehen einer uner-

177

laubten Handlung gerade negiert. Das steht nach Ansicht des Senates aber der An-

178

wendung der Art. 5 Nr. 3 EuGWO nicht entgegen (abweichend aber OLG München,

179

Urt. v. 25.10.2001 in OLG-Report 2002, 147f zu Art. 5 EuGVÜ). Vielmehr erfaßt

180

diese Vorschrift nicht nur die Leistungsklage oder vorbeugende Unterlassungsklage,

181

sondern auch die hier erhobene negative Feststellungsklage.

182

Dem Wortlaut der Regelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO läßt sich eine Ausgrenzung

183

der negativen Feststellungsklage nicht entnehmen. Dieser erwähnt zum einen An-

184

sprüche aus einer unerlaubten Handlung. Zum anderen stellt er daneben ausdrück-

185

lich den Fall, dass eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet.

186

Dies aber kann sowohl für die Behauptung einer unerlaubten Handlung als auch für

187

deren Verneinung angenommen werden. So hat der EuGH für die Bestimmung des

188

Verfahrensgegenstandes bereits ausgesprochen, dass eine Gleichstellung von

189

Leistungs- und negativen Feststellungsklagen nicht aufgrund von

190

formalen Kriterien abgelehnt werden kann und zwei Verfahren sehr wohl den

191

gleichen Anspruch betreffen, wenn das eine auf Zahlung von Schadensersatz ge-

192

richtet ist und in dem anderen das Nichtbestehen dieses Anspruchs festgestellt wer-

193

den soll ( vgl. EuGH, Urt. v. 06.12.1994, Rs. C-406/92 ). Denn beide haben dieselbe

194

- Grundlage. Nichts anderes kann für die Frage gelten, ob unter Art. 5 Nr. 3 EuGWO

195

neben Klagen auf Leistung von Schadensersatz auch solche auf Feststellung des

196

Nichtbestehens eines derartigen Anspruchs fallen.

197

Diese Auslegung findet ihre Entsprechung in dem Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 EuGWO für vertragliche Ansprüche. So ist im Rahmen der Zuständigkeitsregelung

198

des Art. 5 Nr. 1 EuGWO allgemein anerkannt, dass diese gleichermaßen für die

199

positive Leistungs- als auch für die negative Feststellungsklage gilt (vgl. Zöller-

200

Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 5 EuGWO Rdnr. 15). Dort aber findet sich eine der Regelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO vergleichbare Formulierung. Denn die Zuständigkeit wird zum einen für Ansprüche aus einem Vertrag und zum anderen für die Fälle begründet, in denen ein Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildet.

201

Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO rechfertigen

202

ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Die Vorschriften über die internationale

203

Zuständigkeit sollen eine geordnete und sachgerechte Prozessführung gewährleisten

204

und möglichst klar aufzeigen, vor welchem Gericht man klagen bzw, verklagt werden

205

kann. Daher ist die allgemeine Wohnsitzzuständigkeit als leicht zu händelnder Anknüpfungspunkt gewählt worden, während die übrigen Zuständigkeitsvorschriften Ausnahmecharakter haben (vgl. EuGH in NJW 1988, 3088 f. zur früheren EuGVÜ).

206

Daraus ergeben sich für die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGWO auf negative Feststellungsklagen jedoch keine Bedenken. Die internationale Zuständigkeit nach dieser Vorschrift bestimmt sich nach dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist bzw. einzutreten droht.

207

Diese Bestimmung aber ist für die positive

208

Leistungsklage wie auch für die negative Feststellungsklage als deren Spiegelbild jeweils auf exakt die gleiche Weise und mit identischem Ergebnis zu treffen.

209

Weiter ist bei Bejahung der Geltung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO auch für negative

210

Feststellungsklagen die nach den Zuständigkeitsregeln der EuGWO gewünschte

211

Sachnähe gewährleistet. Schon durch die vorgesehene Bestimmung der Zuständig-

212

keit nach dem Ort des schädigenden Ereignisses ist sichergestellt, dass nur ein

213

solches sachnahes Gericht international zuständig ist. Das betrifft die positive

214

Leistungsklage wie auch die negative Feststellungsklage unterschiedslos.

215

Schließlich führt die vom Senat vertretene Auslegung nicht zu einer ungewollten Be-

216

günstigung eines Schädigers bzw. einer Benachteiligung eines Geschädigten. Denn

217

es ist zu bedenken, dass derjenige, der eine negative Feststellungsklage erhebt,

218

ebensowenig tatsächlicher Schädiger sein muss wie derjenige, der eine positive

219

Leistungsklage einlegt, zwingend tatsächlicher Geschädigter ist. Ein zu Unrecht mit

220

Vorwürfen Überzogener aber erscheint nicht weniger schutzwürdig als ein tatsächlich

221

Geschädigter. Zwar besteht faktisch die Möglichkeit, dass bei drohender Inanspruch-

222

nahme eines Schädigers dieser etwa durch schnelle Erhebung einer negativen Fest-

223

stellungsklage in einem Land mit extrem langen gerichtlichen Verfahrensdauern im

224

Hinblick auf die Regelung des Art. 27 EuGWO die Leistungsklage eines Geschä-

225

digten für geraume Zeit torpedieren kann. Das aber ist kein Problem der Auslegung

226

des Art. 5 Nr. 3 EuGWO. Denn eine solche

227

Vorgehensweise kann auch sonst nicht verhindert werden, wenn etwa die geschä-

228

digte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in einem Land mit üblicherweise langen

229

Verfahrensdauern hat, da die negative Feststellungsklage dann ohne weiteres in die-

230

sem allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei erhoben werden kann. Im

231

übrigen ist dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 3 EuGWO schon nicht zu entnehmen, dass

232

gerade der Leistungskläger bevorzugt werden solle.

233

Nach alledem ist Art. 5 Nr. 3 EuGWO auf die vorliegend erhobene negative

234

Leistungsklage anwendbar.

235

Nach dieser Norm ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts

236

gegeben.

237

Als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, gilt sowohl der Ort der

238

Handlung als auch derjenige des Erfolgseintrittes ( vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Art. 5

239

EuGWO Rdnr. 26). Hierbei kommt dem Kläger das Wahlrecht zwischen diesen

240

Orten zu. Vorliegend hat die Klägerin als zuständigkeitsbestimmend den Ort der

241

Handlung gewählt, der hier mit ihrer Produktionsstätte in M gleichzusetzen ist.

242

International zuständig ist damit das Landgericht Dortmund.

243

4. .

244

Soweit die Beklagte zu 3) im vorliegenden Verfahren u. a. auch das Bestehen eines

245

Rechtsschutzbedürfnisses verneint, ist der Senat mit dieser Streitfrage nicht befasst.

246

Das Landgericht hat - wie schon ausgeführt - in seinem Urteil lediglich über die inter-

247

nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte entschieden. Nur diese ist Gegen-

248

stand der Berufungsentscheidung.

249

5.

250

Eine Aussetzung des Prozesses im Hinblick auf ein von der Beklagten zu 2) vor

251

einem Pariser Gericht eingeleitetes Verfahren gegen die Klägerin in Bezug auf die

252

fraglichen Schadensfälle kommt nicht in Betracht.

253

Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien ist als erstes Gericht das Sozialgericht in Dortmund angerufen worden. Es hat aber nach Art. 27 EuGWO lediglich

254

das Gericht auszusetzen, das später angerufen worden ist. Dabei ist gemäß 30

255

EuGWO auf die Einreichung der Klageschrift bei Gericht abzustellen, wobei eine Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts unschädlich ist.

256

Demgemäß war - wie geschehen - hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) abändernd die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auszusprechen.

257

III.

258

Da der Senat ausschließlich über die Frage der internationalen Zuständigkeit befun-

259

den hat, ist das Verfahren im übrigen zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an

260

das Landgericht Dortmund zurück zu verweisen. Dieses hat auch über die Kosten

261

des Berufungsverfahrens zu befinden.

262

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10 ZPO.

263

IV.

264

Der Senat hat die Revision zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

265

Zu der für die Entscheidung maßgeblichen Frage der Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3

266

EuGWO auf negative Feststellungsklagen liegt die bereits zitierte von der Senats-

267

meinung abweichende Entscheidung des OLG München vom 25.10.2001 vor. Eine

268

Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zu der Streitfrage ist bislang ersichtlich

269

nicht ergangen. Die Zulassung der Revision erscheint daher im Hinblick auf die

270

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.