Art. 5 Nr. 3 EuGVO: Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei negativer Feststellungsklage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte gegenüber in Frankreich ansässigen Beklagten die Feststellung, dass ihnen wegen behauptet fehlerhafter Sicherungen keine Ansprüche zustehen. Das Landgericht hatte die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das OLG Hamm bejahte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO auch für negative Feststellungsklagen und stellte auf den Ort der behaupteten schädigenden Handlung (Produktionsstätte in Deutschland) ab. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; eine Aussetzung nach Art. 27 EuGVO lehnte der Senat ab.
Ausgang: Berufung erfolgreich; internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO bejaht und Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 5 Nr. 3 EuGVO ist auch auf negative Feststellungsklagen anwendbar, wenn der Gegenstand des Verfahrens deliktische Ansprüche aus einer behaupteten unerlaubten Handlung sind.
Der Begriff „unerlaubte Handlung bildet den Gegenstand des Verfahrens“ in Art. 5 Nr. 3 EuGVO erfasst sowohl die Geltendmachung als auch die Verneinung deliktischer Ansprüche.
Für Art. 5 Nr. 3 EuGVO ist als „Ort des schädigenden Ereignisses“ sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort maßgeblich; der Kläger hat insoweit ein Wahlrecht.
Eine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVO setzt bei negativen Feststellungsklagen die Bezugnahme auf ein bestimmtes Vertragsverhältnis bzw. vertragliche Ansprüche voraus; quasivertragliche Ansprüche ohne freiwillige Verpflichtung begründen den Vertragsgerichtsstand nicht.
Bei einfacher Streitgenossenschaft ist die internationale Zuständigkeit für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen; die Zuständigkeit gegenüber einem Beklagten begründet sie nicht für einen anderen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3 O 257/03
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Februar 2005 verkündete Urteil
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Für die Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) ist die internationale Zu-
ständigkeit der Deutschen Gerichte gem. Art. 5 Nr. 3 EUGWO gegeben.
Wegen der weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens wird die Sache an das Landgericht Dortmund zurück-
verwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagten zu 2) und 3) stellen Sockeltransformatoren her, die u. a. mit von der
Klägerin stammenden Sicherungen bestückt worden sind. Nachdem es bei mehreren
der von den Beklagten zu 2) und 3) weiterverkauften Transformatoren zu Schäden
gekommen war, äußerte die Beklagte zu 2) sich dahin, dass die Ursache hierfür in
den Sicherungen der Klägerin liege. Ob auch die Beklagte zu 3) der Klägerin gegen-
über diesen Standpunkt vertreten hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 29.11.2002 u.a. gegen die Beklagten zu
2) und 3) Klage beim Sozialgericht Dortmund mit dem angekündigten Antrag ein-
gereicht, festzustellen, dass den Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche
gegen sie zustünden. Zugleich hat die Klägerin Verweisung des Rechtstreits an das
Landgericht Dortmund beantragt.
Mit Beschluß vom 07.02.2003 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit antragsgemäß
an das Landgericht Dortmund verwiesen, nachdem es u.a. den Beklagten zu 2) und
3) die Klageschrift in Abschrift per Post zugeleitet hatte.
Die Parteien streiten vorrangig über die internationale Zuständigkeit des Land-
gerichts Dortmund.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien erster Instanz und der dort gestellten
Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch am 02.02.2005 verkündetes Teil-Zwischen-Urteil die
Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung
hat es im wesentlichen ausgeführt, dass sich gem. Art. 2, 60 EuGWO (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000)
die internationale Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) nach deren
jeweils in Frankreich gelegenem satzungsmäßigem Sitz bestimme. Entsprechend
seien vorliegend die französischen Gerichte für die gegen sie erhobene Klage inter-
national zuständig. Die Ausnahmeregelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO greife dagegen
nicht ein. Denn nach ihrem Sinn und Zweck gewähre diese Vorschrift nur dem
Geschädigten einer unerlaubten Handlung ein Wahlrecht für eine Klage vor dem
Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutre-
ten drohe. Für die negative Feststellungsklage eines Schädigers sei dagegen Art. 5
Nr. 3 EuGWO nicht gedacht. Anderenfalls könne jeder Schädiger mit einer vorbeu-
gend erhobenen negativen Feststellungsklage die allgemeine Zuständigkeits-
regelung des Art. 2 EuGWO abändern und den Rechtsstreit in sein Land ziehen.
Derartige Vorteile zu Gunsten eines Schädigers seien aber nicht gewollt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Berufung.
Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz wei-
terhin geltend, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach
Art. 5 Nr. 3 EuGWO gegeben sei. Diese Vorschrift sei nicht restriktiv im Sinne des
Landgerichts auszulegen und komme sehr wohl unabhängig davon zum Tragen, ob
es sich um eine Leistungsklage oder - wie vorliegend - um eine negative Feststel-
lungsklage handele. Sinn und Zweck der Regelung sei es, eine geordnete und sach-
gerechte Prozessführung zu erreichen. Die Frage der Privilegierung eines etwaigen
Geschädigten spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Maßgeblich sei zudem
die Sachnähe zwischen dem Geschehen und dem angerufenen Gericht, die hierfür
die deutschen Gerichte im Hinblick auf die Produktion der streitgegenständlichen
Sicherungen in Deutschland ohne weiteres gegeben sei. Abgesehen davon habe die
Beklagte zu 2) ihr gegenüber eine Rufschädigung begangen, so daß sich die Klage
auch auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten zu 2) stütze, bei der sie - die Klä-
gerin - die Geschädigte sei. Außerdem sei jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 2)
eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGWO begründet, da diese Beklagte ihr
gegenüber Ansprüche vertraglicher Natur geltend mache.
Die Klägerin beantragt,
1.
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 02.02.2005 (Aktenzeichen:
3 0 257/03) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-
scheidung an das Landgericht Dortmund zurück zu verweisen,
2.
hilfsweise:
das Urteil des Landgerichts Dortmund aufzuheben und festzustellen, dass aus
oder im Zusammenhang mit
a.
den zwischen ihr und der Beklagten zu 1 ) geschlossenen Vereinbarungen
über den Verkauf von Sicherungen,
b.
den zur Ausführung dieser Vereinbarungen erfolgten Lieferungen dieser Si-
cherungen an die Beklagte zu 1 ) und ganz allgemein ihrem - der Klägerin -
Verhalten gegenüber den Beklagten zu 1 ) bis 4) für die Zeit zwischen dem
01.01.1996 und dem 30.11.2002,
c.
dem von der Beklagten zu 1 ) vorgenommenen Weiterverkauf dieser Sicherun-
gen an die Beklagten zu 2) und 3),
d.
und dem von den Beklagten zu 2) und 3) vorgenommenen Einbau dieser Si-
cherungen in eine Vielzahl von Transformatoren, die an die Beklagte zu 4) ge-
liefert wurden,
den Beklagten zu 2) und 3) keinerlei vertragliche, quasideliktische oder delik-
tische Ansprüche gegen sie, und insbesondere keine Ansprüche auf Gewähr-
leistung, Schadensersatz, Freistellung oder Rückgriff zustehen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Zwischen-Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 2. Februar 2005 (Aktenzeichen: 3 0 257/03) zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 2) und 3) verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung
und Vertiefung ihres jeweiligen erstinstanzlichen Vortrages.
Die Beklagte zu 2) verweist insbesondere darauf, dass im Lichte einer geordneten
und sachgerechten Prozessführung eine restriktive Auslegung des Art. 5 Nr. 3
EuGWO geboten sei. Das aber spreche gegen eine Wahlmöglichkeit des Schä-
digers für die negative Feststellungsklage. Denn dieser könne anderenfalls den
Rechtsstreit an seinen Sitz ziehen und so eine aktive Schadensersatzklage am Sitz
des Geschädigten verhindern. Im Falle einer Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO
auf negative Feststellungsklagen würde es auch zu einem Wettlauf der Parteien
dahingehend kommen, wer von ihnen seine Klage früher einreiche. Ansprüche der
Klägerin aus unerlaubter Handlung stünden nicht, im Raum. Auch habe sie - die Be-
klagte zu 2) - sich niemals vertraglicher Ansprüche gegen die Klägerin berühmt, so
dass eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht etwa aus Art. 5 Nr. 1
EuGWO hergeleitet werden könne.
Auch die Beklagte zu 3) macht geltend, dass Sinn und Zweck der Ausnahme-
regelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO eine einschränkende Auslegung der Vorschrift
geböten. Zudem sei diese Regelung schon ihrem Wortlaut nach nicht auf negative
Feststellungsklagen anwendbar, da bei diesen Klagen gerade nicht vom Vorliegen
einer unerlaubten Handlung ausgegangen werde. Die Sachnähe stehe hier im Hin-
blick auf den Eintritt der Schadensfolgen in Frankreich der Zuständigkeit deutscher
Gerichte ebenfalls entgegen. Da zwischen ihr - der Beklagten zu 3) - und der Kläge-
rin keinerlei vertragliche Beziehungen bestünden, könne die Klägerin sich insoweit
auch nicht auf eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGWO berufen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ih-
nen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem ausgeurteilten Umfang Erfolg.
1.
Der Senat ist vorliegend ausschließlich mit der Prüfung der internationalen Zustän-
digkeit der deutschen Gerichte befaßt. Denn das Landgericht hat in dem angefoch-
tenen Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO allein über diese Frage entschieden.
2.
Das Landgericht hat auch in verfahrensrechtlich zulässiger Weise ein Teilurteil ledig
lich in Bezug auf die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) erlassen.
Bei sämtlichen vier Beklagten handelt es sich um einfache Streitgenossen, deren
prozessuale Verbundenheit nur aus der gleichzeitigen Klageerhebung gegen sie
durch die Klägerin resultiert. Bei derartiger einfacher Streitgenossenschaft ist für jede
einzelne beklagte Partei gesondert zu prüfen, ob die internationale Zuständigkeit des
angerufenen Gerichtes für sie gegeben ist. Keinesfalls kann etwa die Zuständigkeit
für einen Streitgenossen auch die Zuständigkeit für einen anderen mitverklagten
Streitgenossen begründen. Entsprechend bestehen auch keine Bedenken, über die
Frage der internationalen Zuständigkeit in einem Verfahren nach § 280 ZPO vorab -
wie vorliegend - durch Teilurteil nur gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) zu ent-
scheiden.
3.
Das Landgericht Dortmund ist für die von der Klägerin erhobene negative Feststel-
lungsklage in Bezug auf die Beklagten zu 2) und 3) international zuständig.
a)
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich allerdings nicht aus Art. 5 Nr. 1 a
EuGWO. Das gilt sowohl gegenüber der Beklagten zu 2) als auch gegenüber der
Beklagten zu 3).
Art. 5 Nr. 1 EuGWO betrifft nur die Verfolgung und Negierung vertraglicher An-
sprüche. Zwar hat die Klägerin sich gegenüber der Beklagten zu 2) darauf berufen,
dass diese sich auch vertraglicher Ansprüche ihr - der Klägerin - gegenüber be-
rühme. Das kann jedoch schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht
festgestellt werden.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Beklagte zu
2) nach eigenen Angaben in Frankreich als Käuferin in einer Käuferkette eine sog.
"Action-Direct-Klage" gegen die Klägerin als Herstellerin eingeleitet habe, kommt den
einer solchen Klage zugrundeliegenden Ansprüchen nach französischem Recht zwar
quasivertraglicher Charakter zu. Das führt aber nicht dazu, dass für derartige Klagen
der Gerichtsstand des Vertrages nach Art. 5 Nr. 1 EuGWO begründet wäre. Dies
hat der EuGH u.a. bereits mit Urteil vom 17.06.1992 (Rs. C-26/91) unter Hinweis
darauf abgelehnt, dass es bei einer "Action-Direct-Klage" an der für Art. 5 Nr. 1
EuGWO erforderlichen freiwilligen Verpflichtung einer der beteiligten Parteien
gegenüber der anderen Partei fehle.
Soweit die Klägerin weiter geltend macht, dass die Beklagte zu 2) in dem ebenfalls
von ihr in Frankreich eingeleiteten Beweisverfahren schriftsätzlich wiederholt auf ver-
tragliche Haftungsgrundlagen bzw. die Verletzung von Auskunfts- und Beratungs-
pflichten verwiesen habe, rechtfertigen die dies bzgl. klägerischen Zitate lediglich die
Schlussfolgerung, dass die Beklagte zu 2) mit ihren Ausführungen Ansprüche im
Rahmen der"Action-Direct-Klage" darlegen, nicht aber, dass sie vertragliche An-
sprüche außerhalb dieses Rechtsinstituts verfolgen wollte. Der eigenen Darstellung
der Klägerin ist somit nicht zu entnehmen, dass die Beklagte zu 2) sich tatsächlich
auf das Bestehen eines Vertrages zwischen ihr und der Klägerin berufen habe. Glei-
ches gilt hinsichtlich der Beklagten zu 3).
Hinzu kommt, dass auch die Anträge der Klägerin nicht auf Feststellung des Nicht-
bestehens eines konkreten Vertrages gerichtet sind. Für eine negative Feststellungs-
klage im Sinne des Art. 5 Nr. 1 a EuGWO wäre aber die Angabe eines ganz be-
stimmten Vertragsverhältnisses erforderlich.
b)
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGWO.
Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem in Art. 2, 60 EuGWO geregelten all-
gemeinen Gerichtsstand des Wohn- bzw. Firmensitzes der beklagten Partei dar. Sie
eröffnet die Möglichkeit, im Falle einer unerlaubten Handlung eine Person vor dem
Gericht des Ortes zu verklagen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist
oder einzutreten droht.
Vorliegend macht die Klägerin geltend, dass die Beklagten zu 2) und 3) ihr vorwer-
fen, durch einen Produktionsfehler bzw. die Lieferung defekter Sicherungen eine un-
erlaubte Handlung begangen zu haben. Zwar wehrt sich die Klägerin mit ihrer Klage
gegen diesen Vorwurf und begehrt die Feststellung, dass den Beklagten keine delik-
tischen Ansprüche ihr gegenüber zustehen, so dass sie das Bestehen einer uner-
laubten Handlung gerade negiert. Das steht nach Ansicht des Senates aber der An-
wendung der Art. 5 Nr. 3 EuGWO nicht entgegen (abweichend aber OLG München,
Urt. v. 25.10.2001 in OLG-Report 2002, 147f zu Art. 5 EuGVÜ). Vielmehr erfaßt
diese Vorschrift nicht nur die Leistungsklage oder vorbeugende Unterlassungsklage,
sondern auch die hier erhobene negative Feststellungsklage.
Dem Wortlaut der Regelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO läßt sich eine Ausgrenzung
der negativen Feststellungsklage nicht entnehmen. Dieser erwähnt zum einen An-
sprüche aus einer unerlaubten Handlung. Zum anderen stellt er daneben ausdrück-
lich den Fall, dass eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet.
Dies aber kann sowohl für die Behauptung einer unerlaubten Handlung als auch für
deren Verneinung angenommen werden. So hat der EuGH für die Bestimmung des
Verfahrensgegenstandes bereits ausgesprochen, dass eine Gleichstellung von
Leistungs- und negativen Feststellungsklagen nicht aufgrund von
formalen Kriterien abgelehnt werden kann und zwei Verfahren sehr wohl den
gleichen Anspruch betreffen, wenn das eine auf Zahlung von Schadensersatz ge-
richtet ist und in dem anderen das Nichtbestehen dieses Anspruchs festgestellt wer-
den soll ( vgl. EuGH, Urt. v. 06.12.1994, Rs. C-406/92 ). Denn beide haben dieselbe
- Grundlage. Nichts anderes kann für die Frage gelten, ob unter Art. 5 Nr. 3 EuGWO
neben Klagen auf Leistung von Schadensersatz auch solche auf Feststellung des
Nichtbestehens eines derartigen Anspruchs fallen.
Diese Auslegung findet ihre Entsprechung in dem Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 EuGWO für vertragliche Ansprüche. So ist im Rahmen der Zuständigkeitsregelung
des Art. 5 Nr. 1 EuGWO allgemein anerkannt, dass diese gleichermaßen für die
positive Leistungs- als auch für die negative Feststellungsklage gilt (vgl. Zöller-
Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 5 EuGWO Rdnr. 15). Dort aber findet sich eine der Regelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO vergleichbare Formulierung. Denn die Zuständigkeit wird zum einen für Ansprüche aus einem Vertrag und zum anderen für die Fälle begründet, in denen ein Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildet.
Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO rechfertigen
ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Die Vorschriften über die internationale
Zuständigkeit sollen eine geordnete und sachgerechte Prozessführung gewährleisten
und möglichst klar aufzeigen, vor welchem Gericht man klagen bzw, verklagt werden
kann. Daher ist die allgemeine Wohnsitzzuständigkeit als leicht zu händelnder Anknüpfungspunkt gewählt worden, während die übrigen Zuständigkeitsvorschriften Ausnahmecharakter haben (vgl. EuGH in NJW 1988, 3088 f. zur früheren EuGVÜ).
Daraus ergeben sich für die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGWO auf negative Feststellungsklagen jedoch keine Bedenken. Die internationale Zuständigkeit nach dieser Vorschrift bestimmt sich nach dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist bzw. einzutreten droht.
Diese Bestimmung aber ist für die positive
Leistungsklage wie auch für die negative Feststellungsklage als deren Spiegelbild jeweils auf exakt die gleiche Weise und mit identischem Ergebnis zu treffen.
Weiter ist bei Bejahung der Geltung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO auch für negative
Feststellungsklagen die nach den Zuständigkeitsregeln der EuGWO gewünschte
Sachnähe gewährleistet. Schon durch die vorgesehene Bestimmung der Zuständig-
keit nach dem Ort des schädigenden Ereignisses ist sichergestellt, dass nur ein
solches sachnahes Gericht international zuständig ist. Das betrifft die positive
Leistungsklage wie auch die negative Feststellungsklage unterschiedslos.
Schließlich führt die vom Senat vertretene Auslegung nicht zu einer ungewollten Be-
günstigung eines Schädigers bzw. einer Benachteiligung eines Geschädigten. Denn
es ist zu bedenken, dass derjenige, der eine negative Feststellungsklage erhebt,
ebensowenig tatsächlicher Schädiger sein muss wie derjenige, der eine positive
Leistungsklage einlegt, zwingend tatsächlicher Geschädigter ist. Ein zu Unrecht mit
Vorwürfen Überzogener aber erscheint nicht weniger schutzwürdig als ein tatsächlich
Geschädigter. Zwar besteht faktisch die Möglichkeit, dass bei drohender Inanspruch-
nahme eines Schädigers dieser etwa durch schnelle Erhebung einer negativen Fest-
stellungsklage in einem Land mit extrem langen gerichtlichen Verfahrensdauern im
Hinblick auf die Regelung des Art. 27 EuGWO die Leistungsklage eines Geschä-
digten für geraume Zeit torpedieren kann. Das aber ist kein Problem der Auslegung
des Art. 5 Nr. 3 EuGWO. Denn eine solche
Vorgehensweise kann auch sonst nicht verhindert werden, wenn etwa die geschä-
digte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in einem Land mit üblicherweise langen
Verfahrensdauern hat, da die negative Feststellungsklage dann ohne weiteres in die-
sem allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei erhoben werden kann. Im
übrigen ist dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 3 EuGWO schon nicht zu entnehmen, dass
gerade der Leistungskläger bevorzugt werden solle.
Nach alledem ist Art. 5 Nr. 3 EuGWO auf die vorliegend erhobene negative
Leistungsklage anwendbar.
Nach dieser Norm ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts
gegeben.
Als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, gilt sowohl der Ort der
Handlung als auch derjenige des Erfolgseintrittes ( vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Art. 5
EuGWO Rdnr. 26). Hierbei kommt dem Kläger das Wahlrecht zwischen diesen
Orten zu. Vorliegend hat die Klägerin als zuständigkeitsbestimmend den Ort der
Handlung gewählt, der hier mit ihrer Produktionsstätte in M gleichzusetzen ist.
International zuständig ist damit das Landgericht Dortmund.
4. .
Soweit die Beklagte zu 3) im vorliegenden Verfahren u. a. auch das Bestehen eines
Rechtsschutzbedürfnisses verneint, ist der Senat mit dieser Streitfrage nicht befasst.
Das Landgericht hat - wie schon ausgeführt - in seinem Urteil lediglich über die inter-
nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte entschieden. Nur diese ist Gegen-
stand der Berufungsentscheidung.
5.
Eine Aussetzung des Prozesses im Hinblick auf ein von der Beklagten zu 2) vor
einem Pariser Gericht eingeleitetes Verfahren gegen die Klägerin in Bezug auf die
fraglichen Schadensfälle kommt nicht in Betracht.
Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien ist als erstes Gericht das Sozialgericht in Dortmund angerufen worden. Es hat aber nach Art. 27 EuGWO lediglich
das Gericht auszusetzen, das später angerufen worden ist. Dabei ist gemäß 30
EuGWO auf die Einreichung der Klageschrift bei Gericht abzustellen, wobei eine Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts unschädlich ist.
Demgemäß war - wie geschehen - hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) abändernd die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auszusprechen.
III.
Da der Senat ausschließlich über die Frage der internationalen Zuständigkeit befun-
den hat, ist das Verfahren im übrigen zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an
das Landgericht Dortmund zurück zu verweisen. Dieses hat auch über die Kosten
des Berufungsverfahrens zu befinden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10 ZPO.
IV.
Der Senat hat die Revision zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Zu der für die Entscheidung maßgeblichen Frage der Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3
EuGWO auf negative Feststellungsklagen liegt die bereits zitierte von der Senats-
meinung abweichende Entscheidung des OLG München vom 25.10.2001 vor. Eine
Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zu der Streitfrage ist bislang ersichtlich
nicht ergangen. Die Zulassung der Revision erscheint daher im Hinblick auf die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.