Berufung zurückgewiesen: Angaben 'lt. Vorbesitzer' und Nachlackierung kein Sachmangel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen ein Urteil des Landgerichts Essen wegen Mängelrügen an einem gebrauchten Pkw. Streitpunkt war, ob mit Einschränkungen versehene Angaben im Bestellformular und fachgerechte Nachlackierungen als Beschaffenheitsvereinbarung bzw. Sachmangel gelten. Das OLG Hamm wies die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurück und stellte fest, dass solche Angaben regelmäßig Wissensmitteilungen sind und Nachlackierungen keinen Mangel i.S.v. § 434 BGB darstellen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen wird mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Angaben in einem Bestellformular, die durch Formulierungen wie "lt. Vorbesitzer" eingeschränkt sind, gelten regelmäßig als Wissensmitteilungen des Verkäufers und nicht als Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.
Fachgerechte Nachlackierungen an einem gebrauchten Kraftfahrzeug begründen keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
Das Berufungsgericht kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu erkennen ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; Anordnungen zur Vollstreckbarkeit können sich aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 8 O 135/13
Leitsatz
Angaben in einem Bestellformular, die mit Einschränkungen wie "lt. Vorbesitzer" versehen sind, stellen i.d.R. lediglich Wissensmitteilungen des Verkäufers und keine Beschaffenheitsvereinbarungen der Parteien im Sinne von § 434 I 1 BGB dar. Fachgerechte Nachlackierungen stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
Zusatz: Nach dem erteilten Hinweis hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 02.06.2014 gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 18.250,00 €.
Gründe
Die Berufung hat - ohne dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beikommt, ohne dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und ohne dass eine mündliche Verhandlung geboten ist - keine Aussicht auf Erfolg, § 522 II ZPO. Auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 14.04.2014 wird verwiesen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.