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Oberlandesgericht Hamm·2 U 200/13·10.09.2014

Berufung: eBay-Fahrzeugbeschreibung als Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB)

ZivilrechtKaufrechtSachmängelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des LG Münster ein, in dem es um die Beschaffenheitsangaben eines zum Verkauf stehenden Wohnmobils in einer eBay-Anzeige ging. Das OLG Hamm stellte fest, dass Fahrzeugbeschreibungen regelmäßig als verbindliche Willenserklärungen im Sinne des § 434 I 1 BGB zu werten sind, sofern ihre Unverbindlichkeit nicht ausdrücklich erklärt wird. Begriffe wie "sehr gepflegt" oder "für das Alter in sehr gutem Zustand" konkretisieren die Beschaffenheit so weit, dass der Käufer keinen erheblichen Feuchtigkeitsschaden erwarten muss. Die Berufung wurde gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet zurückgewiesen (§ 522 II ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrzeugbeschreibungen in Verkaufsanzeigen sind grundsätzlich als verbindliche Beschaffenheitsangaben im Sinne des § 434 I 1 BGB zu verstehen, wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich deren Unverbindlichkeit erklärt.

2

Allgemeine Zustandsangaben wie "sehr gepflegt" oder "für das Alter in sehr gutem Zustand" können die Beschaffenheit so konkretisieren, dass der Käufer eine überdurchschnittliche Erhaltungs- und Pflegeform und inbesondere das Fehlen erheblicher Feuchtigkeitsschäden erwarten darf.

3

Die Vereinbarung der Beschaffenheit ergibt sich auch dann aus Verkäuferangaben, wenn sie nicht in technischer Detailform gegeben sind, sofern sie für den durchschnittlichen Käufer hinreichend kon-kretisierend sind.

4

Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

Relevante Normen
§ : 434, 437, 440, 323, 346, 348 BGB§ 434 I 1 BGB§ 522 II ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 4 O 466/12

Leitsatz

Fahrzeugbeschreibungen in ebay-Verkaufsanzeigen sind regelmä0ig als verbindliche Willenserklärungen gemäß § 434 I 1 BGB zu verstehen, wenn der Verkäufer bei seinen Angaben nicht ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hinweist. Angaben zum Zustand eines Wohnmobils als "sehr gepflegt", "für das Alter in einem sehr guten Zustand, sofort reisefertig", "nur von April bis Oktober gefahren und im Winter trocken in der Hall untergestellt" können den Fahrzeugzustand soweit konkretisieren, dass ein Käufer ohne weiteres erwarten darf, ein Wohnmobil zu erwerben, das sich in einem für sein Alter überdurchschnittlichen Erhaltungs- und Pflegezustand befindet und jedenfalls keinen erheblichen Feuchtigkeitsschaden aufweist.

Zusatz: Nach dem erteilten Hinweis hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11.09.2014 gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.11.2013 verkündete Urteil der 04. Zivilkammer des Landgerichts Münster (04 O 466/12) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 8.650,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 04.08.2014 Bezug genommen. Die Beklagte hat innerhalb der nachgelassenen Frist hierzu keine Stellungnahme mehr abgegeben.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.