Berichtigung des Senatsurteils: Datumskorrektur und Streichung unsubstantiierten Vortrags
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte stellte einen zulässigen Berichtigungsantrag, mit dem das OLG Hamm den Tenor und die Gründe des Senatsurteils berichtigt. Das Verkündungsdatum des Landgerichtsurteil wurde als Schreibversehen auf 28.04.2020 korrigiert. Ferner wurden Formulierungen gestrichen, weil der Kläger bereits in erster Instanz gleichlautend vorgetragen hatte und bestimmte technische Angaben unsubstantiiert blieben. Die Berichtigung erfolgte zur Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten.
Ausgang: Berichtigungsantrag der Beklagten stattgegeben; Tenor- und Gründeberichtigung (Datumskorrektur und Streichung unzutreffender Formulierungen)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsantrag ist zur Korrektur von Schreibversehen und offenbaren Unrichtigkeiten im Tenor und in den Gründen zulässig.
Ein im Tenor angegebenes Verkündungsdatum ist zu berichtigen, wenn sich aus der Aktenlage ergibt, dass ein anderes Datum zutreffend ist und das ursprünglich genannte Datum auf einem Schreibfehler beruht.
Die Berichtigung der Gründe ist geboten, wenn das Gericht irrtümlich Tatsachen falsch darstellt oder übersieht, etwa indem es Vortrag als erstinstanzlich zugeordnet, obwohl dieser bereits vorgetragen wurde.
Technische und unspezifische Behauptungen ohne konkrete Datengrundlage sind unsubstantiiert und genügen nicht, um daraus bestimmte rechtserhebliche Schlussfolgerungen (z. B. das Vorliegen einer Prüfstandserkennung) zu ziehen.
Tenor
Auf den Berichtigungsantrag der Beklagten vom 30.09.2022
wird der Tenor des am 01.09.2022 verkündeten Senatsurteils dahingehend berichtigt, dass das Urteil des Landgerichts Bochum am 28.04.2020 (und nicht am 04.02.2020) verkündet worden ist und
werden die Gründe dahingehend berichtigt, dass es auf S. 12 des am 01.09.2022 verkündeten Senatsurteils unter ii) ohne die Durchstreichungen heißen muss:
„Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung vorträgt, dass in dem Fahrzeug in der Motorsteuerungssoftware Funktionen hinterlegt seien, die unter den Bezeichnungen Bit 13, Bit 14, Bit 15 und Slipguard (Letzteres aufgrund der Erkennung von Lenkradstellung, Geschwindigkeit und Temperatur) das Abgasverhalten regelten, ist der Vortrag – jenseits der Frage, ob der Vortrag überhaupt gem. § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigten ist – so unsubstantiiert, dass sich dem keine Bedatung entnehmen lässt, die auf eine reine Prüfstandserkennung schließen ließe.“
Gründe
Auf den zulässigen Berichtigungsantrag der Beklagten waren der Tenor und die Gründe - wie geschehen - zu berichtigen.
Bei dem ursprünglich im Tenor genannten Datum der Verkündung des landgerichtlichen Urteil handelt es sich um ein Schreibversehen, da irrtümlich das Datum der mündlichen Verhandlung Eingang gefunden hat.
Die Gründe waren zu berichtigen, da versehentlich unbeachtet geblieben ist, dass der Vortrag des Klägers, der der Berufungsbegründung zugeordnet worden ist, bereits in erster Instanz gehalten wurde (S. 31 des Schriftsatzes vom 18.11.2019). Unzutreffend ist insoweit auch, dass sich der Kläger dort auf vermeintlich unzulässige Abschalteinrichtungen wie "Bit 13" und "Bit 14" bezogen und die Funktion "Slipguard" im Zusammenhang mit der Erkennung von Lenkradstellung oder der Temperatur genannt hätte. Die entsprechenden Begrifflichkeiten waren daher zu streichen.