Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·2 U 168/22·12.11.2023

Kaufpreisforderung bei Anscheinsvollmacht einer Angestellten; Anfechtung verspätet

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung zweier Kaufpreisforderungen aus Bestellungen von Laminiergerät und Folien. Streitpunkt war insbesondere, ob ein weiterer Kaufvertrag durch eine Bürokraft wirksam zustande kam bzw. der Beklagten nach Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist und ob Anfechtung/Widerruf/Vertragsaufhebung eingreifen. Das OLG bejahte einen Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB, nahm Anscheinsvollmacht an und verneinte eine wirksame Anfechtung (u.a. Fristversäumnis) sowie ein Widerrufsrecht. Ein erstmals in der Berufung benannter Zeugenbeweis zur behaupteten Vertragsaufhebung wurde als präkludiert zurückgewiesen; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen die Verurteilung zur Kaufpreiszahlung vollständig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn das Angebot durch unterzeichnete Rücksendung einer Auftragsbestätigung angenommen wird; die Erklärung wirkt nach § 164 Abs. 1 BGB für und gegen den Vertretenen.

2

Auf Anscheinsvollmacht kann sich der Geschäftsgegner berufen, wenn der Vertretene schuldhaft einen Rechtsschein der Bevollmächtigung aus seiner Sphäre gesetzt hat und der Geschäftsgegner gutgläubig auf die Vollmacht vertraut; der Vertretene kann dann den Mangel der Vertretungsmacht nicht einwenden.

3

Die Gutgläubigkeit des Geschäftspartners entfällt nur, wenn er den Vollmachtsmangel kennt oder kennen muss; allein eine größere Bestellmenge oder ein höherer Preis macht den Vollmachtsmangel nicht ohne Weiteres evident.

4

Eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Anfechtungsfrist des § 121 BGB nicht gewahrt ist; die Kenntnis des Erklärenden ist dem Vertretenen nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

5

Neues Beweisangebot in der Berufungsinstanz ist nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn kein Zulassungsgrund vorliegt und das erstinstanzliche Unterlassen des naheliegenden Beweismittels nicht als bloßes Versehen erscheint.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 3 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 517 ZPO§ 519 ZPO§ 520 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 44 O 47/20

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.08.2022 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I.

2

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 3, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

3

Die Berufung hat keinen Erfolg.

4

1.

5

Die Berufung ist zulässig.

6

Sie ist statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 517, 519 ZPO.

7

Darüber hinaus ist die Berufung auch form- und fristgerecht innerhalb der bis zum 24.11.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden, § 520 ZPO.

8

Die Beklagte hat durch Vorlage der eingescannten Berufungsbegründung vom 24.11.2022 sowie der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleimitarbeiterin Frau M. hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem am 24.11.2022 bei Gericht – gemäß § 130 d ZPO zulässigerweise – per Telefax eingegangenen, nicht zur Akte gelangten Schriftsatz um die Berufungsbegründung nebst als Anlage beigefügter beA-Ausfallnachricht handelte, die zudem auch durch Rechtsanwalt X. unterschrieben war.

9

2.

10

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

11

a)

12

Soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages in Höhe

13

von 812,99 Euro wendet, fehlt es schon an einem konkreten Berufungsangriff. Die Würdigung des Landgerichts, dass der Klägerin in dieser Höhe ein Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB zusteht, ist aber auch in der Sache nicht zu beanstanden.

14

Die von der Zeugin K. auf den Abschluss des Vertrages vom 07.04.2020 gerichtete Willenserklärung wirkt gemäß § 164 Abs. 1 BGB für und gegen die Beklagte, so dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB zustande gekommen ist, aus dem die Beklagte gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises schuldet. Die Beklagte selbst stellt hinsichtlich dieses Vertrages weder in Abrede, dass Frau K. die Bestellung aufgegeben hat, noch, dass sie zur Vornahme dieses Geschäfts bevollmächtigt war.

15

Im Hinblick auf die vereinbarten Zahlungsziele sind die mit den drei Rechnungen vom 20.07.2020 (Rechnung Nr. N01, N02 und N03) geltend gemachten Teilbeträge jeweils nach 30, 60 und 90 Tagen zur Zahlung fällig geworden.

16

Auch bestand aufgrund des vereinbarten Abrufs der bestellten Folien bis zur 52. Kalenderwoche 2020 und den bestimmten Zahlungszielen eine Vorleistungspflicht der Beklagten in Bezug auf die Kaufpreiszahlung, so dass die Klägerin unbedingt Zahlung von der Beklagten verlangen kann.

17

b)

18

Der Klägerin steht gegen die Beklagte entsprechend der Auffassung des Landgerichts auch ein Anspruch auf Zahlung von 16.047,66 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB zu.

19

aa)

20

Die Zeugin K. hat das von der Klägerin mittels Übersendung der Auftragsbestätigung vom 14.04.2020 abgegebene Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Waren zu den darin genannten Preisen im Sinne des § 145 BGB durch Rücksendung der von ihr unter Verwendung des Firmenstempels unterzeichneten Auftragsbestätigung angenommen, so dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen worden ist.

21

Die von der Zeugin K. abgegebene Willenserklärung wirkt entsprechend der Auffassung des Landgerichts für und gegen die Beklagte, § 164 Abs. 1 BGB.

22

Die Beklagte muss sich diese Willenserklärung, unabhängig von der Frage, in welchem Umfang diese im Innenverhältnis tatsächlich zur Vertretung berechtigt war, jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.

23

Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und von ihr ausgegangen ist. Das kommt in Betracht, wenn er nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters. Dieser Rechtsgrundsatz greift aber nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist (vgl. m. w. N.: BGH, Urteil vom 05.03.1998 – III ZR 183/96 –, NJW 1998, 1854).

24

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

25

Die Beklagte hat den Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Zeugin K. für den Abschluss von Kaufverträgen über Büromaterial mit Wirkung für und gegen die Beklagte gesetzt. So hat der Geschäftsführer der Beklagten schon bei dem ersten Geschäft im Jahre 2019 gegenüber der Klägerin die Zeugin K. ausdrücklich als zuständige Ansprechpartnerin für den Abschluss des Kaufvertrages benannt. Darüber hinaus hat die Zeugin K. nicht nur bei diesem Geschäft, bei dem die wechselseitigen Leistungen problemlos abgewickelt worden sind, sondern auch bei dem nachfolgenden Geschäft vom 07.04.2020 nicht nur die Auftragsbestätigung selbst unterzeichnet, sondern auch den Firmenstempel der Beklagten hinzugesetzt. Zudem ist am 09.04.2020 das von der Zeugin K. bestellte und an die Anschrift der Beklagten gelieferte Laminiergerät angenommen worden. Insoweit ist der bereits durch die ausdrückliche Mitteilung des Geschäftsführers der Beklagten und der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung mit Firmenstempel im Jahr 2019 gesetzte Rechtsschein für eine Bevollmächtigung der Zeugin K. durch das Geschäft am 07.04.2020 erneut bestätigt worden. Die Klägerin durfte daher auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben von einer Bevollmächtigung der Zeugin K. ausgehen.

26

Dieser Rechtsschein ist der Beklagten auch zurechenbar, denn die den Rechtsschein begründenden Umstände (Benennung als Ansprechpartnerin, Überlassung des Firmenstempels, Unterzeichnung von Verträgen) stammen aus der Sphäre ihres Unternehmens. Der Geschäftsinhaber muss sich nach der Rechtsprechung des BGH den Anschein einer Vollmacht seines Angestellten zurechnen lassen, den er selbst hervorgerufen hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2014 – V ZR 305/12 –, NJW 2014, 2790). Diese Verteilung der Risiken beruht darauf, dass der kaufmännische Verkehr Rechtsicherheit sowie einfache und klare Verhältnisse erfordert und es dem Geschäftspartner nicht zugemutet werden kann, über die Ermächtigung des für den Geschäftsinhaber Auftretenden genaue Ermittlungen anzustellen, solange er nach dem äußeren Anschein anzunehmen berechtigt ist, dass der Geschäftsinhaber das Verhalten des in seinem Namen handelnden Angestellten billigt (vgl. BGH, a. a. O).

27

Zwar muss der andere Teil – hier die Klägerin – auch gutgläubig gewesen sein. Wer den Mangel der Vollmacht kennt oder hätte kennen müssen, ist nicht schutzwürdig (vgl. m. w. N.: Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 172 Rn. 15).

28

Dass die Bestellung vom 14.04.2020 eine andere Größenordnung aufwies, als die beiden zuvor getätigten Geschäfte, führt aber nicht dazu, dass die Klägerin nicht mehr als gutgläubig in diesem Sinne anzusehen ist. Denn trotz der bestellten Menge von 4.500 Folien und des Kaufpreises von rund 16.000,00 Euro handelt es sich auch mit Blick auf den Geschäftsbereich des von der Beklagten betriebenen Unternehmens nicht um ein derart ungewöhnliches Geschäft, als dass für die Klägerin Anlass bestanden hätte, sich hinsichtlich der Bevollmächtigung der Zeugin K. als „einfache“ Angestellte zu erkundigen. Es kommt in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht maßgeblich auf die Anzahl der bestellten Folien an, denn diese wäre allenfalls Anlass, von einem Irrtum der Zeugin K. auszugehen. Die Gutgläubigkeit des Geschäftspartners muss sich vielmehr auf die mangelnde Vollmacht beziehen. Allein aufgrund der Höhe des Kaufpreises stellt sich aber im Hinblick darauf, dass die Beklagte zuvor schon zwei Mal ein Laminiergerät nebst Laminierfolien bestellt hat und somit aus der Sicht der Klägerin das Geschäft als solches für das Unternehmen der Beklagten nicht ungewöhnlich war, der Mangel der Vollmacht nicht als evident dar bzw. die Klägerin hat davor nicht die Augen verschlossen (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, § 167 Rn. 123), auch wenn ihr bekannt war, dass es sich bei der Zeugin K. um eine „normale“ Bürokraft handelte.

29

bb)

30

Der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gemäß Kaufvertrag vom 14.04.2020 ist mit Blick auf die Vereinbarungen zu den Zahlungsbedingungen, wonach ein erster Teilbetrag nach 30 Tagen, der zweite Teilbetrag nach 60 Tagen und der letzte Teilbetrag nach 90 Tagen gezahlt werden sollte, auch fällig.

31

cc)

32

Der Kaufvertrag ist auch nicht aufgrund der von der Beklagten erklärten Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 Abs. 1 BGB.

33

(1)

34

Eine Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB scheitert schon daran, dass die Anfechtungsfrist des § 121 BGB nicht eingehalten worden ist.

35

Der Geschäftsführer der Beklagten hat erstmals mit Schreiben vom 26.10.2020 die Anfechtung erklärt, obwohl die Zeugin K. nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten schon am 14.04.2020 Kenntnis von ihrem „Irrtum“ über den Inhalt der von ihr abgegebenen Willenserklärung erlangt hat, was sich die Beklagte gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss.

36

(2)

37

Das Landgericht hat darüber hinaus mit zutreffender Begründung einen Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB als nicht gegeben angesehen.

38

Es fehlt schon konkreter Vortrag der Beklagten dazu, durch welche – unrichtigen – Angaben in dem behaupteten weiteren Telefonat am 14.04.2020 bei der Zeugin K. ein Irrtum hervorgerufen worden sein soll und worüber sie sich geirrt haben soll. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten ist widersprüchlich. Einerseits behauptet sie, von der Klägerin seien die bestellten Mengen heimlich geändert worden, was darauf hindeutet, dass in dem Telefonat zwischen der Zeugin K. und dem Zeugen B. über eine weitere Bestellung von Folien gesprochen worden ist und ein Irrtum und damit eine arglistige Täuschung lediglich über den Umfang der Bestellung erfolgt sein könnte. Andererseits hat die Beklagte aber auch vorgetragen, dass von einer Erhöhung der Mengen in dem Gespräch zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen sei und es nur um eine Änderung des vereinbarten Zeitraums für einen sukzessiven Abruf der unter dem 07.04.2020 bestellten Waren gegangen sei. Frau K. habe keine weiteren Folien bestellen wollen. Danach könnte sich die Zeugin schon darüber geirrt haben, dass sie durch Unterzeichnung des von der Klägerin übersandten Schreibens eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgibt.

39

Jedenfalls fehlt es aber an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Telefonat und dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages. Denn die Beklagte trägt selbst vor, dass nur die Hektik des Alltags Anlass dafür gewesen sei, dass die Zeugin K. die Auftragsbestätigung nicht vollständig gelesen habe. Dass die Angaben des Zeugen B. in dem Telefonat in irgendeiner Weise dafür ursächlich geworden sind, wird selbst von der Beklagten nicht behauptet. So ist, worauf das Landgericht schon zu Recht hingewiesen hat, nicht ersichtlich, dass von dem Zeugen B. in irgendeiner Weise (Zeit-)Druck auf die Zeugin K. aufgebaut worden ist. Hiergegen spricht auch, dass die Zeugin K. sich ausgehend von den vorgenommenen handschriftlichen Ergänzungen zumindest teilweise mit der Auftragsbestätigung befasst und diese geprüft hat. Schließlich waren weder die Angaben zu den Mengen noch dazu, dass es sich um eine Ergänzung zu dem Auftrag vom 07.04.2020 handelte, in der Auftragsbestätigung versteckt angeordnet. Sowohl der Umfang der Bestellung als auch der Umstand, dass es sich um eine Ergänzung zu dem Auftrag vom 07.04.2020 handelte, waren aus der Auftragsbestätigung ohne Weiteres ersichtlich.

40

Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Frage an, aus welchem Grund der Zeuge B. die Zeugin K. nur kurz nach der ersten Bestellung am 07.04.2020 erneut telefonisch kontaktiert hat. Es ist insoweit allerdings auch nicht zutreffend, dass die Klägerin keinerlei Angaben zu dem Anlass des Anrufs gemacht hat. Sie hat vielmehr schon in der Replik vorgetragen, dass es um eine zusätzliche Bestellung weiterer Folien ging. Es ist aber entsprechend der Auffassung der Klägerin für sich genommen nicht verwerflich, Telefonaquise durchzuführen. Dass der Zeuge B. dabei die Grenzen des Zulässigen überschritten hat, kann nicht festgestellt werden. Auch wenn nach den Vorgaben des BGH keine allzu strengen Anforderungen an eine substantiierte Darlegung zu stellen sind und Einzelheiten auch von den Zeugen erfragt werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 25.09.2018 – VI ZR 234/17 –, juris Rn. 8), so ist die Behauptung der Beklagten, das Gespräch sei „verwirrend“ gewesen, nicht ausreichend, um die behauptete „arglistige“ Veranlassung zum Vertragsschluss hinreichend darzulegen. Die Angabe, dass das Gespräch verwirrend gewesen sei, stellt eine subjektive Würdigung dar, die mangels darüber hinaus gehender Angaben zu dem Inhalt des Gesprächs nicht nachvollziehbar ist und auch die Wertung nicht zulässt, dass eine „arglistige“ Veranlassung zum Abschluss des Vertrages vorlag.

41

dd)

42

Ein Widerrufsrecht steht der Beklagten ebenfalls nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich ein solches Widerrufsrecht ergeben sollte, insbesondere, da kein Verbrauchergeschäft vorliegt.

43

ee)

44

Der Vertrag ist auch nicht einvernehmlich durch die Parteien aufgehoben worden.

45

Zwar hat die Beklagte zu dem behaupteten weiteren Telefonat zwischen ihrer Mitarbeiterin Frau K. und Herrn B. am 14.04.2020 nach erneuter Auftragsbestätigung, in dem eine Aufhebung des Vertrages vereinbart worden sein soll, nunmehr mit der Berufungsbegründung Beweis angetreten durch Vernehmung der Frau K. als Zeugin. In erster Instanz hatte die Beklagte ausdrücklich nur zwei ihrer Mitarbeiter als Zeugen benannt, die das Gespräch der Zeugin K. mitgehört haben sollen und die das Landgericht zu Recht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2002 (1 BvR 905/98 – NJW 2002, 3619) nicht vernommen hat.

46

Der erstmals in der Berufungsbegründung erfolgte Beweisantritt durch Vernehmung der Zeugin K. ist jedoch präkludiert. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

47

Der Beweisantritt ist insbesondere nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO zuzulassen.

48

Das Landgericht war nicht verpflichtet, die Beklagte gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass ein tauglicher Beweisantritt zu dem behaupteten weiteren Telefongespräch am 14.04.2020 durch Vernehmung der Zeugin K. nicht erfolgt ist.

49

Es lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beweisantritt nur versehentlich unterblieben ist. Die Beklagte hat es nämlich nicht dabei belassen, nur die Vernehmung der Zeugen E. und Q. als Beweis anzubieten, sondern hat dieses Beweisangebot vielmehr auch begründet, indem sie Angaben dazu gemacht hat, warum die benannten Zeugen Wahrnehmungen zu dem behaupteten Telefongespräch machen konnten. Hinzu kommt, dass auch nachdem von der Klägerin Bedenken gegen die Vernehmung der beiden Zeugen „vom Zuhören“ erhoben worden sind, von Beklagtenseite kein ausdrücklicher Beweisantritt zu dem behaupteten Telefonat durch die Zeugin K. erfolgt ist, obwohl sich die Benennung ihrer Person als unmittelbar an dem Gespräch beteiligter Gesprächspartner, förmlich aufgedrängte bzw. auf der Hand lag.

50

Dass das sich förmlich aufdrängende Beweismittel nicht angeboten wird, spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass dieser Beweisantritt bewusst unterlassen worden ist.

51

Abweichend von der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung musste das Landgericht das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten vor diesem Hintergrund auch nicht dahingehend auslegen, dass das in anderem Zusammenhang erfolgte Beweisangebot durch Vernehmung der Zeugin K. – etwa zum Umfang ihrer Bevollmächtigung zur Vertretung der Beklagten – sich auch auf das behauptete weitere Telefonat vom 14.04.2020 bezieht.

52

c)

53

Die vom Landgericht zuerkannten Zinsansprüche, gegen die ein konkreter Berufungsangriff nicht erfolgt ist, ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 3, 288

54

Abs. 2 BGB.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

57

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).