Pferdekauf: Rücktritt scheitert am Nachweis des Mangels bei Gefahrübergang (§ 434 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags wegen einer chronisch rezidivierenden Entzündung der Lippenwinkel. Streitentscheidend war, ob der Mangel bereits bei Übergabe vorlag und ob die Beweislastumkehr des § 476 BGB eingreift (Verbrauchsgüterkauf/Strohmann). Das OLG wies die Berufung zurück: Weder Gutachten noch Zeugenaussagen belegten den Mangelzeitpunkt; § 476 BGB greife mangels Unternehmereigenschaft/Strohmanngeschäfts nicht. Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung sowie Kosten-/Schadensersatz scheiterten daher insgesamt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung (Rückabwicklung Pferdekauf) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangels setzt voraus, dass der Käufer beweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wenn keine Beweislastumkehr eingreift.
Die Vermutung des § 476 BGB (a.F.) setzt einen Verbrauchsgüterkauf voraus; hierfür muss der Verkäufer als Unternehmer handeln oder als wirksam vereinbarter Strohmann für einen Unternehmer auftreten.
Die Eintragung einer Person als „owner“ im Equidenpass begründet ohne gesetzliche Anordnung keine Vermutung für Eigentum oder Unternehmereigenschaft, sondern stellt allenfalls ein Indiz dar.
Kann ein Sachverständigengutachten aus Art und Umfang festgestellter Veränderungen keinen Rückschluss auf den Entstehungszeitpunkt ziehen, bleibt der Käufer für den Mangel bei Gefahrübergang beweisfällig.
Eidesstattliche Versicherungen und Zeugenaussagen sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach ihrer Ergiebigkeit und Glaubhaftigkeit zu würdigen; Erinnerungslücken, Widersprüche und Wahrnehmungsbeeinträchtigungen können den Beweiswert erheblich mindern.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 134/04
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der titulierten Beträge abzuwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht mit der Klage die Rückabwicklung eines Kaufvertrages geltend.
Die Parteien schlossen am 26.8.2003 einen Kaufvertrag über die Stute "Y" zum Kaufpreis von 17.500 EUR.
Die Mutter des Beklagten, die Zeugin Q, war Pferdehändlerin und betrieb eine gewerbliche Stall- und Reitanlage. In dem Equidenpass des Pferdes war die Zeugin Q als "owner"/"propriétaire"/"propietario" des Pferdes eingetragen.
Der Kaufvertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung vorgenommen, dass sich der Kläger nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer tierärztlichen Untersuchung durch den Zeugen I3 entscheidet, das Pferd zu übernehmen. Der Zeuge I3 führte am 26.8.2003 die Ankaufsuntersuchung durch und kam u.a. zu dem Ergebnis: "Maulhöhle, Gebiss o.b.B." Der Kläger entschied sich für die Übernahme des Pferdes.
Am 17.9.2003 wurde dem Kläger das Pferd übergeben. Der Kläger zahlte den Kaufpreis an den Beklagten.
Die Tochter des Klägers ritt das Pferd. Ihr Reitlehrer war der Zeuge u. Im Oktober oder November 2003 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Zeugen C und dem Beklagten, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.
Am 27.11.2003 untersuchte der Tierarzt K das Pferd und diagnostizierte eine chronisch rezidivierende Entzündung im Bereich der Lippenwinkel.
Am 12.1.2004 folgte eine Untersuchung durch die Tierärztliche Hochschule I2, die ebenfalls eine chronische Entzündung der Lippenwinkel feststellte.
Mit Anwaltsschreiben vom 26.2.2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Nachdem der Beklagte die Rückabwicklung ablehnte, hat der Kläger die vorliegende Klage auf Rückabwicklung des Vertrages vom 26.8.2003 erhoben.
Am 31.1.2005 ließ der Zeuge u von dem Notar Dr. I eine eidesstattliche Versicherung beurkunden. Hierin erklärte der Zeugen u:
"Bei einer Feier des Akademischen Reitclubs im Oktober oder November 2003 in I2 habe ich mich mit Herrn Q über das Pferd "Y" unterhalten, das kurz zuvor von ihm nach X, wo auch ich reite, verkauft worden war.
Herr Q hat mir gegenüber in diesem Gespräche erklärt, die Stute habe schon als sie noch in seinem Besitz war, häufiger Probleme mit offenen Maulwinkeln gehabt. Um die Heilung zu ermöglichen, habe er deshalb das Tier mit einer gebisslosen Zäumung (Hackemore) geritten, wenn das Problem aufgetreten sei."
Der Kläger hat behauptet, das Pferd habe bereits bei Übergabe an einer chronischen Entzündung der Lippenwinkel gelitten und sei daher mangelhaft.
Er hat gemeint, zu seinen Gunsten greife die Vermutung des § 476 BGB ein. Unternehmer sei auch der auf Grund einer wirksamen Abrede für einen Unternehmer handelnde Strohmann. Der Beklagte habe als Strohmann für die Zeugin Q gehandelt. Diese sei die Eigentümerin des Pferdes gewesen, was sich aus dem Equidenpass ergebe.
Darüber hinaus ergebe sich aus dem Gespräch des Zeugen u mit dem Beklagten, dass das Pferd bereits im Zeitpunkt der Übergabe erkrankt gewesen sei. Hierzu hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe dem Zeugen u gesagt, dass es schon in seiner Besitzzeit Probleme mit "offenen" Maulwinkeln gegeben habe.
Der Kläger hat neben der Rückzahlung des Kaufpreises mit dem Kauf und dem Unterhalt des Pferdes verbundene Kosten in Höhe von 15.631,26 EUR beansprucht, zu denen er näher vorgetragen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 5.5.2006 (Bl. 98 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.3.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Irish Hunter Stute "Y", Pferdepass-Nummer #######,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.631,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.329,27 EUR seit Rechtshängigkeit sowie aus weiteren 12.301,98 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 5.5.2006 zu zahlen und
3. festzustellen, dass der Beklagte ihm sämtlichen über den im Klageantrag zu 2. hinausgehenden Schaden aufgrund des Kaufs der Irish Hunter Stute "Y", Pferdepass-Nummer ########, zu ersetzen hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bestritten, dass das Pferd erkrankt ist, und dass dies bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Fall war. Wenn, dann sei die Erkrankung nach Übergabe eingetreten, mutmaßlich dadurch, dass ein Reiter ohne ausreichendes Gefühl für das Pferdemaul mit zu grober Hand oder durch ein scharfes Gebiss beim Reiten auf das Pferd eingewirkt, hierdurch die Maulwinkel verletzt habe und es nachfolgend zu einer Entzündung gekommen sei.
Er habe nicht als Strohmann für seine Mutter, die Zeugin Q, das Pferd verkauft und sei auch dessen Eigentümer gewesen. Er habe es im Jahre 1997 in Irland für umgerechnet rd. 7.000 EUR gekauft und ihm sei es übereignet worden. Da seine Mutter in der Familie das Turniermanagement betreibe und er aufgrund seines Studiums in I2 nicht immer greifbar gewesen sei, sei aus Vereinfachungsgründen seine Mutter im Equidenpass eingetragen worden. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, selbst bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs sei die Vermutung des § 476 BGB wegen der schnellen Veränderlichkeit des Allgemein- und Gesundheitszustands eines Pferdes nicht mit der Art der Sache und wegen des raschen Entstehens der Maulwinkelerkrankung auch nicht mit der Art des Mangels vereinbar.
Schließlich hat der Beklagte bestritten, dem Zeugen u über Probleme mit offenen Maulwinkeln in seiner Besitzzeit berichtet zu haben. Der Zeuge u habe ihm gesagt, dass mit dem Pferd alles funktionieren würde, lediglich beim Springen mache es manchmal Probleme, weil es öfters "heiß" sei, weshalb er beabsichtige, das Pferd mit einem Gebiss mit Hebelwirkung auf die Lefzen zu reiten. Er habe dem Zeugen u davon abgeraten, da man in der Regel reiterliche Probleme auf andere Weise in den Griff bekommen könne. Bei dem Gespräch sei der Zeuge M zugegen gewesen.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung der Zeugen u und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. P vom 8.10.2005 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2006.
Mit am 23.5.2006 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Rücktrittsrecht zu, da das Pferd im Zeitpunkt der Übergabe nicht mangelhaft gewesen sei.
Der Sachverständige habe zwar die von dem Kläger behauptete Erkrankung des Pferdes bestätigt. Er habe aber nicht festzustellen vermocht, dass die Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger vorlag, da Beschaffenheit und Umfang der festgestellten Veränderungen einen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Entstehung nicht zuließen.
Auch nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung stehe nicht fest, dass die Stute bereits während der Besitzzeit des Beklagten Probleme mit offenen Maulwinkeln gehabt habe. Zwar habe der Zeuge u bei seiner Vernehmung bekundet, dass der Beklagte erklärt habe, dass, wenn dies bei ihm der Fall gewesen sei, er das Pferd mit einer gebisslosen Zäumung geritten habe. Dies stehe jedoch in Widerspruch zu den Angaben des Klägers im Rahmen seiner Parteianhörung und zu den Bekundungen des Zeugen M. Letzterer habe ausgesagt, dass eine derartige Äußerung nicht gefallen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, der Aussage des Zeugen u mehr Glauben zu schenken als den Bekundungen des Zeugen M. Die Aussage des Zeugen u sei auch deshalb nicht überzeugend, weil er seine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung in seiner Vernehmung vor der Kammer erkennbar eingeschränkt und angegeben habe, dass er sich an weitere Einzelheiten des Gesprächs wie zuvor von ihm erklärt eigentlich nicht erinnern könne.
Die Nichterweislichkeit des Vorhandensein eines Mangels bei Gefahrübergang gehe zu Lasten des Klägers. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB greife nicht ein, da kein Verbrauchsgüterkauf vorliege. Der Kläger habe seine Behauptung, der Beklagte sei als Strohmann seiner Mutter aufgetreten, nicht hinreichend substantiiert. Die Eintragung der Zeugin Q im Equidenpass führe weder zu einer Eigentümerstellung noch sei dieser Umstand geeignet, eine Strohmanneigenschaft des Beklagten zu bejahen, da hieraus nicht folgen würde, dass der Beklagte auch im Interesse und für Rechnung seiner Mutter gehandelt habe und dieser tatsächlich der wirtschaftliche Vorteil zugeflossen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Berufung.
Der Kläger wiederholt und vertieft seine Auffassung, es liege ein Verbrauchsgüterkauf vor, da der Beklagte als Strohmann für seine Mutter gehandelt habe. Da der Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufs des Pferdes in Irland Student gewesen sei, habe er gar nicht die finanziellen Mittel gehabt, um das Pferd zu kaufen.
Der Kläger meint, er habe durch die Aussage des Zeugen u den Beweis geführt, dass es schon in der Besitzzeit des Beklagten Probleme mit offenen Maulwinkeln gegeben habe. Der Glaubhaftigkeit dessen Aussage stehe nicht entgegen, dass sich der Zeuge nicht mehr an jede Einzelheit des Gesprächs habe erinnern können, da das Gespräch im Zeitpunkt der Beweisaufnahme bereits 2 ½ Jahre zurückgelegen habe. Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen spreche dessen eidesstattliche Versicherung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge im Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung fast 1 ½ Jahre näher am Geschehen gewesen sei als im Zeitpunkt der Beweisaufnahme vor dem Landgericht. Der Kläger ist der Ansicht, der von ihm geführte Beweis sei durch die Aussage des Zeugen M nicht erschüttert worden. Der Zeuge M sei sich nicht völlig sicher gewesen, das gesamte Gespräch mitangehört zu haben. Offenbar sei der Zeuge M in der entscheidenden Phase des Gesprächs zwischen dem Zeugen u und dem Beklagten nicht zugegen gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 17.500 EUR aus §§ 90a, 323, 326 Abs. 5, §§ 346 ff., 433, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2 BGB, da es an einem Sachmangel des Pferdes fehlt.
Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die chronischen Entzündung der Lippenwinkel bereits in dem für die Mangelhaftigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs durch Übergabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1, § 446 BGB) vorlag.
a) Die Vermutung des § 476 BGB, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, greift nicht ein. Es liegt kein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Denn der Beklagte handelte bei Abschluss des Kaufvertrages nicht als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Soweit Unternehmer auch der auf Grund einer wirksamen Abrede für einen Unternehmer handelnde Strohmann ist (BGH, NJW 2002, 2030), ist nicht dargetan, dass der Beklagte als Strohmann für die Zeugin Q handelte.
Hinsichtlich der Eintragung der Zeugin Q in dem Equidenpass als "owner"/"propriétaire"/"propietario" des Pferdes ist schon fraglich, ob dies übersetzt "Eigentümer" bedeutet. In der deutschsprachigen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften über die Entscheidung der Kommission vom 20.10.1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (93/623/EWG), geändert durch die Entscheidung 2000/68/EWG der Kommission vom 22.12.1999, ist die juristisch ungenaue, allgemeinsprachliche Übersetzung "Besitzer" gewählt. Die Frage der richtigen Übersetzung hängt auch davon ab, ob nach dem Zweck des Equidenpasses eher der Eigentümer oder der – im weitesten Sinn –Verfügungsberechtigte von Bedeutung ist. Das kann aber auch dahinstehen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers die Übersetzung "Eigentümer" als richtig annimmt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte und die Zeugin Q sich entschlossen, gegenüber der Ausstellerin des Equidenpasses, der Deutschen Reiterlichen Vereinigung FN, die Zeugin Q als Eigentümerin zu bezeichnen, nur ein für die Eigentümerstellung der Zeugin sprechendes Indiz. Mehr als ein Indiz ergibt sich aus der Eintragung im Equidenpass aber nicht. Insbesondere ergibt sich hieraus mangels einer entsprechenden Rechtsnorm keine Vermutung der Eigentümerstellung (vgl. OLG Hamm, NZV 1990, 363 zum vergleichbaren Fall der Kraftfahrzeughaltereigenschaft).
Für den (Voll-)Beweis einer Eigentümerstellung der Zeugin Q und eines Strohmanngeschäfts müssten weitere Indizien, z.B. dass der Kaufpreis von der Zeugen Q vereinnahmt worden wäre, hinzutreten. An solchen Indizien fehlt es aber. Dass die Zeugin Q Pferdehändlerin war und eine gewerbliche Stall- und Reitanlage betriebt, ist kein für ihre Eigentümerstellung an dem streitgegenständlichen Pferd sprechender Umstand, insbesondere lässt er es nicht als fernliegend erscheinen, dass auch der Beklagte Eigentümer von Pferden war, die in der Anlage seiner Mutter untergebracht waren. Der vom Kläger vorgenommene Schluss, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufs des Pferdes in Irland Student war, habe er nicht die finanziellen Mittel gehabt, um das Pferd zu kaufen, ist nicht zwingend. Auch ein Student kann über eigenes Vermögen verfügen. Und wenn die Zeugin Q dem Beklagten das Geld für den Kauf der Stute geschenkt hätte, spräche das auch nicht gegen den Eigentumserwerb durch den Beklagten.
b) Wie das Landgericht festgestellt hat, ist der Beweis, dass die Erkrankung bereits bei Gefahrübergang vorlag, nicht durch das Sachverständigengutachten geführt. An diese Feststellung ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, liegen nicht vor. Nach den überzeugenden und von den Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen lassen Beschaffenheit und Umfang der festgestellten Veränderungen des Lippenwinkelgewebes einen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Entstehung nicht zu.
c) Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass durch die Aussagen der Zeugen u und M die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe dem Zeugen u gesagt, dass es schon in seiner Besitzzeit Probleme mit offenen Maulwinkeln gegeben habe, nicht bewiesen ist.
Auch an diese Feststellung ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Die Aussage des Zeugen u ist schon nicht im Sinne der Klägerbehauptung positiv ergiebig. Der Zeuge hat zwar zunächst – in Übereinstimmung mit der vor dem Notar Dr. I abgegebenen eidesstattlichen Versicherung – ausgesagt, dass der Beklagte ihm gesagt habe, dass dann, wenn bei ihm die Maulwinkel des Pferdes offen gewesen seien, er das Pferd mit einer gebisslosen Zäumung (Hackemore) geritten habe. Dann hat er diese Aussage jedoch teilweise revidiert, indem er bekundet hat, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob der Beklagte ihm gesagt habe, dass schon in seiner Besitzzeit das Pferd Probleme mit offenen Maulwinkeln gehabt habe. Ihm sei nur noch erinnerlich, dass von einer gebisslosen Zäumung die Rede gewesen sei. Aus der damit verbleibenden Bekundung des Zeugen u, der Beklagte habe ihm gesagt, dass in seiner Besitzzeit eine gebisslose Zäumung verwendet worden sei, lässt sich nicht schließen, dass dies wegen der Maulwinkelerkrankung erfolgte.
Das kann aber auch dahinstehen. Selbst wenn man von der Verwendung einer gebisslosen Zäumung sicher auf das Vorliegen der Maulwinkelerkrankung schließen könnte, genügt die Aussage des Zeugen u schon unabhängig von der Aussage des Zeugen M nicht für die Überzeugung, dass der Beklagte dem Zeugen C tatsächlich sagte, dass er bei dem Pferd eine gebisslose Zäumung verwendet habe. Wie der Zeuge u bekundet hat, war er im Zeitpunkt des Gespräches sehr betrunken. Es ist daher möglich, dass der Zeuge u wegen seiner Alkoholisierung nicht richtig wahrgenommen hat, was ihm der Beklagte sagte, oder sich alkoholbedingt nicht mehr zutreffend hieran erinnern kann. Für eine nicht sichere Erinnerung spricht auch, dass der Zeuge u bei seiner eidesstattlichen Versicherung und zunächst auch bei seiner Aussage vor dem Landgericht eine Verknüpfung zwischen der Verwendung einer gebisslosen Zäumung und der Maulwinkelerkrankung bekundet, diese dann aber zurückgenommen hat. Der Unterschied zwischen der eidesstattlichen Versicherung und der Zeugenaussage lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht zwanglos mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zu dem Geschehen erklärten. Der Zeitablauf wäre eine nachvollziehbare Erklärung gewesen, wenn der Zeuge vor dem Landgericht von Anfang an bekundet hätte, sich nur noch daran zu erinnern, dass von einer gebisslosen Zäumung die Rede gewesen sei. Der Zeuge hat aber zunächst - ohne sich auf Erinnerungslücken zu berufen - ausgesagt, der Beklagte habe ihm von offenen Maulwinkeln in seiner Besitzzeit berichtet. Das spricht, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, für eine gewisse Sorglosigkeit im Umgang mit der Wahrheit und lässt es daher nicht als fernliegend erscheinen, dass der Zeuge u auch im Zeitpunkt seiner eidesstattlichen Versicherung in Wahrheit keine positive Erinnerung daran hatte, dass der Beklagte von offenen Maulwinkeln des Pferdes gesprochen hatte, sondern der Zeuge insoweit lediglich - ohne dies kenntlich zu machen - seinen eigenen gedanklichen Schluss von der Verwendung einer gebisslosen Zäumung auf das Vorliegen offener Maulwinkel wiedergab.
Schließlich steht der Aussage des Zeugen u die Aussage des Zeugen M entgegen. Während der Zeuge u bekundet hat, der Zeuge M sei bei dem Gespräch mit dem Beklagten nicht zugegen gewesen, hat der Zeuge M ausgesagt, er habe das gesamte Gespräch mitangehört, dies auf Nachfrage lediglich dahin abgeschwächt, er sei sich ziemlich sicher, die ganze Zeit während des Gesprächs zugegen gewesen zu sein. Der Zeuge M hat ferner ausgesagt, der Zeuge C habe in dem Gespräch dem Beklagten gesagt, dass das Pferd manchmal nicht einfach zu reiten sei, die Reitprobleme aber wohl an der Reiterin liegen würden. Der Zeuge u habe weiter berichtet, dass das Pferd mit einem Dreiringegebiss geritten und jetzt auch etwas besser laufen würde. Der Beklagte habe nicht viel dazu gesagt. Dass der Beklagte dem Zeugen u mitgeteilt habe, dass er in seiner Zeit eine gebisslose Zäumung verwandt habe, hat der Zeuge M nicht bekundet.
Zu Recht hat das Landgericht keinen Anlass gesehen, der Aussage des Zeugen u mehr Glauben zu schenken als der des Zeugen M. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen u verwiesen. Den Erwägungen des Klägers, der Zeuge M sei möglicherweise in der "entscheidenden Phase" des Gesprächs zwischen dem Zeugen u und dem Beklagten nicht zugegen gewesen, vermag nicht gefolgt zu werden. Diese "entscheidenden Phase" war der Teil des Gesprächs, in dem es um die Zäumung des Pferdes ging. Diesen Teil hat der Zeuge M nach seiner Aussage mitbekommen, denn er hat bekundet, dass der Zeuge u dem Beklagten gesagt habe, dass das Pferd mit einem Dreiringegebiss geritten würde. Im übrigen hat der Zeuge u bekundet, dass der Zeuge M bei dem Gespräch überhaupt nicht zugegen gewesen sei. Dieser Widerspruch zu der Aussage des Zeugen M, der Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Erinnerung des Zeugen u gibt, wird nicht dadurch beseitigt, dass sich der Zeuge M nicht ganz sicher war, das gesamte Gespräch mitangehört zu haben.
2. Mangels eines Sachmangels des Pferdes hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der mit dem Kauf und dem Unterhalt des Pferdes verbundenen Kosten, nicht unter dem Gesichtspunkt des Verwendungsersatzes gemäß §§ 90a, 323, 326 Abs. 5, §§ 346, 347 Abs. 2 Satz 1, §§ 433, 434, 437 Nr. 2 BGB, des Schadensersatzes gemäß §§ 90a, 280 Abs. 1, §§ 433, 434, 437 Nr. 3 BGB, des Schadensersatzes statt der Leistung gemäß §§ 90a, 311a Abs. 1, 2 Satz 1, §§ 433, 434, 437 Nr. 3 BGB und auch nicht unter dem Gesichtpunkt des Aufwendungsersatzes gemäß §§ 90a, 284, 311a Abs. 1, 2 Satz 1, §§ 433, 434, 437 Nr. 3 BGB.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).