Klage auf Kaufpreis abgewiesen: Rücktritt wegen unzureichender Beleuchtung des Elektromobils
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte kaufte ein Elektromobil und erklärte vorsorglich die Rückabwicklung wegen Mängeln an der Beleuchtung; die Klägerin verlangte den Kaufpreis. Zentrale Frage war, ob die Beleuchtung einen Sachmangel i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB darstellt, obwohl eine öffentlich-rechtliche Ausnahmegenehmigung vorliegt. Das OLG bejaht den Mangel nach Maßstab des Standes der Technik und erkennt den konkludenten Rücktritt an. Die Klage auf Kaufpreis wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises abgewiesen; Rücktritt der Käuferin wegen Sachmangel anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Die übliche Beschaffenheit einer Kaufsache richtet sich nach dem Stand der Technik; entspricht die Sache diesem Maßstab nicht, liegt trotz Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Betriebserlaubnis ein zivilrechtlicher Sachmangel vor (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
Empfangsbestätigungen oder Formularerklärungen, die über den bloßen Empfang hinausgehen und die Beweislast des Verbrauchers verschlechtern, sind nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam und können den Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB nicht aushebeln.
Liegt ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vor und hat der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Käufer gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB ohne erneute Fristsetzung zurücktreten.
Ein Mangel ist nicht unerheblich im Sinne des § 323 V 2 BGB, wenn er die Sicherheit beeinträchtigt; insoweit kann die Unwesentlichkeit fehlender Mängelversagung verneint werden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 369/12
Leitsatz
Die übliche Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten darf, richtet sich nach dem Stand der Technik. Genügt ein Fahrzeug nicht dem Stand der Technik, kann ein zivilrechtlicher Mangel vorliegen, auch wenn das Fahrzeug öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen entspricht und z.B. aufgrund einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Straßenverkehr genutzt werden darf.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Mai 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die gehbehinderte Beklagte kaufte am 12.12.2011 von der Klägerin einen elektrisch angetriebenen Krankenfahrstuhl (Elektromobil bzw. Scooter). Die Übergabe des Fahrzeugs nebst Bedienungsanleitung erfolgte am 13.12.2011.
Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache den noch nicht beglichenen Kaufpreis in Höhe von 6.500,- € geltend. Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass das Elektromobil mangelhaft sei, und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen des genauen Urteilstenors, der Feststellungen des Landgerichts, seiner Entscheidungsgründe und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf das am 15.05.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses des Senatstermins vom 15.01.2015, in dem der Senat den bereits vom Landgericht hinzugezogenen Sachverständigen Gosen ergänzend angehört hat, wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist unbegründet, so dass das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Kaufpreisanspruch aus § 433 II BGB nicht zu. Der Anspruch ist entfallen, weil die Beklagte gem. §§ 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist und sich deshalb der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
Die – von der Klägerin vermisste – Rücktrittserklärung der Beklagten (§ 349 BGB) liegt jedenfalls konkludent in der Klageerwiderung der Beklagten vom 20.11.2012 (vgl. dort S. 3: „Das Verlangen der Beklagten auf Rückabwicklung des Vertrags ist begründet“).
Das streitgegenständliche Elektromobil ist jedenfalls hinsichtlich der Beleuchtung in erheblichem Maße mangelhaft.
1.
In diesem Zusammenhang ist die auf dem Lieferscheinformular der Klägerin (Bl. 15 d.A.) vorgedruckte und von der Beklagten unterschriebene Erklärung „Die oben aufgeführten Artikel wurden mir in einwandfreiem Zustand übergeben und in deren Gebrauch wurde ich ordnungsgemäß eingewiesen“ entgegen der Ansicht der Klägerin ohne Beweiswert. Denn diese Bestätigung ist gem. § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam, da sie schon faktisch die Beweissituation des Kunden verschlechtert und bei dem hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf außerdem § 476 BGB aushebelt (vgl. Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 309, Rn. 150, 151; Münchener Kommentar zum BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 309 Nr. 12, Rn. 9, 18; Beck’scher Online-Kommentar BGB/Becker, § 309 Nr. 12, Rn. 11). § 309 Nr. 12 b) BGB gilt gem. dem 2. Halbsatz zwar nicht für gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse. Dies betrifft aber nur solche Empfangsbekenntnisse, in denen nicht mehr als der bloße Empfang bestätigt wird, in denen also – anders als hier – keine weiteren Erklärungen enthalten sind (Erman/Roloff a.a.O., Rn. 152; Münchener Kommentar zum BGB/Wurmnest a.a.O., Rn. 20; Beck’scher Online-Kommentar BGB/Becker a.a.O., Rn. 9, 11).
2.
Es gehört zur üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), dass ein mit einem Scheinwerfer ausgestatteter Scooter auch für Fahrten bei Dunkelheit genutzt werden kann. Dies ist auch in der Bedienungsanleitung ausdrücklich vorgesehen (vgl. dort S. 14, linke Spalte: „Der U 20 ist für Fahrten im Freien bei Dunkelheit geeignet“).
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H ist die Beleuchtung jedoch unzureichend, da der Bereich vor dem Scooter nicht ausreichend beleuchtet wird, sondern der Scheinwerfer direkt nach unten scheint und den Lichtkegel nach rechts und links neben das Vorderrad streut. Die beiden von dem Sachverständigen zu Vergleichszwecken herangezogenen Scooter hatten eine deutlich bessere Ausleuchtung. Außerdem kann bei dem streitgegenständlichen Scooter ‑ anders als bei den Vergleichsfahrzeugen – der Scheinwerfer nicht verstellt werden. Die schlechten Sichtverhältnisse werden durch die Blendwirkung des Armaturenbretts noch verstärkt. Der Sachverständige hat – methodisch richtig – einen modell- und herstellerübergreifenden Vergleich angestellt.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Annahme eines Sachmangels hinsichtlich der Beleuchtung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Stadt N auf der Grundlage eines TÜV-Gutachtens für das streitgegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Aus der Ausnahmegenehmigung der Stadt N vom 15.12.2011 (Anlage 1 zum schriftlichen Sachverständigengutachten) in Verbindung mit dem TÜV-Gutachten vom 20.05.2011 (Anlage 2 zum schriftlichen Sachverständigengutachten) ergibt sich, dass der Krankenfahrstuhl über eine Betriebserlaubnis verfügt und dass die Stadt N eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat, soweit nach dem TÜV-Gutachten das Fahrzeug nicht den Vorschriften des § 41 StVZO (Bremsen) und des § 50 StVZO (Scheinwerfer) entsprach. Der Umstand, dass das Fahrzeug aufgrund der erteilten Ausnahmegenehmigung öffentlich-rechtlichen (Mindest-)Erfordernissen genügt und genutzt werden darf, bedeutet nicht, dass das Fahrzeug damit auch zivilrechtlich der üblichen und von dem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB entspricht. Das, was der Käufer erwarten darf, richtet sich nicht nur nach öffentlich-rechtlichen Erfordernissen, sondern auch nach dem Stand der Technik. Letzterem genügt der streitgegenständliche Scooter – wie dargelegt - jedenfalls hinsichtlich der Beleuchtung nicht.
Der Mangel lag bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe am 13.12.11) vor, da er konstruktionsbedingt ist.
Es ist im vorliegenden Fall unschädlich, dass die Beklagte der Klägerin keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 I BGB). Der Beleuchtungsmangel kann zwar ‑ wie die Befragung des Sachverständigen im Senatstermin ergeben hat – behoben werden, jedoch ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 20.12.2012, S. 2 oben), dass diese vorgerichtlich eine Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert hat (§ 323 II Nr. 1 BGB). Das im Senatstermin von der Klägerin unterbreitete Angebot, den Scheinwerfer nachzubessern, kann dem bereits zuvor von der Beklagten – wirksam - erklärten Rücktritt die Rechtswirkung nicht mehr nehmen.
Der Mangel ist nicht nur unerheblich (§ 323 V 2 BGB), da er die Sicherheit beeinträchtigt.
Mangels Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen unbegründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.