Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Rechtsmittelverzichts
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil. Das OLG Hamm verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil der Betroffene nach Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung das Urteil angenommen und damit regelmäßig auf Rechtsmittel verzichtet hat. Eine fehlende oder nicht nachweisbare Ladung des Verteidigers beeinträchtigt die Wirksamkeit des Verzichts nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Die in der Hauptverhandlung nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärte Annahme des Urteils durch einen verhandlungsfähigen Betroffenen gilt in der Regel als wirksamer Rechtsmittelverzicht.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht schließt die nachträgliche Einlegung eines Rechtsmittels aus und macht dieses unzulässig.
Das Fehlen eines nachweisbaren Zugangs der Ladung des Verteidigers steht der Wirksamkeit eines vom Betroffenen erklärten Rechtsmittelverzichts nicht ohne Weiteres entgegen.
Ausnahmen von der Wirksamkeit eines in der Verhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts (z. B. Verhandlungsunfähigkeit, Verstoß gegen § 140 StPO oder bei fühlbarer Bestrafung) müssen substantiiert vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 99 OWi 69 Js 9/98 (39/98)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Dortmund hat durch Urteil vom 5. Juni 1998 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 120,00 DM verhängt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er zugleich beantragt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 5. Juni 1998 rechtskräftig geworden ist.
Der Betroffene hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 5. Juni 1998 nach erteilter Rechtsmittelbelehrung erklärt, er nehme das Urteil an. Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden. Die Erklärung, das Urteil werde angenommen, enthält in der Regel einen Rechtsmittelverzicht (vgl. BGH JZ 52, 568 L; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 302 Rdnr. 20). Gründe, die dieser Auslegung entgegenstehen oder die Erklärung des Betroffenen als unwirksam erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen worden - auch nicht nach der von der Generalstaatsanwaltschaft zwischenzeitlich dem Verteidiger des Betroffenen gewährten Akteneinsicht unter Hinweis auf den laut Protokoll erklärten Rechtsmittelverzicht - noch sonst ersichtlich.
Die angeblich unterbliebene Ladung des Verteidigers, deren Zugang jedenfalls nicht nachweisbar ist (vgl. dazu OLG Köln, DAR 85, 125, steht der Wirksamkeit des vom Betroffenen erklärten Rechtsmittelverzichts nicht entgegen.
Nach den von der Rechtsprechung für das Strafverfahren entwickelten Grundsätzen, das im Vergleich zum Bußgeldverfahren die Verhängung wesentlich einschneidender Sanktionen zum Inhalt hat, ist der im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit grundsätzlich als wirksam anzusehen (vgl. BGH, NStZ 96, 297; OLG Hamm, NJW 73, 1850; OLG Köln, VRS 48, 213; OLG Oldenburg, NStZ 82, 520). Anhaltspunkte dafür, daß hier der deutsche, volljährige, ausweislich des bei den Akten befindlichen Bundeszentralregisterauszugs mehrfach vorbestrafte und damit gerichtserfahrene Betroffene nicht verhandlungsfähig und sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Die für das Strafverfahren angenommenen Ausnahmen, wenn z.B. entgegen § 140 Abs. 1 oder 2 StPO kein Verteidiger mitgewirkt oder das Verfahren mit einer fühlbaren Bestrafung geendet hat (vgl. im einzelnen dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 302 Rdnr. 25 m.w.N.), sind hier, da für eine keine Besonderheiten aufweisende Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von lediglich 120,- DM verhängt worden ist, erkennbar nicht gegeben.
Der damit wirksame Rechtsmittelverzicht schließt die Einlegung eines Rechtsmittels aus (vgl. BGH, NJW 78, 330).
Das gleichwohl eingelegte Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, NJW 84, 1974).