Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld- und Fahrverbotsentscheidung verworfen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Geldbußen und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene erhob form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde, rügte u.a. eingeschränkte Akteneinsicht und fehlerhafte Beweiswürdigung. Das OLG hält die Rügen für unbegründet: Akteneinsichtsprobleme begründen nur bei Entscheidung in der Hauptverhandlung eine Störung nach § 338 StPO; Beweisanträge waren nicht ordnungsgemäß gestellt und das Amtsgericht hat den Sachverhalt gemäß § 77 OWiG ausreichend aufgeklärt. Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld- und Fahrverbotsentscheidung als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO liegt nur vor, wenn sie auf einem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss beruht; vorprozessuale Versagung der Akteneinsicht ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend.
Wird dem Verteidiger Akteneinsicht nicht gewährt, muss er in der Hauptverhandlung Unterbrechung oder Aussetzung beantragen und gegen eine Ablehnung gerichtlichen Beschluss nach § 238 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG herbeiführen, um eine zulässige Rüge zu begründen.
Ein bloß pauschaler Zweifel an der Korrektheit einer Messung ohne konkreten, ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag begründet keinen Anspruch auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; eine bloße Beweisanregung bleibt dem Ermessen des Gerichts vorbehalten.
Das Gericht erfüllt seine Aufklärungsobliegenheit nach § 77 OWiG, wenn es den maßgeblichen Sachverhalt umfassend darlegt; allgemeine Sachrügen führen nur insoweit zu einer Überprüfung, als konkrete Rechtsfehler erkennbar sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Iserlohn, 18 OWi 878 Js 570/07 – (253/07)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Iserlohn hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 50,00 € sowie wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit einer Geldbuße in Höhe von 100,00 € festgesetzt und außerdem unter Beachtung des
§ 25 Abs. 2 a StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Hiergegen richtet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
1.
Soweit der Betroffene rügt, seinem Verteidiger sei seitens der Verwaltungsbehörde keine Akteneinsicht gewährt worden, kann die Rechtsbeschwerde vorliegend hierauf nicht gestützt werden.
Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO liegt jedoch nur dann vor, wenn sie auf einem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss beruht. Wird dem Verteidiger nicht oder nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt, so muss er in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung stellen, § 265 Abs. 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden muss der Verteidiger einen Gerichtsbeschluss gemäß § 238 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG herbeiführen.
Sodann kann die Rechtsbeschwerde auf eine Beschränkung der Verteidigung gestützt werden.
Alles, was sich vor der Hauptverhandlung zugetragen hat, scheidet im Rahmen des
§ 338 Nr. 8 StPO jedenfalls aus. In Betracht kommen kann in solchen Fällen hingegen § 336 StPO i. V. m. § 147 StPO, sofern sich die Versagung der Akteneinsicht in der Hauptverhandlung ausgewirkt hat.
Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 08. April 2008 zutreffend ausgeführt hat, ist die gesamte vom Betroffenen angeführte Problematik ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung erläutert worden.
2.
Soweit der Betroffene einen Verstoß gegen § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 3 StPO beanstandet, ist diese Rüge zwar in zulässiger Weise erhoben worden; in der Sache ist ihr jedoch der Erfolg zu versagen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend ausgeführt, dass ein ordnungsgemäßer Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist, sondern dass die Korrektheit der Messung "ins Blaue" hinein angezweifelt worden ist. Bei dem Antrag der Verteidigung auf "Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Korrektheit der Messung" handelt es lediglich um eine Beweisanregung, der das Gericht allenfalls nach Amtsaufklärungsgesichtspunkten hätte nachgehen müssen. Das Amtsgericht hat vorliegend den Sachverhalt jedoch umfassend unter Beachtung der Grundsätze des § 77 OWiG aufgeklärt.
3.
Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht aufgedeckt. Sowohl die Feststellungen als auch die Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.