Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·2 Ss OWi 81/01·04.06.2001

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde; Verwertbarkeit von Atemalkoholmesswerten

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wird verworfen, weil keine fortbildungs- oder einheitlichkeitsrelevante Rechtsfrage vorliegt und keine Gehörsverletzung festgestellt wurde. Der Senat stellt fest, dass ein bauartzugelassenes Atemalkoholmessgerät verwertbare Messwerte ohne weitere Sicherheitsabschläge liefert, wenn es innerhalb der Eichfrist geeicht ist und das Messverfahren ordnungsgemäß war. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, sodass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; Verwertbarkeit des Atemalkoholmesswerts bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 OWiG ist nur zu erteilen, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre.

2

Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mittels eines bauartzugelassenen Atemalkoholmessgeräts ist der gewonnene Messwert ohne weitere Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät innerhalb der Eichfrist geeicht ist und die Voraussetzungen eines gültigen Messverfahrens gewahrt sind.

3

Hat der Bundesgerichtshof in einer Vorlageentscheidung die maßgebliche Rechtsfrage bereits geklärt, ist eine materielle Überprüfung durch ein weiteres Revisions- oder Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht geeignet, eine bislang ungeklärte Rechtsfrage aufzuwerfen.

4

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen aufzuerlegen; die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 und 4 Satz 3 OWiG§ 24a Abs. 1 StVG§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdenscheid, 11 OWi 406 Js 661/00 (378/00)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 und 4 Satz 3 OWiG).

Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt nicht mehr zur Aufdeckung einer bislang nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage.

Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3. April 2001 (4 StR 507/00) über die Vorlage des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen in dem Verfahren 3 Ss OWi 179/00 entschieden hat, ist nunmehr hinreichend geklärt, dass bei der Bestimmung der Altemalkoholkonzentration im Sinne von § 24 a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, der gewonnene Messwert ohne weitere Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Das verwendete Atemalkoholmessgerät war nach den Feststellungen in den Urteilsgründen bis Ende August 2000 (Tatzeit im Juli 2000) geeicht.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).