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Oberlandesgericht Hamm·2 Ss OWi 805/06·27.12.2006

Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen – Benutzung eines Mobiltelefons (§23 Abs.1a StVO)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen angeblicher Handybenutzung. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag, weil weder ein Fortbildungsinteresse des materiellen Rechts noch eine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es bestätigt, dass § 23 Abs.1a StVO das Aufnehmen, Halten und alle Bedienfunktionen umfasst; das Halten ans Ohr zum Abhören eines Signaltons stellt Benutzung dar. Die Kosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; kein Fortbildungsinteresse und keine Gehörsverletzung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs möglich.

2

Fehlen die Voraussetzungen der Fortbildung des materiellen Rechts oder einer Gehörsverletzung, ist der Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

3

Der Begriff der 'Benutzung eines Mobiltelefons' im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO umfasst das Aufnehmen und Halten des Geräts sowie sämtliche Bedienfunktionen und nicht nur das Telefonieren.

4

Das bloße Halten oder das An-das-Ohr-Halten zum Abhören eines Signalto nes kann bereits eine 'Benutzung' i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO darstellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG§ 23 StVO§ 23 Abs. 1 a StVO§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, l37 a OWi 55 Js 422/06 OWi (83/06)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur - allein zulässigen - Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Da der Betroffene zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- € verurteilt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

3

Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.

4

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

5

Zudem ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, was unter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO zu verstehen ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 23 StVO, Rdnr. 13 m.w.N.).

6

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift umfasst sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2006 in 2 Ss OWi 402/06 = NZV 2006, 555 m.w.N.).

7

Vorliegend kann es dahinstehen, ob der Ansicht des Amtsgerichts zu folgen wäre, wonach allein das Aufnehmen eines Mobiltelefons und das bloße Halten ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift darstellt.

8

Der Betroffene hat aber darüber hinaus nach den allein zugrunde zu legenden Feststellungen des angefochtenen Urteils das Mobiltelefon nicht nur in der Hand gehalten, sondern hat es an sein Ohr gehalten, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.