Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen § 24a Abs.1 StVG - Verwertbarkeit von Atemalkoholmesswerten
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG ein. Streitpunkt war die Verwertbarkeit eines Atemalkoholmesswerts trotz Unterschreitung der 20‑minütigen Wartezeit. Das OLG bestätigte die Verurteilung, weil der Messwert von 0,36 mg/l deutlich über der 0,25 mg/l‑Gefahrgrenze lag und ein Sachverständiger mögliche Schwankungen prüfte. Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen; die Kosten trägt die Betroffene.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG ist nicht zu beanstanden, wenn das Vorliegen einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l nachgewiesen ist.
Die Nichteinhaltung der empfohlenen 20‑minütigen Wartezeit zwischen Trinkende und Messbeginn führt nicht zwangsläufig zur Unverwertbarkeit des Atemalkoholmesswerts.
Bei deutlicher Überschreitung der gesetzlichen Gefahrgrenze können durch Hinzuziehung eines Sachverständigen die durch Verkürzung der Wartezeit bedingten Schwankungen geprüft und gegebenenfalls mit einem Sicherheitsabschlag berücksichtigt werden.
Ein deutlich über der Grenze liegender Messwert (hier: >40 % über 0,25 mg/l) spricht für die Verwertbarkeit des Ergebnisses, sofern der Sachverständige keine erheblichen Korrekturen ergibt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Schwelm, 60 OWi – 770 Js 464/08 – 129/08
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Die Verurteilung der Betroffenen wegen eines fahrläsigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG weist keine Rechtsfehler auf.
Das Amtsgericht ist zutreffend von einem Nachweis des Vorliegens einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l ausgegangen.
Zwar ist die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Messung nicht eingehalten worden. Die Frage, welche Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Wartezeit zu ziehen sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Während zum Teil hieraus eine Unverwertbarkeit des Messergebnisses gefolgert wird (vgl. OLG Dresden, VRS 108, 279f; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. September 2005, 1 Ss 211/05, DAR 2006, 225) ist der Senat in Übereinstimmung mit anderen Obergerichten der Auffassung, dass zumindest bei einer deutlichen Überschreitung des Gefahrengrenzwertes, die mit der Nichteinhaltung der Wartezeit verbundenen Schwankungen durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden können, ob und gegebenfalls in welchem Umfang sich die Unterschreitung der Mindestzeit seit Trinkende ausgewirkt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. Mai 2006, 1 Ss 32/06, NJW 2006, 1988).
So liegt der Fall auch hier. Das Amtsgericht hat eine Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l festgestellt, welche damit um mehr als 40 % über der Gefahrengrenze liegt.
Bei dieser Sachlage hat das Amtsgericht beanstandungsfrei unter Hinzuziehung eines Sachverständigen überprüft, ob und gegebenenfalls mit welchem Sicherheitsabschlag das Messergebnis verwertbar ist.