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Oberlandesgericht Hamm·2 Ss OWi 641/09·16.09.2009

Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung nach §24a StVG wegen Alkoholfahrens als unbegründet verworfen

StrafrechtVerkehrsstrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines KFZ mit 0,25 mg/l Atemalkohol zu Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Die Rechtsbeschwerde rügte Verfahrens- und Sachfehler. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unbegründet: Verfahrensrüge war unzureichend substantiiert; Messverfahren und Messergebnis genügen bei standardisiertem Verfahren; Fahrverbot und Bußgeld sind rechtmäßig begründet.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; angefochtenes Urteil weist keine Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, welche Beweismittel erforderlich gewesen wären und welches Ergebnis damit zu erwarten gewesen wäre.

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Bei standardisierten Messverfahren genügt zur Feststellung einer Alkoholfahrt die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des Messergebnisses; weitergehende Angaben (z. B. zur Software) sind nur bei konkreten Anhaltspunkten für Verfahrensmängel erforderlich.

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Bei gültiger Eichung des verwendeten Messgeräts und der kurzen Eichgültigkeitsdauer ist von der ordnungsgemäßen Nacheichung auszugehen; bloße Vermutungen über mögliche Messfehler rechtfertigen keine zusätzlichen Feststellungen des Tatrichters.

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Ein Fahrverbot nach §4 Abs.3 BKatV in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog ist nur dann entbehrlich, wenn außergewöhnliche Härtefallgründe oder ganz besondere Ausnahmeumstände vorliegen; berufliche oder wirtschaftliche Nachteile gelten regelmäßig nicht als solche.

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Die Überschreitung der Regelgeldbuße ist zulässig, wenn der Tatrichter die hierfür erforderlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen trifft und Wiederholungsfälle des Betroffenen berücksichtigt.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO§ 244 StPO§ 24a StVG§ 24a Abs. 1 StVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Schwelm, 62 OWi 877 Js 393/08 (115/08)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu eigen und macht diese zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Rubrum

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Zusatz:

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat Folgendes ausgeführt:

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"I.

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Das Amtsgericht Schwelm hat den Betroffenen mit Urteil vom 12.05.2009 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration vom 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von 325,00 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (Bl. 60 ff d. A.). Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete und seinem Verteidiger am 22.06.2009 (Bl. 67 d. A.) zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 19.05.2009 beim Amtsgericht Schwelm eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 59 d.A.) und diese mit weiterem am 19.06.2009 beim Amtsgericht Schwelm eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.06.2009 (Bl. 68 ff d.A.) mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

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II.

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Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist recht-

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zeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. In der Sache ist ihr der Erfolg indes zu versagen.

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Soweit der Betroffene mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts die Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts beanstandet, ist die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Form erhoben (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO), denn die Rechtsbeschwerde bezeichnet weder die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen haben soll, noch das Beweismittel, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Die Umstände, welche das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre, werden ebenfalls nicht mitgeteilt (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., Rdnr. 80 f zu § 244 m.w.N.).

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Die Überprüfung des Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge lässt in materiell-rechtlicher Hinsicht Rechtsfehler nicht erkennen. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines von dem Betroffenen begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG.

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Insbesondere war es nicht erforderlich, im Bußgeldurteil auch die in dem Messgerät verwendete Software anzugeben. Bei dem Einsatz des Messgeräts F handelt es sich um ein "standardisiertes Messverfahren" im Sinne der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte, so dass es für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 StVG genügt, wenn der konkret verwendete Gerätetyp und das gewonnene Messergebnis angegeben werden. Zu weiteren Darlegungen in den Urteilsgründen ist der Tatrichter nur verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das die für den Einsatz des standardisierten Messverfahrens geforderten Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden (zu vgl. OLG Hamm, VRR 2007, 70-71 m.w.N.). Zwar ist bei den in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Messgeräten zumindest zeitweise eine Software verwendet worden ist, bei der es zu einem fehlerhaften Messwert kommen konnte (zu vgl. OLG Hamm, VRS 102, 298-300). Dieser Einwand des Betroffenen ist jedoch nicht mehr geeignet, den Tatrichter trotz Verwendung eines standardisierten Messverfahrens zu weiteren Feststellungen zu der Art der verwendeten Software zu veranlassen. Diese bereits Ende der neunziger Jahre auftretende Problematik hat sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt, da – soweit Probleme auftraten – die Software neu installiert worden ist (zu vgl. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 2006, Rdnr. 2013). Aufgrund der nur kurzen Eichgültigkeitsdauer von einem halben Jahr (Nr. 18.5 Anhang B zu § 12 EichO) und der durch den Tatrichter festgestellten gültigen Eichung des verwendeten Geräts hätte in diesem Fall auch die erforderliche Nacheichung unzweifelhaft stattgefunden. Die anderslautenden Ausführungen des Betroffenen stellen daher lediglich Vermutungen dar, die jeden konkreten Anhaltspunktes entbehren.

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Das Tatgericht hat über die Angabe des Messverfahrens und des gewonnenen Messergebnisses hinaus im Urteil dargelegt, dass die für den Einsatz des standardisierten Messverfahrens geforderten Verfahrensbestimmungen eingehalten wurden. Aus dem Urteil ergibt sich insbesondere die Einhaltung der Warte- und Kontrollzeit vor der Atemalkoholkonzentrationsmessung sowie die Tatsache der erforderlichen Doppelmessung unter Berücksichtigung der Variationsbreite der jeweils gemessenen Werte. Das Gericht hat sich auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Frage nach Störfaktoren auseinandergesetzt und deren Vorhandensein mit vertretbaren Erwägungen verneint.

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Die Feststellungen des Amtsgericht tragen auch die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG. Der Tatrichter hat sich mit der Einlassung des Betroffenen zu Art und Umständen der Alkoholaufnahme auseinandergesetzt und ist rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass der Betroffene auf fahrlässige Weise Alkohol im Übermaß zu sich genommen hat.

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Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

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Soweit der Tatrichter von der Regelgeldbuße gem. Nr. 241 Bußgeldkatalog 2008 in Höhe von 250,00 EUR nach oben abgewichen ist, hat er die ab dieser Obergrenze erforderlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen (zu vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl. Rdnr. 24 zu § 17 m.w.N.). Das Urteil enthält Angaben zum monatlichen Einkommen und zu den – nicht vorhandenen – Unterhaltsverpflichtungen. Die Erhöhung der Regelgeldbuße um 75 Euro ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Betroffene, wie vom Amtsgericht Schwelm im Urteil zutreffend festgestellt, seit Oktober 2005 insgesamt sechs Mal, davon drei Mal im Zeitraum von Januar bis Juni 2008 wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten mit teils erheblichen Geldbußen belegt worden ist, nicht zu beanstanden.

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Schließlich hält die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 BkatV i.V.m. Nr. 241 Bußgeldkatalog 2008 liegen vor. Der Gesetzgeber hat Trunkenheitsfahrten nach § 24 a StVG als besonders verantwortungslos klassifiziert und die Bewertung hinsichtlich der Anordnung eines Fahrverbotes vorweggenommen. Hieran sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte gebunden. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt daher nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt das Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen mit sich, sondern solche entstehen regelmäßig und sind grundsätzlich vom Betroffenen als selbst verschuldet in Kauf zu nehmen (zu vgl. OLG Hamm, DAR 2008, 652, 653).

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Anhaltspunkte dafür, dass die Folgen des Fahrverbots für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würden oder ganz besondere Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht kommen, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Insbesondere unter Berücksichtigung der verkehrsrechtlichen Voreintragungen des Betroffenen wäre eine weitere Erhöhung der Geldbuße unter Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr ausreichend gewesen, um ihn ohne die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme in Zukunft vor ähnlichen Verkehrsverstoßen zu warnen und zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten. Der Rechtsbeschwerde ist daher der Erfolg zu versagen."