Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem OWi-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsgerichtsurteil wegen eines fahrlässigen Verstoßes nach StVO/StVG. Das OLG verwarf den Antrag, da weder eine Fortbildung des materiellen Rechts vorlag noch eine Versagung des rechtlichen Gehörs erkennbar war. Formelle Rügen und unzureichend konkretisierte Gehörsrügen genügen nicht. Kostenfolge wurde angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mangels Zulässigkeitsgründen und Gehörsverletzung als unzulässig verworfen; Verurteilung zur Tragung der Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bußgeldern bis 100 € ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts oder bei Aufhebung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs.
Zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Zulassung nur gerechtfertigt, wenn der Einzelfall Anlass zur Aufstellung von Leitsätzen oder zur Schließung von Gesetzeslücken gibt; bloße Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung genügen nicht.
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Parteivortrags beruht; die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur ausnahmsweise zur Aufhebung, wenn offenkundig eine verfassungsrechtlich nicht standhaltende Entscheidung vorliegt.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO streng zu begründen; insbesondere sind Wortlaut des angeblichen Beweisantrags und des Beschlusses anzugeben, damit die Rüge zulässig ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 35 OWi 550 Js 736/07 (298/07)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 50,-- € belegt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.
Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Soweit der Betroffene mit seinem Vortrag (auch) die Verletzung materiellen Rechts rügen will, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. OLG Hamm VRS 56, 42 f.). Dafür ist vorliegend kein Anlass ersichtlich. Der Betroffene greift im Übrigen insoweit auch nur die tatrichterlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung an.
Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zudem nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung ist in keiner Weise zu beanstanden. Sie ist nicht widersprüchlich und auch nicht lückenhaft.
Soweit der Betroffene in der Begründung des Zulassungsantrags rügt, dass ein Beweisantrag nicht hätte abgelehnt werden dürfen, kann er mit dieser formellen Rüge im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht gehört werden. Ein Zulassung wegen formeller Rechtsfehler scheidet aus.
In der Ablehnung des Beweisantrages liegt aber auch keine Verkürzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr 2 OWiG). Eine Versagung des rechtlichen Gehörs lässt sich nicht feststellen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 = DAR 1992, 298; Beschluss des Senats vom 28. Februar 2005 in 2 Ss OWi 123/05 und vom 25. Mai 2005 in 2 Ss OWi 335/05). Das kann vorliegend nicht angenommen werden. Selbst wenn das Amtsgericht einen vom Betroffene gestellten Beweisantrag entgegen den Grundsätzen der §§ 77 OWiG, 244 StPO abgelehnt hätte, kommt die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. So lässt § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Ablehnung eines Beweisantrages zu, wenn das erkennende Gericht aufgrund der Beweisaufnahme den Sachverhalt für so eindeutig geklärt hält, dass nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt die beantragte Beweiserhebung die eigene Beurteilung der Sachlage nicht zu ändern vermöchte. Diese Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts ist vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen (zu vgl. OLG Köln VRS 83, 446 f.). Somit liegt in der (möglichen) Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG durch das erkennende Gericht noch nicht eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Versagung des rechtlichen Gehörs.
Zudem wäre die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet. Der Betroffene teilt weder den genauen Wortlaut seines (angeblichen) Beweisantrages noch den Wortlaut des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag abgelehnt worden sein soll, mit. Damit sind die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, die für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Anwendung finden, nicht erfüllt.
Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge als zu verwerfen.
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 50,-- € belegt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.
Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Soweit der Betroffene mit seinem Vortrag (auch) die Verletzung materiellen Rechts rügen will, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. OLG Hamm VRS 56, 42 f.). Dafür ist vorliegend kein Anlass ersichtlich. Der Betroffene greift im Übrigen insoweit auch nur die tatrichterlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung an.
Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zudem nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung ist in keiner Weise zu beanstanden. Sie ist nicht widersprüchlich und auch nicht lückenhaft.
Soweit der Betroffene in der Begründung des Zulassungsantrags rügt, dass ein Beweisantrag nicht hätte abgelehnt werden dürfen, kann er mit dieser formellen Rüge im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht gehört werden. Ein Zulassung wegen formeller Rechtsfehler scheidet aus.
In der Ablehnung des Beweisantrages liegt aber auch keine Verkürzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr 2 OWiG). Eine Versagung des rechtlichen Gehörs lässt sich nicht feststellen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 = DAR 1992, 298; Beschluss des Senats vom 28. Februar 2005 in 2 Ss OWi 123/05 und vom 25. Mai 2005 in 2 Ss OWi 335/05). Das kann vorliegend nicht angenommen werden. Selbst wenn das Amtsgericht einen vom Betroffene gestellten Beweisantrag entgegen den Grundsätzen der §§ 77 OWiG, 244 StPO abgelehnt hätte, kommt die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. So lässt § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Ablehnung eines Beweisantrages zu, wenn das erkennende Gericht aufgrund der Beweisaufnahme den Sachverhalt für so eindeutig geklärt hält, dass nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt die beantragte Beweiserhebung die eigene Beurteilung der Sachlage nicht zu ändern vermöchte. Diese Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts ist vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen (zu vgl. OLG Köln VRS 83, 446 f.). Somit liegt in der (möglichen) Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG durch das erkennende Gericht noch nicht eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Versagung des rechtlichen Gehörs.
Zudem wäre die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet. Der Betroffene teilt weder den genauen Wortlaut seines (angeblichen) Beweisantrages noch den Wortlaut des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag abgelehnt worden sein soll, mit. Damit sind die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, die für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Anwendung finden, nicht erfüllt.
Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge als zu verwerfen.