Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·2 Ss OWi 606/05·28.08.2005

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Formmangels verworfen

VerfahrensrechtOrdnungswidrigkeitenrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seines Einspruchs; die Begründung legte er zu Protokoll der Geschäftsstelle vor. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Niederschrift den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügt und die Rüge der Gehörsverletzung nicht substantiiert dargelegt wurde. Kosten werden dem Betroffenen auferlegt; eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, weil die versäumte formgerechte Begründung nicht nachgeholt wurde.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begründung eines Zulassungsantrags nach § 79 Abs. 3 OWiG ist nur wirksam, wenn sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht; eine zu Protokoll gegebene Niederschrift ist unzulässig, wenn der Urkundsbeamte sich bloß als Schreibkraft betätigt.

2

Der Urkundsbeamte hat sich an der Anfertigung der Rechtsmittelbegründung gestaltend zu beteiligen und den Rechtsmittelführer über die richtige Form sowie notwendige inhaltliche Angaben zu belehren; bloße Abschrift oder Bezugnahme auf ein vorgelegtes Schreiben genügt nicht.

3

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als Verfahrensrüge nach den Voraussetzungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO substantiiert vorzubringen; es sind die die Verletzung ausmachenden Verfahrensumstände darzulegen.

4

Ein zulassungsunwirksamer Antrag ist als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

5

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn die versäumte formgerechte Begründung nicht nachgeholt worden ist.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 OWiG§ 36 StVO§ 49 StVO§ 24 StVG§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 345 Abs. 2 StPO§ 345 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 25 OWi 560 Js 396/04 (189/04)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.

3

Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 15. Juni 2005, durch das sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises S vom 19. Mai 2004 wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden ist. In dem Bußgeldbescheid war gegen den Betroffenen wegen Nichtbefolgens der Weisung eines Polizeibeamten gemäß §§ 36, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 35 € festgesetzt worden.

4

Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 15. Juni 2005. Seinen Zulassungsantrag hat er fristgemäß am 30. Juni 2005 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Recklinghausen begründet. In der Begründung heißt es: "Ich begründe den Antrag mit beigefügtem Schreiben, das ich zum Gegenstand meiner heutigen Erklärung mache. Ich rüge die Verweigerung des rechtlichen Gehörs." Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

5

II.

6

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig eingelegt, die Begründung entspricht jedoch nicht den Voraussetzungen des § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 345 Abs. 2 StPO.

7

Nach § 345 Abs. 2 StPO kann der Zulassungsantrag – ebenso wie die Rechtsbeschwerde oder die Revision – für den Betroffene bzw. den Angeklagten nur durch einen Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Die Begründung eines Verteidigers liegt hier nicht vor.

8

Die vorliegend zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Begründung des Betroffenen wird den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht gerecht. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u.a. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 345 Rn. 21 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe auch Senat in VRS 107, 116) ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass sich die Beteiligung des Urkundsbeamten nicht nur in einer formellen Beurkundung des von dem Betroffenen/Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen darf, sondern dass der Urkundsbeamte sich an der Anfertigung der Rechtsmittelbegründung gestaltend beteiligen und Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen muss, damit die Formvorschriften für die Begründung beachtet werden und das Rechtsmittel nicht unzulässig wird (BGH, Beschluss vom 21. Juni 1996 in 3 StR 88/96, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5; Meyer-Goßner, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Der Urkundsbeamte ist verpflichtet, den Rechtsmittelführer über die richtige Art der Rechtsmittelbegründung zu belehren und auf eine formgerechte Abfassung hinzuwirken. Dadurch sollen einerseits die Interessen des Betroffenen/Angeklagten an einer formgerechten und zulässigen Rechtsmittelbegründung gewahrt werden, andererseits aber dem Rechtsmittelgericht die Prüfung grundloser oder unverständlicher Anträge erspart bleiben (BGH, a.a.O.). Eine Rechtsmittelbegründung wird nach diesen Grundsätzen regelmäßig dann als unzulässig erachtet, wenn sich der Urkundsbeamte den Inhalt des Protokolls vom Betroffenen bzw. Angeklagten diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Betroffenen überreichten Schriftsatz abzuschreiben oder wenn er einen Schriftsatz des Betroffenen lediglich mit der üblichen Eingangs- und Schlussformel eines Protokolls umkleidet (BHG, a.a.O.; vgl. auch Nr. 150 Abs. 3 RiStBV) bzw. schließlich auch dann, wenn bloß auf eine Schrift des Betroffenen, die als Anlage beigefügt wird, bezug genommen wird, da der Urkundsbeamte in diesem Falle als bloße Schreibkraft des Antragstellers tätig wird (BayObLG NStZ-RR 1996, 312; OLG Düsseldorf VRS 67, 53, 90, 135; OLG Koblenz VRS 75, 57; Meyer-Goßner, a.a.O.). So verhält es sich hier. Der Rechtspflegerin hat in die Niederschrift zur Begründung lediglich den Verweis auf das als Anlage beigefügte Schreiben des Betroffenen aufgenommen. Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Urkundsbeamte für die Erklärung auch in ihrem sachlichen Kern eintritt (vgl Senat, a.a.O.).

9

Zwar enthält die Niederschrift vom 30. Juni 2005 zusätzlich noch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Aber auch dies führt nicht dazu, die Niederschrift als ausreichende Begründung des Zulassungsantrags anzusehen. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs muss im Wege der Verfahrensrüge entsprechend den Voraussetzungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geltend gemacht werden (vgl. dazu u.a. Senat in NStZ-RR 2004, 307 = Rpfleger 2004, 585 = VRS 107, 127 = NZV 2004, 595 = NStZ 2004, 307). Es sind also alle die Verletzung ausmachenden Verfahrensumstände vorzutragen. Das ist vorliegend aber nicht geschehen. Auf die Anlage zu der Niederschrift vom 30. Juni 2005 kann – wie dargelegt – nicht zurückgegriffen werden.

10

Nach allem war somit der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig mit der sich aus § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

11

III.

12

Die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass die damit vorliegende Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung des Zulassungsantrags möglicherweise nicht vom Betroffenen zu vertreten ist. Dennoch kam eine Wiedereinsetzung in dem vorigen Stand von Amts wegen nach den §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 46 StPO nicht in Betracht, da die versäumte Handlung – die formgerechte Begründung des Zulassungsantrags – nicht nachgeholt ist.