Rechtsbeschwerde gegen 50 €-Buße wegen mangelhafter Ladungssicherung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsurteil wegen fahrlässiger unzureichender Ladungssicherung (Geldbuße 50 €). Das OLG hielt die Zulassung nach § 80 Abs. 2 OWiG für nicht geboten, weil keine klärungsbedürftige materielle Rechtsfrage oder Gehörsverletzung vorlag. Die tatrichterlichen Ausführungen und das eingeholte Gutachten genügten den Anforderungen. Die Rechtsbeschwerde wurde auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde in weniger bedeutsamen Fällen (bis 100 €) nach § 80 Abs. 2 OWiG ist nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder bei Aufhebung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zulässig.
Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Ladungssicherung (§ 22 StVO) sind anerkannte technische Beladungsregeln wie die VDI‑Richtlinie 2700 als Orientierung heranzuziehen, sie sind jedoch nicht schematisch anzuwenden und bedürfen richterlicher Prüfung im Einzelfall.
Stützt der Tatrichter seinen Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, müssen die Urteilsgründe die dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, die wesentlichen Befunde und die das Gutachten tragende fachliche Begründung verständlich und in sich geschlossen darstellen.
Fehlen entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Fortbildung des materiellen Rechts, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verneinen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Schwerte, 10 OWi 872 Js 691/08 (177/08)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Schwerte hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom
08. Mai 2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit (fahrlässige Unterlassung, die Ladung verkehrssicher zu verstauen) gemäß den §§ 22Abs. 1, 49 StVO § 24 StVG; 102.1 BKat) eine Geldbuße in Höhe von 50,00 €URO verhängt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist.
Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Bei einer Verurteilung bis 100,00 Euro kann die Rechtsbe-schwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden; die Zulassung ist insoweit bei Verstößen bis 100,00 Euro noch weiter eingeschränkt.
Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet, wie es bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht kommt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
"Zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. Senatsbeschluss vom 01.07.2008 – 2 Ss OWi 494/08 – m.w.N.).
Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt indes nicht zur Aufdeckung einer solchen Rechtsfrage. Die mit einer fahrlässig unzureichenden Ladungssicherung zusammenhängenden Fragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt. Die Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß von der Art der Ladung und des verwendeten Transportmittels ab und ist daher nur im Einzelfall möglich. Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers setzt eine sachgerechte Sicherung der Ladung ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes voraus. Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig anerkannten technischen Beladungsregeln in der VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" allgemein zu beachtende Grundregeln dar. Diese sind allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unterliegen als "objektiviertes Sachverständigengutachten" der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung (zu vgl. Senatsbeschluss aaO m.w.N.).
Dem wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Der Tatrichter hat der Verurteilung nicht einfach die VDI-Richtlinie zugrunde gelegt, sondern hat einen Sachverständigen befragt, wie im konkreten Fall die Ladung hätte gesichert werden müssen (zu vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.07.1997 – 2 Ss 186/97 – 3 Ws (B) 397/97 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.1993, - 5 Ss (OWi) 131/93 – (OWi) 69/93 I-).
Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zudem nicht zur Aufdeckung weiterer Rechtsfragen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebieten würden. Die Ausführungen des Amtsgerichts werden insbesondere den obergerichtlichen Anforderungen an die tatrichterlichen Ausführungen, wenn der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten stützt, gerecht. Die Urteilsgründe enthalten eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung. Dem Gutachten lässt sich ferner entnehmen, warum sich der Tatrichter den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat.
Demnach ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anforderungen der Ladungssicherung und der Frage, wie die Verwendung der unzureichenden Spanngurte im konkreten Fall zu bewerten ist, nicht erforderlich."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs kommt ebenfalls nicht in Betracht; eine derartige Rüge ist auch nicht erhoben worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).