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Oberlandesgericht Hamm·2 Ss OWi 537/02·24.11.2002

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde wegen unzureichender Begründung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung ihres Einspruchs (§ 74 Abs. 2 OWiG) nach einem Bußgeldbescheid wegen Alkoholfahrt. Streitpunkt ist, ob die Begründung den formellen Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO sowie die behauptete fehlerhafte Ladungszustellung substantiiert darlegt. Das OLG hält die Begründung für unzureichend, weil nicht dargelegt ist, dass die unrichtige Namensadressierung zur Nichtzustellung führte, und weil eine Verletzung materiellen Rechts nicht gerügt wurde. Der Zulassungsantrag wird als unzulässig verworfen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen mangelhafter Begründung und fehlender Darlegung der Nichtzustellung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht in Form und Substanz erfolgt, die es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht, das behauptete Verfahrensverschulden zu prüfen (vgl. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO).

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Bei Rügen wegen fehlerhafter schriftlicher Ladung reicht die bloße Angabe einer abweichenden Namensadressierung nicht aus; es muss dargetan werden, dass dadurch die tatsächliche Zustellung an der Wohnanschrift unterblieben ist.

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Fehlt eine ausdrückliche oder konkludente Rüge einer Verletzung materiellen Rechts, kann dies die Begründung eines Zulassungsantrags als unzureichend erscheinen lassen und die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfen.

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Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Zulassungsantrags richtet sich nach § 473 StPO i.V.m. dem einschlägigen Spezialgesetz (hier § 46 OWiG).

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 OWiG§ 79 Abs. 3 OWiG§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig verworfen.

Rubrum

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Gründe: I. Gegen die Betroffene ist durch Bußgeldbescheid des N Kreises vom 15. Januar 2001 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 025 mg/l oder mehr ein Bußgeld von 260 DM festgesetzt worden. Den dagegen gerichteten Einspruch der Betroffenen hat das Amtsgericht Iserlohn durch das angefochtene Urteil gemäss § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Nachdem inzwischen ein Wiedereinsetzungsantrag der Betroffenen rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, wendet sich die Betroffene nunmehr noch mit der Rechtsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

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II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - als unzulässig zu verwerfen. Ihren Antrag hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt begründet:

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"Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist fristgerecht, jedoch nicht in der den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Form erhoben worden. Die Rüge, das Amtsgericht habe den Einspruch der Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG zu Unrecht verworfen, ist von sich heraus nicht verständlich, da es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich ist, allein aufgrund der Begründungsschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Die Ausführungen der Betroffenen zur Begründung der Rüge erschöpfen sich in der Feststellung, die Ladung zum Termin vom 08.08.2001 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil sie an Frau A.W. adressiert gewesen sei, die Betroffene mit Hausnamen jedoch B. heiße. Mangels ordnungs-gemäßer Zustellung sei die Betroffene nicht ohne genügende Entschuldigungsgründe dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben. Dies genügt zur Begründung der Rüge, das Amtsgericht habe das Ausbleiben der Betroffenen nicht als unentschuldigt ansehen dürfen, nicht. Es fehlt nämlich die Darlegung, dass die Ladung wegen der unrichtigen Adressierung tatsächlich nicht unter der Wohnanschrift der Betroffenen zugestellt worden ist. Entsprechender Angaben hätte es in der Rechtsmittelbegründungsschrift bedurft, weil es für die Wirksamkeit einer schriftlichen Ladung (als Voraussetzung für ein Verwerfungsurteil gern § 74 Abs. 2 OWiG) genügt , dass dem Betroffenen in einer den Anforderungen verfahrensrechtlicher Vorschriften genügender Weise Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben worden ist ( zu vgl. OLG Karlsruhe, VRS 90, 438 - 440). Eine weitere Begründung ist nach erneuter Zustellung des angefochtenen Urteils an die Prozessbevollmächtigten der Betroffenen unter dem 18.07.2002 nicht zu den Akten gelangt. Da im Übrigen die Verletzung materiellen Rechts weder ausdrücklich noch konkludent gerügt worden ist, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung des Antrags der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Antrag ist daher als unzulässig zu verwerfen." Dem tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei und macht sich die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu eigen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.