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Oberlandesgericht Hamm·2 Ss OWi 482/09·01.07.2009

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Bagatellsatzung und Auslegung von Zusatzschildern

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene begehrte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Das OLG hält die Zulassung bei Bußgeldern bis 100 € nur in Ausnahmefällen für gegeben und erkennt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Zudem entscheidet das Gericht, dass Zusatzschilder nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen gelten. Eine Gehörsrüge wurde nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgründen verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Bußgeldern bis 100 € richtet sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG; sie ist nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder bei Aufhebung wegen Versagung rechtlichen Gehörs zulässig.

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Ein Zusatzschild nach § 39 Abs. 2 StVO, das unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen angebracht ist, gilt nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen.

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Aus der Verwendung des Plurals in der Vorschrift über ’die Verkehrszeichen’ folgt nicht, dass ein Zusatzschild sich auf sämtliche am selben Träger angebrachten Verkehrszeichen erstreckt; die Pluralform dient der allgemeinen Formulierung.

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Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Betroffene substantiiert darlegt und konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorträgt.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 2 StVO§ 49 StVO§ 24 StVG§ 80 Abs. 2 OWiG§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 94 OWi 800 Js 32/09 – 57/09

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom

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11. März 2009 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts gemäß den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 50,00 €URO verhängt.

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Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist.

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Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Bei einer Verurteilung bis 100,00 Euro kann die Rechtsbe-schwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden; die Zulassung ist insoweit bei Verstößen bis 100,00 Euro noch weiter eingeschränkt.

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Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur

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Aufdeckung einer Rechtsfrage, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet, wie es bei entscheidungs-erheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht kommt. Das Beschwerdevorbringen lässt solche Rechtsfragen nicht erkennen; insbesondere ist hinreichend geklärt, dass ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 2 – 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 3 C 51/02, NJW 2003, 1408). Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO, der bestimmt, dass Zusatzschilder "dicht unter den Verkehrszeichen angebracht" sind. Hieraus wird einhellig gefolgert, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für weitere auf dem Träger – zulässig –angebrachte Verkehrszeichen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrs-recht, 40. Aufl., § 39 Rdnr. 31a mit weiteren Nachweisen). Aus dem Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung von "den" Verkehrszeichen spricht, kann indes nicht hergeleitet werden, dass sich ein Zusatzschild auf sämtliche an demselben Träger über ihm angebrachten Verkehrszeichen beziehe. Der Verordnungsgeber hat sich der Pluralform bedient, um eine für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gültige generell-abstrakte Aussage zu treffen. Dementsprechend wird auch der Begriff "Zusatzschild" in der Pluralform verwendet ("Sie sind ... angebracht").

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Für eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich; eine solche Rüge ist auch nicht erhoben worden.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).