Zurückverweisung wegen unzulässiger Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Verstoßes nach § 24a StVG verurteilt; das OLG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Entscheidend war die lückenhafte Feststellung zu Art, Menge und Zeitpunkt des Alkoholkonsums, die eine verlässliche Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration ausschließt. Eine Rückrechnung ohne Sachverständigen ist innerhalb der ersten 120 Minuten nach Trinkende unzulässig. Das Amtsgericht soll ggf. weitere Feststellungen treffen und ggf. einen Sachverständigen hinzuziehen.
Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ermittlung der Tatzeitblutalkoholkonzentration durch Rückrechnung setzt die Kenntnis des Endes der Anflutungsphase voraus.
Eine pauschale Hochrechnung (0,1 ‰ pro Stunde) ist nur anwendbar, wenn zwischen Trinkende und Tat mindestens 120 Minuten liegen.
Innerhalb der ersten zwei Stunden nach Trinkende darf grundsätzlich nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen rückgerechnet werden, da nur dieser das Ende der Alkoholaufnahme verlässlich bestimmen kann.
Widersprüchliche oder unvollständige tatrichterliche Feststellungen zu Art, Menge und Zeitpunkt des Alkoholkonsums rechtfertigen keine zulässige Beweiswürdigung und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 91 OWi 42 Js 2460/88 (AK 867/88)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen "fahrlässigen Verstoßes gemäß § 24 a StVG" mit einer Geldbuße von 500,- DM belegt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Betroffene am Abend des ... in ... an einem Geschäftsessen teilgenommen; Feststellungen über den Genuß alkoholischer Getränke bei dieser Gelegenheit sind nicht getroffen. Anschließend kehrte er zu seiner Wohnung in ... zurück und brach von dort gegen 24.00 Uhr zu dem Lokal ... in der ... auf, wo er Alkohol trank. Am ... gegen ... Uhr wurde der Betroffene beim Führen seines Kraftfahrzeuges von Polizeibeamten kontrolliert, die seine alkoholische Beeinflussung feststellten und die um 4.10 Uhr durchgeführte Entnahme einer Blutprobe veranlaßten, deren Untersuchung einen Blutalkoholgehalt von 0,79 %o ergab. Da das Amtsgericht aufgrund der Angaben des Betroffenen über Ausmaß und Zeitpunkt seines Alkoholgenusses gegenüber den Polizeibeamten von der Zulässigkeit einer Rückrechnung ausging, stellte es - dem verlesenen Gutachten des ... folgend - eine Blutalkoholkonzentration von 0,83 %o für den Tatzeitpunkt fest.
Die nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die tatrichterlichen Feststellungen sind lückenhaft und unvollständig; deshalb hält die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Annahme der Voraussetzungen für eine Bestimmung der Tatzeitblutalkoholkonzentration im Wege der Rückrechnung rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Ermittlung der Tatzeitblutalkoholkonzentration durch Hochrechnung der Blutalkoholkonzentration einer später entnommenen Blutprobe (Rückrechnung) setzt die Kenntnis des Endes der Anflutungsphase voraus; nach einhelliger Ansicht der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 59) darf nur dann ... mit stündlich ... 0,1 %o hochgerechnet werden, wenn zwischen Trinkende und Tat mindestens 120 Minuten liegen. Für die beiden ersten Stunden nach Trinkende darf grundsätzlich nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hochgerechnet werden, weil allenfalls er das Ende der Alkoholaufnahme ins Blut verläßlich ermitteln kann (OLG Hamm, NJW 1975, 702). Das angefochtene Urteil stellt fest, daß der Betroffene etwa 3 Stunden 45 Minuten vor der Tat eine Gaststätte aufgesucht und dort Alkohol getrunken hat, ohne nähere Feststellungen über Art, Menge und Zeitpunkt des genossenen Alkohols zu treffen. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Alkoholaufnahme auch in den letzten 120 Minuten vor der Blutentnahme stattgefunden hat. Dann wäre eine Rückrechnung jedoch unzulässig.
Im übrigen sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils und die Ausführungen zur Beweiswürdigung widersprüchlich. Der Richter beim Amtsgericht hält die Einlassung des Betroffenen in der Hauptverhandlung, er habe nach Mitternacht in der Gaststätte "..." alkoholische Getränke zu sich genommen, für widerlegt, stellt jedoch zur gleichen Zeit fest, daß der Betroffene diese Gaststätte circa 3 Stunden 45 Minuten vor dem Vorfall aufgesucht und dort Alkohol getrunken hatte. Nach der Lebenserfahrung liegt die Annahme nahe, daß der Betroffene bei einem solchen Gaststättenbesuch tatsächlich alkoholische Getränke zu sich genommen hat; deshalb kann der Senat nicht von einem durch den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe offenkundig gewordenen Diktat- oder Formulierungsfehler ausgehen.
Daher kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, daß das Amtsgericht weitergehende Feststellungen hinsichtlich der Art und der Menge des genossenen Alkohols sowie zum Trinkende in einer neuen Hauptverhandlung noch treffen kann. Danach wird es unter Berücksichtigung des vom Betroffenen eingeräumten Alkoholgenusses am 3. August 1988, ggfls. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, erneut zu prüfen haben, ob sich der Betroffene aufgrund des insgesamt genossenen, teilweise bereits wieder abgebauten Alkohols einer Zuwiderhandlung gegen § 24 a StVG schuldig gemacht hat.
Zu der Frage, inwieweit die Messung des Atemalkoholgehalts zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration geeignet sein kann, wird auf die Ausführungen des Bayrischen Obersten Landgerichts (VRS 75, 211 = VM 1988, 89 = Blutalkohol 1988, 337) hingewiesen.
Die von der Verteidigung aufgeworfene Rechtsfrage der Notwendigkeit eines Sicherheitszuschlages ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. OLG Hamm VRS 52, 55, 56 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
Nach allem war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.