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Oberlandesgericht Hamm·2 Ss OWi 423/07·06.02.2008

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei qualifiziertem Rotlichtverstoß

StrafrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ein. Das OLG Hamm hebt das Urteil auf, da wesentliche Feststellungen (Dauer der Rotphase, Abstand zur Haltelinie/Lichtzeichenanlage, Geschwindigkeit, Art der Überwachung) fehlen. Zeugenschätzungen wurden nicht ausreichend erhärtet. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Urteil aufgehoben; Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen qualifizierten Rotlichtverstoß ist festzustellen, dass das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde angezeigt hat und der Fahrzeugführer die Haltelinie überschreitet oder, wenn keine Haltelinie vorhanden ist, in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich einfährt.

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Beruhen die Feststellungen nicht auf technischen Messungen, hat das Tatgericht klare Angaben zum Zeitablauf der Rotphase, zum Abstand des Fahrzeugs zur Haltelinie bzw. Lichtzeichenanlage, zur gefahrenen Geschwindigkeit und zur Art der Überwachung zu treffen.

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Schätzungen von Zeugen können den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes erbringen; bei zufälliger (nicht gezielter) Überwachung bedürfen solche Schätzungen allerdings zusätzlicher Umstände, die die Zuverlässigkeit der Zeitangaben erhärten.

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Unzureichende tatsächliche Feststellungen im Sinne von § 267 StPO rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 37 Abs. 2 StVO§ 25 Abs. 2 a StVG§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO§ 267 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 29 OWi 25 Js 1426/06 OWi (131/06 Hw)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 20. April 2007 wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit – Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO – zu einer Geldbuße von 125,00 € verurteilt und – unter Anwendung von § 25 Abs. 2 a StVG – ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

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II.

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Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

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"Am 20.08.06 gegen 2.25 Uhr befuhr der Betroffene in S die Rechtsabbiegerspur des L-walles in Fahrtrichtung T-Straße. mit dem Pkw ####. Die Lichtzeichenanlage, die sich auf dem L-wall befindet, zeigte bereits seit länger als 1 Sekunde für die Fahrtrichtung geradeaus Rotlicht an. Der Betroffene bog nicht in die T-Straße. nach rechts ein, sondern fuhr, obwohl die Ampel für Geradeausfahrer Rot anzeigte, geradeaus in Richtung Gaststätte Q."

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III.

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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache – zumindest vor-

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läufig – Erfolg.

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Dahinstehen kann, ob die vom Betroffenen erhobene formelle Rüge ausreichend i. S. d. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO begründet ist oder ob der Betroffene den Beweisantrag, dessen Nichtbescheidung er rügt, in der Rechtsbeschwerdebegründung hätte zitieren müssen. Jedenfalls hat die Rechtsbeschwerde mit der erhobenen allgemeinen Sachrüge Erfolg. Die vom Amtsgericht zu dem dem Betroffenen zur Last gelegten qualifizierten Rotlichtverstoß getroffenen Feststellungen sind nämlich lückenhaft (§ 267 StPO).

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag insoweit wie folgt begründet:

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"Der von dem Amtsgericht angenommene qualifizierte Rotlichtverstoß erfordert die Feststellung, dass der Fahrzeugführer das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde missachtet hat, wobei nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie und, wenn diese nicht vorhanden ist, das Einfahren in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich ausschlaggebend ist (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 23.10.2003, - 2 SsOWi 649/03; Beschluss vom 24.09.2007 – 3 SsOWi 620/07 – m.w.N.). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung des Verstoßes zu ermöglichen, hat das Tatgericht nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes zu treffen. Insbesondere, wenn die Feststellungen zum Zeitablauf nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Messgerätes beruhen, sind wegen der damit verbundenen Fehlerquellen klare und erschöpfende Feststellungen zum Zeitablauf sowie zur Entfernung des Fahrzeugs zum Einmündungsbereich, zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf. vorhandenen Haltelinie (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

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Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es enthält weder Angaben dazu, ob eine Haltelinie vorhanden war noch zu der Frage, in welchem Abstand sich der Betroffene zu einer Haltelinie oder der Lichtzeichenanlage befunden haben soll, als diese Rotlicht zeigte, oder zu der durch den Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit. Des Weiteren wird nicht mitgeteilt, ob es sich um eine gezielte oder eine zufällige Überwachung der Lichtzeichenanlage gehandelt hat. Die Feststellungen zu der Dauer der Rotlichtphase beruhen ausschließlich auf den Schätzungen der Zeugen T und N. Zwar vermögen grundsätzlich auch Schätzungen von Zeugen den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu erbringen; dies gilt jedoch im Falle einer zufälligen Überwachung der Lichtzeichenanlage nur, wenn die Schätzung durch das Hinzutreten weiterer Umstände erhärtet wird (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Diesbezüglich hat das Amtsgericht indes keine Feststellungen getroffen.

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Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung. Auf die erhobene Aufklärungsrüge kommt es somit nicht an.

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Der Senat kann auch bereits jetzt über die Rechtsbeschwerde entscheiden. Zwar ist die Protokollergänzung nicht durch den Protokollführer genehmigt und das Urteil nicht nochmals zugestellt worden; da das Urteil unabhängig davon jedoch der Aufhebung unterliegt, erscheint es entbehrlich, auf eine Genehmigung und eine erneute Zustellung des Urteils an den Betroffenen hinzuwirken (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2001 – 3 Ss 1223/00 -)."

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Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Das angefochtene Urteil war damit aufzuheben. Der Senat hat davon abgesehen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an einen anderen Amtsrichter des Amtsgerichts Recklinghausen zurückzuverweisen. Er geht davon aus, dass, nachdem nunmehr mehrfach Urteile, in denen die Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt worden sind, wegen nicht ausreichender Feststellungen aufgehoben worden sind, nun der Tatrichter sich mit den insoweit von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben auseinandersetzen und diese beachten wird.