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Oberlandesgericht Hamm·2 Ss OWi 363/06·13.03.2008

Wiedereinsetzung und Aufhebung wegen lückenhafter Urteilsgründe bei Geschwindigkeitsmessung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde; diese wird gewährt. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit zulässig und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erfolgreich, weil die Urteilsgründe nicht darlegen, wie das Gericht die Täterschaft festgestellt hat. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; materielle Rüge erfolgreich, Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung auf einem dem Betroffenen nicht zurechenbaren Verschulden seines Verteidigers beruht, der Antrag glaubhaft gemacht wird und die versäumte Handlung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist nachgeholt wird (§ 44, § 45 StPO).

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Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).

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Urteilsgründe müssen erkenntlich machen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat und auf welcher konkreten Grundlage das Gericht insbesondere bei maßgeblicher Sachverständigenbegutachtung von der Täterschaft überzeugt ist; unterbleibt eine derartige Darstellung, sind die Urteilsgründe lückenhaft und das Urteil aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung über die Wiedereinsetzung richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§ 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Relevante Normen
§ 3 Abs. 3 StPO§ 49 StPO§ StVO§ 24 StVG§ 25 StVG§ 25 Abs. 2a StVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 29 OWi 550 Js 1051/05 OWi (256/05)

Tenor

1.

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

3.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen "einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach §§ 3 III, 49 StPO (gemeint und offenbar auch verkündet: StVO), 24, 25 StVG", also wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zu einer Geldbuße von 175,- € verurteilt worden. Darüber hinaus ist gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt worden, wobei von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht worden ist.

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Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der bereits straßenverkehrs-

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rechtlich vorbelastete Betroffene am 29. März 2005 mit seinem PKW die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit um nachweisbare 41 km/h überschritten.

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Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt.

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Nachdem ihm dieses Urteil mangels einer bis dahin vorgelegten Verteidigervollmacht persönlich am 24. Februar 2006 zugestellt worden war, hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. März 2006, welcher am selben Tage per Fax und am 30. März 2006 im Original beim Amtsgericht eingegangen ist, die Rechtsbeschwerde mit der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

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Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag mit dem Verschulden seines Verteidigers begründet, da dieser übersehen habe, dass die Zustellung des angefochtenen Urteils an den Betroffenen selbst möglicherweise vor dem 28. Februar 2006 erfolgt sei.

9

II.

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Dem Betroffenen war die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumung auf einem ihm nicht zurechenbaren Verschulden seines Verteidigers beruht (§ 44 Abs. 1 StPO).

11

Dies hat er glaubhaft gemacht und die versäumte Handlung innerhalb der Frist des

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§ 45 Abs. 1 StPO nachgeholt.

13

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der gewährten Wiedereinsetzung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

14

III.

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Die somit zulässige Rechtsbeschwerde, die hinsichtlich der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts mangels der gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG gebotenen Form unzulässig ist, hat die auf zulässig erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts - jedenfalls vorläufig - Erfolg.

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Die Urteilsgründe erweisen sich als lückenhaft.

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Zwar befassen sich diese im Rahmen der Beweiswürdigung - in diesem Umfang beanstandungsfrei - mit der Frage der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät "Speedophot", sie enthalten jedoch keinerlei Angaben dazu, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat und auf welche Weise sich das Gericht von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt hat.

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Da sich der Tatrichter von der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung u.a. aufgrund eines Sachverständigengutachtens überzeugt hat, ist auch nicht anzunehmen und dem Urteil auch nicht zu entnehmen, dass sich der Betroffene geständig eingelassen hätte.

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Dies aber rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

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Da das angefochtene Urteil auf diesem Begründungsmangel beruht, ist es – ent-sprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs, der im Übrigen nicht zu beanstanden wäre, weist der Senat für die auch insoweit erneut zu treffende Entscheidung darauf hin, dass der Zeitablauf seit Begehung der Tat bis zur demnächst stattfindenden Hauptverhandlung mit dann wohl rund eineinhalb Jahren nicht so lang ist, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 auch unter Bezugnahme auf BayObLG, NZV 2004, 210).