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Oberlandesgericht Hamm·2 Ss OWi 2755/79·03.02.1980

Verkündung vor Eintreffen des Verteidigers — Wartepflicht bis zu 15 Minuten

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafverfahrensrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte, das Amtsgericht habe das OWi-Urteil verkündet, bevor sein auswärtiger Verteidiger erschienen war. Streitpunkt war, ob das Gericht eine Wartepflicht trifft oder den Betroffenen nach dessen Einverständnis fragen musste. Das OLG Hamm hob das Urteil wegen Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Es bekräftigt, dass eine Wartezeit von bis zu 15 Minuten in Betracht kommt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen Verkündung vor Eintreffen des Verteidigers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verkündet das Gericht die Entscheidung, ohne das verspätet erscheinende Verteidiger zu erwarten und ohne den Betroffenen ausdrücklich zu fragen, ob er einer Verhandlung in dessen Abwesenheit zustimmt, liegt eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht vor.

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Eine Pflicht des Gerichts, das Erscheinen des Verteidigers abzuwarten, kann auch dann bestehen, wenn keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Umstände vorliegen; eine Wartezeit von bis zu 15 Minuten kann dem Anspruch auf ein faires Verfahren entsprechen.

3

Der Tatrichter hat den Betroffenen ausdrücklich zu befragen, ob er mit der Durchführung und Beendigung der Verhandlung in Abwesenheit seines Verteidigers einverstanden ist, wenn dieser verspätet erscheint und nicht abgewartet wird.

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Die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter rechtfertigen grundsätzlich eine kurze Wartezeit, da eine Verzögerung von bis zu etwa 15 Minuten die nachfolgenden Verfahren in der Regel nicht unangemessen beeinträchtigt.

Relevante Normen
§ 37 StVO§ 49 StVO§ 80 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 33 OWi 41 Js 202/79

Tenor

1) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2) Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht ... zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Zuwiderhandlung nach §§ 37, 49 StVO eine Geldbuße von 150,- DM festgesetzt.

3

Die Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung formellen Rechts. Sie beanstandet, daß das Gericht nicht auf das Erscheinen des Verteidigers gewartet hat. Der Termin war auf 9.45 Uhr anberaumt. Als der Verteidiger, der von auswärts anreisen mußte, um 9.55 Uhr erschien, war das Urteil bereits verkündet.

4

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 OWiG zugelassen.

5

Die Verfahrensrüge greift durch.

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In der Rechtsprechung ist eine Rechtspflicht des Gerichts, das Erscheinen des Verteidigers abzuwarten oder auch eine Hauptverhandlung wegen Ausbleibens des Verteidigers zu vertragen, in den Fällen anerkannt worden, in denen rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder Besonderheiten in der Person des Betroffenen dies geboten erscheinen ließen, ferner ist auch darauf abgestellt worden, ob der Verteidiger sein Erscheinen oder eine unvorhergesehene Verspätung besonders angekündigt hatte.

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Diese Voraussetzungen lagen hier, soweit ersichtlich, nicht vor. Der Senat hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 11.4.1978 (veröffentlicht in JMBl. NRW 1978, Seite 168; VRS Band 55 Seite 368) ausgeführt, daß auch ohne jene Voraussetzungen ein Verfahrensfehler dann vorliegen könne, wenn durch Verkündung des Urteils einem Verteidiger schon bei einer Verspätung bis zu 15 Minuten die Möglichkeit genommen werde, auf den Gang der Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts Einfluß zu nehmen. Der Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 11.4.1978 zugrunde lag, nötigte nicht zu einer abschließenden Entscheidung der Rechtsfrage, weil der Verteidiger noch vor der Urteilsverkündung erschienen war. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsfrage entscheidungserheblich. Der Sitzungsniederschrift kann auch nicht entnommen werden, daß der Betroffene ausdrücklich befragt worden ist, ob und inwieweit er mit einer Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers einverstanden sei. Der Tatrichter hat eine solche Befragung auch weder beim Erscheinen des Verteidigers in der Hauptverhandlung noch in seinem. Schreiben an den Verteidiger vom 26.7.1979, das sich mit den Folgen der Verspätung des Verteidigers befaßt, angeführt. Der Senat kann daher davon ausgehen, daß eine ausdrückliche Befragung versäumt worden ist und der Betroffene sich auch nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, daß die Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers begonnen und zu Ende geführt wurde. Dann liegt aber darin, daß mit der Verkündung des Urteils seit dem angesetzten Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht einmal 15 Minuten auf das Erscheinen des Verteidigers gewartet wurde, eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht. Der Senat folgert dies, wie bereits in der Entscheidung vom 11.4.1978 angeführt, aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem daraus sich ergebenden Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren und der Erwägung, daß eine Wartezeit bis zu 15 Minuten die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter und Zeugen im anstehenden und in den anderen, später angesetzten Verfahren nicht unangemessen beeinträchtigt. Wesentlich für die geringe Bedeutung einer solchen Wartezeit erscheint dem. Senat dabei vor allem, daß sie sich, auch wenn sie in mehreren Verfahren am selben Tage beachtet werden muß, nicht summiert. Demgegenüber können sich unvermeidbare Terminsverschiebungen, die sich dadurch ergeben, daß die Verhandlungsdauer nicht richtig eingeschätzt wurde, zumal wenn sie mehrfach auftreten, wesentlich schwerwiegender auswirken und müssen gleichwohl von pünktlich erschienenen Betroffenen und Verteidigern hingenommen werden.

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Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung noch Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Deshalb nötigt der aufgezeigte Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache.