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Oberlandesgericht Hamm·2 Ss OWi 218/07·29.04.2007

Rechtsbeschwerde verworfen: Keine Ausnahme vom Fahrverbot wegen beruflicher Härte

StrafrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wendet sich mit Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsgerichtsurteil, das ein Fahrverbot angeordnet hat. Strittig ist, ob berufliche Nachteile eine Ausnahme vom Fahrverbot als außergewöhnliche Härte begründen. Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung und verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet: bloße berufliche Folgen genügen nicht; nur Existenz- oder Arbeitsplatzverlust rechtfertigt regelmäßig ein Absehen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unbegründet verworfen; Fahrverbot wegen beruflicher Härte nicht aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Berufliche Nachteile, auch von erheblicher Art, begründen grundsätzlich keine Ausnahme vom Fahrverbot; nur außergewöhnliche berufliche Härten (z. B. Existenzverlust bei Selbständigen oder Verlust des Arbeitsplatzes bei Arbeitnehmern) rechtfertigen ein Absehen vom Fahrverbot.

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Dem Betroffenen ist in der Regel zuzumuten, berufliche Nachteile durch zumutbare Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere durch Inanspruchnahme von Urlaub, auszugleichen; die Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a StVG ermöglicht eine entsprechende Planung.

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Die Aufnahme eines Kredits zur Abwendung finanzieller Folgen ist nur ausnahmsweise zumutbar; sie kommt bei abhängig Beschäftigten in der Regel nicht in Betracht und bei Selbständigen nur, wenn die Urteilsgründe konkrete Feststellungen zu Einkommen und wirtschaftlicher Tragfähigkeit enthalten.

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Die Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufzeigt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2a StVG§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 37a OWi 59 Js 848/06 – 177/06

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde-rechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 15. März 2007 zu eigen und macht diese zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Rubrum

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Zusatz:

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Nach st. Rspr. des Senats reichen wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer berufliche Folgen auch schwerwiegender Art zur Annahme des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte nicht aus. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann daher nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbst-

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ständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer, führen würde (vgl. auch BVerfG, NJW 1995,1541). Bloße berufliche Folgen selbst von schwerwiegender Art genügen nicht, da sie mit einem Fahrverbot sehr häufig verbunden sind. Daher ist es einem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, diese Nachteile insbesondere durch die Inanspruchnahme von Urlaub auszugleichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem/der Betrof-

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fenen die Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2 a StVG zur Verfügung steht, er/sie sich auf diese Karenzzeit einrichten und nach Abstimmung mit seinen ge-

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schäftlichen oder beruflichen Belangen einen geeigneten Zeitpunkt zur Abgabe seines Führerscheins auswählen kann (ebenso OLG Karlsruhe

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NZV 2006, 326,327; BayObLG, NZV 2003, 349f.).

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Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2007 auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 02. November 2006 in 2 SsOWi 712/06 Bezug genommen hat, in dem ausgeführt ist, der Betroffene müsse sich darauf verweisen lassen, ggfl. auch einen Kredit aufzunehmen, um die aus dem Fahrverbot möglicherweise resultierenden finanziellen Mehr-belastungen aufzufangen, ist hierzu Folgendes auszuführen: Eine Kredit-aufnahme ist nur dann ausnahmsweise angezeigt, wenn sie zumutbar ist. Bei abhängig Beschäftigten dürfte dies in der Regel nicht der Fall sein (so auch OLG Koblenz NJW 2004, 1400). Bei Selbständigen hingegen kann eine Kreditaufnahme in geeigneten Fällen ein zumutbares Mittel sein; jedoch ist in einem solchen Fall zu verlangen, dass in den Urteilsgründen genaue Fest-

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stellungen zu Einkommen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 312,313). Nur dann ist für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar, ob der Betroffene überhaupt einen Kredit erhält und ob die monatliche Belastung für ihn finanziell tragbar ist.