Rechtsbeschwerde wegen fehlender Akteneinsicht als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte gegen ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot wegen § 24a StVG Rechtsbeschwerde ein und erhob ausschließlich die formelle Rüge, ihm sei vor der Hauptverhandlung Akteneinsicht versagt worden. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung keine konkrete Darstellung eines kausalen Zusammenhangs zwischen der angeblichen Einschränkung der Verteidigung und der Verurteilung enthält. Es fehlt insbesondere am Vortrag, dass die Akteneinsichtsgesuche zur Akte gelangt sind und welche entscheidungserheblichen Auswirkungen die verweigerte Einsicht gehabt hätte; daher folgt die Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Kosten sind dem Betroffenen aufzuerlegen.
Abstrakte Rechtssätze
Die formelle Rüge ist nur dann ausreichend begründet, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen wurden oder inwiefern ein Verfahrensfehler kausal mit dem Urteil zusammenhängt.
Eine allgemeine oder abstrakte Behauptung einer Beschränkung der Verteidigung genügt nicht zur Begründung der formellen Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.
Bei der Geltendmachung unvollständiger oder verweigerter Akteneinsicht ist darzulegen, dass die Akteneinsichtsersuche überhaupt zur Verfahrensakte gelangt sind und inwiefern die unterbliebene Einsicht konkrete Auswirkungen auf die Verteidigung und das Urteil gehabt haben könnte.
Wird ausschließlich die formelle Rüge erhoben und diese nicht zulässig begründet, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 37 a OWi 55 Js 1263/06 (203/06)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a StVG eine Geldbuße von 250 EURO festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der nur die formelle Rüge erhoben worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - als unzulässig zu verwerfen.
Der Betroffene hat sein Rechtsmittel wie folgt begründet:
"...
Dem Angeklagten wurde vor der Hauptverhandlung keine Akteneinsicht gewährt.
Die Verteidigerin hatte mehrfach unter andrem mit Schreiben vom 18.09.2006 an den Kreis S und mit Schreiben vom 24.04.2006 an die Polizeiwache T die Akteneinsicht beantragt.
Beweis: Schreiben 24.04.2006
Schreiben 18.09.2006
Akteneinsicht wurde nicht gewährt.
Insofern gehen wir davon aus, dass dem Angeklagten zumindest teilweise das rechtliche Gehör versagt worden ist."
Diese Ausführungen sind zur im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ausreichenden Begründung der allein erhobenen formellen Rüge nicht ausreichend. Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass für die Annahme, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 OWiG) eine Beschränkung der Verteidigung, die nur generell abstrakt geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen, nicht ausreicht (vgl. Senat im Beschluss vom 25. Mai 2005 in 2 Ss OWi 261/05 OLG und Senat in NJW 2004, 381 = NStZ 2004, 166 = DAR 2004, 104 = VRS 106, 54 StV 2004, 310). Vielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO in Verbindung mit § 79 OWiG nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensstoß und dem Urteil besteht. Wird als Beschränkung der Verteidigung die Gewährung nur unvollständiger Akteneinsicht (§§ 147, 228 StPO) gerügt, so ist die konkret-kausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt darzutun (vgl. dazu auch Senat im o.a. Beschluss vom 25. Mai 2005). Dazu wird in der Rechtsbeschwerdebegründung nichts ausgeführt. Es wird schon nicht dargelegt, dass die an die Verwaltungsbehörde und die Polizeiwache gerichteten Akteneinsichtsgesuche überhaupt zur Akte gelangt sind. Darüber hinaus wird nicht dargetan, in wie weit die nicht gewährte Akteneinsicht überhaupt Auswirkungen auf die Verurteilung des Betroffenen gehabt hat.
Damit ist die formelle Rüge nicht zulässig begründet und die Rechtsbeschwerde, da die Sachrüge nicht, auch nicht konkludent, erhoben ist, als unzulässig mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.