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Oberlandesgericht Hamm·2 Ss OWi 137/02·10.07.2002

Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld wegen 46 km/h auf Autobahn verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h auf der Autobahn ein. Zentral war, ob dadurch die indizierte grobe Pflichtverletzung nach §25 Abs.1 StVG i.V.m. §2 Abs.1 Nr.1 BKatV entfallen kann. Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet und bestätigte die Annahme der groben Pflichtverletzung; vorbringen wie übersehene Verkehrszeichen oder Zeitdruck führten nicht zu einem mildernden Ergebnis.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Annahme der indizierten groben Pflichtverletzung bei 46 km/h Überschreitung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h auf der Autobahn spricht die gesetzliche Indizwirkung des §25 Abs.1 StVG i.V.m. §2 Abs.1 Nr.1 BKatV für eine grobe Pflichtverletzung.

2

Das bloße Übersehen von Verkehrszeichen (z.B. Zeichen 274) infolge der Suche nach einer Ausfahrt rechtfertigt nicht die Verneinung der indizierten groben Pflichtverletzung, insbesondere bei starkem Schwerlastverkehr.

3

Eine vorherige Fehlfahrt mit daraus resultierendem Zeitdruck führt nicht zu einem günstigeren Ergebnis, wenn sie offenbar zu besonderer Unaufmerksamkeit und dadurch gefährlichem Fahrverhalten beigetragen hat.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV

Vorinstanzen

Amtsgericht Herne-Wanne, 8 OWi 62 Js 1361/01 (155/01)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:

Insbesondere ist bei einer auf einer Autobahn gefahrenen Geschwindigkeit von 146 km/h und einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h der nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV indizierte grobe Pflichtenverstoß entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht etwa deshalb zu verneinen, weil er auf der Suche nach einer bestimmten Ausfahrt, die zu sei-nem Zielort führt, die vor der Geschwindigkeitsmessung drei Mal beiderseits der Fahrbahn aufgestellten Verkehrszeichen 274 übersehen hat. Dies gilt umso mehr, als nach den maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und den eigenen Angaben des Betroffenen zudem noch starker Schwerlastverkehr geherrscht hat. Der Umstand, dass sich der Betroffene zu-vor verfahren hatte und dadurch unter Zeitdruck geraten war, führt zu keinem ihm günstigeren Ergebnis, zumal dies hier offenbar zu besonderer Unauf-merksamkeit und damit gefährlichem Fahrverhalten geführt hat.