Rechtsbeschwerde verworfen: Fahrverbot erst bei amtlicher Verwahrung, längstens 4 Monate
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügt den Rechtsfolgenausspruch einer Verurteilung wegen innerorts begangener Geschwindigkeitsüberschreitung (Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot). Das OLG Hamm verwirft die auf die Rechtsfolgen beschränkte Rechtsbeschwerde als unbegründet, da keine durchgreifenden Rechtsfehler vorliegen. Bei Rückfalltat (frühere innerörtliche Überschreitungen) rechtfertigt die Anordnung des Fahrverbots die Annahme, dass eine reine Bußgelderhöhung den Erfolg nicht mehr erreicht. Das Urteil wird jedoch dahingehend ergänzt, dass das Fahrverbot erst mit amtlicher Verwahrung des Führerscheins, spätestens vier Monate nach Rechtskraft, wirksam wird.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen den Rechtsfolgenausspruch als unbegründet verworfen; Fahrverbot wird in Wirksamkeit zeitlich auf amtliche Verwahrung bzw. längstens vier Monate nach Rechtskraft beschränkt
Abstrakte Rechtssätze
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde ist zulässig und wirksam, soweit die tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung tragen; eine Beschränkung ist wirksam, wenn die Tatsachen die Rechtsfolge stützen.
Eine fehlerhafte oder unpräzise Bezugnahme des Tatrichters auf Rechtsnormen berührt die Wirksamkeit der Rechtsfolgenprüfung nicht, sofern die tatsächlichen Feststellungen die rechtliche Bewertung tragen.
Der Tatrichter muss nicht stets ausdrücklich die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot ansprechen; ist aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich, dass eine Erhöhung der Geldbuße den angestrebten erzieherischen Erfolg nicht mehr erreichen würde, rechtfertigt dies die Anordnung eines Fahrverbots.
Nach § 25 Abs. 2a StVG kann die Wirksamkeit eines verhängten Fahrverbots dahin ausgesetzt werden, dass es erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins wirksam wird; das Gericht kann eine Höchstfrist (hier: längstens vier Monate nach Rechtskraft) bestimmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 72 OWi 61 Js 693/99 (471/99)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Füh-rerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amt-liche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Ein-tritt der Rechtskraft.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 200,- DM sowie zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden.
Die hiergegen gerichtete auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist i.S.d. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs ist wirksam, da die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft tragen. Allerdings ergeben die Feststellungen, dass der Schuldspruch auf
§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO und nicht auf §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO (vom Tat-
richter vereinfacht mit §§ 41 Abs. 2, 49 StVO bezeichnet) hätte gestützt werden müssen. Dadurch wird jedoch die Wirk-
samkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht berührt.
Zutreffend weist jedoch die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 1998 in 2 Ss OWi 1362/98 (= VRS 96, 466) darauf hin, dass auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden kann, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit, unter Erhöhung der Geldbuße auch von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu können, bewusst war.
Auf diesem Begründungsmangel beruht das angefochtene Urteil jedoch vorliegend deshalb nicht, weil es nach ständiger Senatsrechtsprechung eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 1999 in 2 Ss OWi 1377/98 = VRS 96, 458 und vom 29. November 1996 in 2 Ss OWi 1314/96 = DAR 1997, 117). Der Betroffene ist in der Vergangenheit bereits zwei Mal einschlägig wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 21 km/h und um 25 km/h in Erscheinung getreten. Die letzte diesbezügliche Entscheidung ist erst ein Jahr vor dem erneuten Vorfall rechtskräftig geworden. Diese Verurteilungen, insbesondere die schnelle Rückfallgeschwindigkeit, rechtfertigen im Ergebnis die Annahme des Amtsgerichts, die es offenbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg einer Einwirkung auf den Betroffenen durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann.
Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Oktober 1999 Bezug genommen werden. Die Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Oktober 1999 rechtfertigen kein dem Betroffenen günstigeres Ergebnis.
Einer Ergänzung bedurfte das angefochtene Urteil lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit des Fahrverbots, da der Tatrichter offenbar § 25 Abs. 2 a StVG übersehen und zu Unrecht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Ebenfalls entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war das angefochtene Urteil daher wie geschehen zu ergänzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 und 4 StPO.