Zulassungsantrag verworfen: 'Benutzung' i.S.v. §23 Abs.1a StVO umfasst auch Organizer‑Funktionen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs.1a StVO) zu einer Geldbuße verurteilt. Das OLG Hamm verwarf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, da keine offenen Rechtsfragen vorliegen und die Rechtsfortbildung nicht geboten ist. Es bestätigt, dass „Benutzung" jede Nutzung bei Halten des Geräts umfasst; Freisprecheinrichtungen bleiben zulässig. Eine Gehörsverletzung war nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; Auslegung des § 23 Abs.1a StVO als Verbot jeder Nutzung bei Halten des Geräts bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der 'Benutzung' nach § 23 Abs. 1a StVO umfasst jede Nutzung des Mobiltelefons, sofern das Gerät hierzu aufgenommen oder gehalten wird, unabhängig davon, ob es als Telefon, Organisator oder zur Datenabfrage dient.
Die Nutzung eines Mobiltelefons mittels Freisprecheinrichtung ist von § 23 Abs. 1a StVO nicht erfasst, da dabei beide Hände für die Fahraufgabe frei bleiben.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist zu versagen, wenn keine offenen, zweifelhaften oder für die Rechtsfortbildung bedeutsamen Rechtsfragen vorliegen.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
- OLG Stuttgart 4. Senat für Bußgeldsachen4 Ss 212/1624.04.2016NeutralNJW 2003, 912 f.
- Oberlandesgericht Hamm2 Ss OWi 25/0722.01.2007ZustimmendNJW 2003, 912; NZV 2003, 98; DAR 2003, 473; VRS 104, 222
- Oberlandesgericht Hamm2 Ss OWi 811/0530.11.2005ZustimmendNZV 2003, 98
- Oberlandesgericht Hamm2 Ss OWi 177/0505.07.2005ZustimmendNZV 2003, 98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Rubrum
Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen "fahrlässiger Benutzung des Mobiltelefons" und damit wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO zu einer Geldbuße von 30 EURO verurteilt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen. Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus, weil der Betroffene nur zu einer Geldbuße von 30 EURO verurteilt worden ist (§ 80 Abs.2 OWiG). Es war aber auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus dem letzteren Grund kommt u.a. nur bei Rechtsfragen in Betracht, die noch offen oder zweifelhaft oder bestritten sind (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die auf die vom Betroffenen in seinem Zulassungsantrag erhobene allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfragen aufgezeigt, die in dem dargelegten Sinn zweifelhaft wären. Insbesondere ist der Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO nicht klärungsbedürftig.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 21.05.02 um 7.30 Uhr in Recklinghausen die E-Straße/Einmündung M-Straße mit dem Pkw ###, polizeiliches Kennzeichen ######. Er hatte zu diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon in der Hand und schaute darauf......
Der Betroffene erklärte, dass er sich am Vorabend dieser Fahrt eine Notiz auf seinem Handy gespeichert habe, Zur Tatzeit habe er sich diese Notiz durchlesen wollen, weil diese ihn an etwas erinnern sollte....."
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Zur Auslegung des Begriffs "Benutzung" hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:
"Es wird nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird, so dass jegliche Nutzung untersagt ist, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, die Wahrnehmung bestimmter Funktionsmöglichkeiten eines Mobiltelefons während der Fahrt zu untersagen. Es ist z.B. durchaus zulässig, während der Fahrt mit dem Mobiltelefon zu telefonieren, so lange dies mit Hilfe einer Freisprechanlage geschieht. Es wird demnach hinsichtlich der Zulässigkeit der Nutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr nicht dahingehend differenziert, ob das Mobiltelefon als Organisator oder als Telefon genutzt wird. Diese Frage beurteilt sich alleine danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO ist somit eindeutig jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang."
Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung bei und weist zusätzlich auf Folgendes hin:
Die Auslegung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO durch das Amtsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft dahin, dass auch die ggf. mögliche Nutzung eines Mobiltelefons als "Organisator" unter den Begriff der "Benutzung" im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO fällt, entspricht der gesetzgeberischen Intention bei Einführung der neuen Vorschrift. Die Neuregelung des § 23 Abs. 1 a StVO durch die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 ist nämlich gerade im Hinblick darauf erfolgt, dass nur durch eine Bedienung des Mobiltelefons mittels einer Sprachsteuerung die aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen von der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ausgehenden Gefahren auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden können. Bei einer anderen Art der Benutzung hat der Fahrzeugführer hingegen nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei , wodurch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können. Demgemäss ist in der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich formuliert (siehe die Begründung unter Ziffer zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 23) zu der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000):
"Die Vorschrift regelt die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch den Fahrzeugführer, also auch den Radfahrer. Sie gewährleistet, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein.
Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss........"
Nach allem entspricht daher die Auslegung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO durch das Amtsgericht der gesetzgeberischen Intention und ist nicht zu beanstanden. Daher war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, da der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht geltend macht und diese auch sonst nicht ersichtlich ist, zu verwerfen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.