Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist nach Verteidigerfehler
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, nachdem sein Verteidiger offenbar unterlassen hatte, fristgerecht Revision einzulegen. Das OLG Hamm gewährte Wiedereinsetzung sowohl gegen die Versäumung der Antragsfrist des §45 Abs.1 StPO als auch gegen die Revisionsfrist, weil dem Angeklagten kein Verschulden trifft. Maßgeblich waren Aktenlage und fehlende Kenntnis des Angeklagten.
Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Fristversäumnisse (Antrags- und Revisionsfrist) dem Angeklagten gewährt; Kosten auf den Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis einem unverschuldeten Hindernis entspricht und dem Betroffenen kein Verschulden trifft.
Das Verschulden des Verteidigers wird dem Angeklagten nicht ohne weiteres zugerechnet, wenn dieser den Verteidiger ausdrücklich mit der Einlegung der Revision beauftragt hat und selbst keine Kenntnis von der Säumnis hatte.
Ein unzureichender Tatsachenvortrag des Verteidigers führt nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags, wenn aus den Akten hinreichend ersichtlich ist, dass der Angeklagte zuvor keine Kenntnis von der Versäumung hatte; das Gericht kann in diesem Fall von Amts wegen Wiedereinsetzung gewähren.
Die Kostenentscheidung bei gewährter Wiedereinsetzung richtet sich nach § 473 Abs. 7 StPO; dem Angeklagten können die Kosten aufgetragen werden.
Nach Gewährung der Wiedereinsetzung beginnen die Fristen zur Ergänzung der Urteilsgründe und zur Begründung der Revision erst mit der erneut vorzunehmenden Zustellung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4 Ns 6 Js 249/00
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO und auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das genannte Urteil gewährt.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Witten vom 18. Dezember 2001 wegen "Verkehrsunfallflucht und wegen Vortäuschens einer Straftat" zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100,- DM verurteilt worden. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von neun Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 22. April 2002 verworfen worden.
Da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil zunächst nicht eingelegt worden ist, sind die Gründe des Berufungsurteils gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO in abgekürzter Form zu den Akten gebracht worden.
Durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Juli 2002, welcher per Fax am selben Tag beim Landgericht Bochum eingegangen ist, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt und zugleich Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er dargelegt, dass die Versäumung der Frist ausschließlich auf dem Verschulden seines Verteidigers beruhe. Nach Verkündung des Urteils habe er den Verteidiger ausdrücklich mit der Ein-
legung und Durchführung der Revision beauftragt. Der Verteidiger habe jedoch aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen vergessen, einen Schriftsatz mit der Ein-
legung der Revision bei Gericht einzureichen. Ferner trägt der Verteidiger in seinem Schriftsatz vor, er habe sich zwar schon gewundert, dass das schriftliche Urteil der Berufungskammer noch nicht bei ihm eingegangen sei, sei dem aber zunächst nicht weiter nachgegangen. Erst als er am Samstag, dem 20. Juli 2002, das Urteil des Amtsgerichts Witten zusammen mit dem Urteil des Landgerichts Bochum, versehen mit einem Rechtskraftvermerk, erhalten habe, habe er durch Überprüfung seiner Handakte festgestellt, dass offenbar ein Schriftsatz mit der Einlegung der Revision nicht gefertigt worden und herausgegangen sei.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar unzulässig, weil er nicht erkennen lässt, wann der Angeklagte, auf dessen Kenntnis es allein ankommt, von der Säumnis seines Verteidigers erfahren hat und somit das Hindernis weggefallen ist (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsaschenvortrag 9 - erkennbare Verteidigerfehler). Dem Akten-
inhalt kann jedoch hinreichend entnommen werden, dass der Angeklagte selbst vor Zugang des mit Rechtskraftvermerk versehenen Urteils des Amtsgerichts und des Landgerichts keine Kenntnis davon gehabt hat, dass durch seinen Verteidiger entgegen seiner Anordnung nicht rechtzeitig Revision eingelegt worden ist. Mit Verfügung des Rechtspflegers der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2002, die laut Kanzleivermerk jedoch erst am 18. Juli 2002 ausgeführt worden ist, ist die Übersendung der Entscheidungen erster und zweiter Instanz mit Rechtskraftvermerk an den Verurteilten und den Verteidiger veranlasst worden (Bl. 187 d.A.). Vorher ist eine Mitteilung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft über die Rechtskraft des Urteils nicht erfolgt. Auch die Kostenrechnung des Kostenbeamten stammt vom 18. Juli 2002
(Bl. 186 R d.A.) und ist vor diesem Zeitpunkt nicht herausgegangen. Bei dieser Sachlage kann aber im Zusammenhang mit dem an sich unzureichenden Vortrag des Verteidigers im Schriftsatz vom 22. Juli 2002 noch davon ausgegangen werden, dass auch der Angeklagte zuvor keinen Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils und die Versäumung der Revisionseinlegung hatte.
Ihm ist daher von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu gewähren, da ihn ersichtlich an der Mangelhaftigkeit des Wiedereinsetzungsantrags seines Verteidigers kein Verschulden trifft (vgl. BGH a.a.O.).
Durch die anwaltliche Versicherung ist auch glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ebenfalls kein Verschulden trifft (§ 45 Abs. 2 StPO).
Demzufolge war dem Angeklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) zu gewähren.
Mit Erlass der vorliegenden Entscheidung beginnt die Frist zur eventuellen Ergänzung der Urteilsgründe (§§ 267 Abs. 4 S. 3, 275 Abs. 1 S. 2 StPO; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 267 Rdnr. 30).
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der danach noch vorzunehmenden Zustellung des Urteils.