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Oberlandesgericht Hamm·2 Ss 844/95·04.09.1995

Revision verworfen — Zuständigkeit des Schöffengerichts und Befangenheitsvorwurf abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtZuständigkeit und BefangenheitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Berufungsurteil ein und rügte u.a. die willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung des erweiterten Schöffengerichts, Befangenheit verpartnerter Schöffen und die unterlassene Bestellung eines Pflichtverteidigers. Das OLG verwarf die Revision als unbegründet: Die Zuständigkeitsannahme sei nicht willkürlich, eine Ehe der Schöffen begründe keinen Ausschließungsgrund und eine Pflichtverteidigerbestellung war nicht notwendig. Die Kostenentscheidung wurde dem Angeklagten auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine willkürliche Annahme der sachlichen Zuständigkeit liegt nur vor, wenn die Entscheidung auf unsachlichen, den gesetzlichen Maßstäben völlig widersprechenden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint.

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Bei der Prüfung der Zuständigkeit des Schöffengerichts ist zu berücksichtigen, ob eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung derart außerhalb des sachlich begründeten Vorstellungsvermögens lag, dass deren Verhängung nicht mehr ernsthaft in Betracht gezogen werden konnte.

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Die in §§22, 23 StPO genannten Ausschließungsgründe sind abschließend; die bloße Tatsache, dass zwei Schöffen miteinander verheiratet sind, begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit.

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Eine Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs. 2 StPO ist nur dann geboten, wenn konkrete, die Verteidigungsrechte berührende Umstände vorliegen, die das Erfordernis einer Verteidigung in der Berufungshauptverhandlung begründen.

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Ist die Revision unbegründet, ist sie nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §473 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 24, 25, 28 GVG§ 269 StPO§ 25 Nr. 2 GVG§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 16 GVG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, Ns 47 Js 1201/94 - 14 (X) R 20/94

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe

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I.

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Durch Urteil des Amtsgerichts - erweitertes Schöffengericht - Dortmund vom 16. Dezember 1993 sind der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ... wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten ... bzw. einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen ... verurteilt worden.

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Am 13. Dezember 1994 hat das Landgericht Dortmund die Berufungen der Angeklagten mit der Klarstellung verworfen, daß die Vollstreckung der gegen den Angeklagten ... verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Revision des Angeklagten, die mit näherer Begründung die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt.

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II.

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Soweit die Sachrüge, ohne weitere Ausführungen, in allgemeiner Form erhoben worden ist, war die Revision gem. §349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

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III.

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1.

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Soweit die Revision mit der Verfahrensrüge geltend macht, mit der Verfahrenseröffnung vor dem erweiterten Schöffengericht sei dem Angeklagten der gesetzliche Richter willkürlich entzogen worden, vermag sie ebenfalls nicht durchzudringen.

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Die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts ist in den §§24, 25 u. 28 GVG geregelt. Danach ist das Schöffengericht zuständig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Straferwartung von mehr als zwei Jahren gegeben ist. Bei einer darunter liegenden Straferwartung ist gem. §25 Nr. 2 GVG der Strafrichter zuständig. Zwar darf sich ein Gericht gem. §269 StPO nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre; Gericht niederer Ordnung ist auch der Strafrichter im Verhältnis zum Schöffengericht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., Rn. 5 zu §269 StPO). Wenn ein Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit jedoch willkürlich annimmt, verstößt es gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und entzieht dem Angeklagten seinen gesetzlichen Richter (BGH StV 94, 414; OLG Düsseldorf StV 95, 238; OLG Hamm StV 95, 182). Willkür liegt vor, wenn die Entscheidung auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint (BVerfG NJW 1995, 125 u. 1984, 1874; weit. Nachw. aus der Rspr. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. unter Rn. 6 zu §16 GVG).

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Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

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Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren lag weder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung noch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens so weit außerhalb der zu erwartenden Strafe, daß mit ihrer Verhängung auch nicht im entferntesten hätte gerechnet werden können (vgl. BGH StV 94, 414).

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Der Angeklagte ... war, nur wenig mehr als ein Jahr vor Beginn der hier abgeurteilten Betrugstaten, wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. Diese Vorverurteilung ist zwar nicht als schwerwiegend, aber als einschlägig, da auch die Steuerhinterziehung in aller Regel von Bereicherungsabsicht getragen ist, einzustufen. Im Rahmen der Straferwartung waren ferner das planmäßige, von krimineller Intelligenz gekennzeichnete Vorgehen insbesondere des Angeklagten ... und der beträchtliche Gesamtschaden von ca. 55.000 DM zu berücksichtigen. Eine Strafmilderungsmöglichkeit aufgrund geständiger Einlassung stand zu keiner Zeit im Raum. In Anbetracht all dessen ist der Senat der Auffassung, daß die gegen den Angeklagten ... verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten (bei Einzelstrafen von je drei Monaten) sehr maßvoll ausgefallen ist; eine deutlich höhere Strafe hätte durchaus nicht den Rahmen des Vertretbaren bzw. der Schuldangemessenheit gesprengt. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren sich zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht unbedingt aufgedrängt hätte, allerdings lag eine derartige, in Anbetracht aller zu berücksichtigenden Tatumstände ohne Zweifel hohe Strafe nicht so weit außerhalb jedes sachlich noch begründeten Vorstellungsvermögens, daß nach den oben aufgezeigten Maßstäben Willkür angenommen werden kann.

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2.

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Die des weiteren erhobene Rüge, die in der Berufungshauptverhandlung tätig gewordenen Schöffen ... und ... seien miteinander verheiratet, einer der beiden hätte sich daher selbst ausschließen müssen, greift ebenfalls nicht durch.

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Ein Ausschließungsgrund nach den §§22, 23 StPO, die gem. §31 Abs. 1 StPO auch für Schöffen gelten, ist nicht ersichtlich. Die Ausschließungsgründe sind in den §§22, 23 StPO erschöpfend aufgeführt (BVerfGE 46, 34, 38). Im übrigen bestünde nach Auffassung des Senats insoweit auch kein Regelungsbedarf, da allein die Tatsache, daß die Schöffen miteinander verheiratet sind, keine Veranlassung gibt, deren gebotene Unvoreingenommenheit gegenüber dem Angeklagten in Zweifel zu ziehen.

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Daß diese von der Revision ersonnene, tatsächlich nicht gegebene Befangenheitsproblematik, die bislang keinerlei Beachtung in Literatur und Rechtsprechung gefunden hat, nicht im nachhinein die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung für die Berufungshauptverhandlung zu begründen vermag, liegt auf der Hand. Angesichts dessen, daß der Angeklagte vom Amtsgericht lediglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war und die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt hatte, bestand für den Vorsitzenden der Berufungskammer vorliegend keine Veranlassung, gem. §140 Abs. 2 StPO von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen.

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Die Rüge der Verletzung des §338 Nr. 5 i.V.m. §140 Abs. 2 StPO greift mithin ebenfalls nicht.

20

Die Revision war nach alledem gem. §349 Abs. 2 StPO mit der Kostenfolge aus §473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.