Revision als unzulässig verworfen wegen unzureichender Revisionsbegründung (§ 344 StPO)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte, wegen Steuerhehlerei verurteilt, erhob eine als Sprungrevision bezeichnete Revision. Zentrale Frage war, ob die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügt. Das OLG Hamm verwirft die Revision als unzulässig, weil weder konkrete Aufklärungsrügen noch eine schlüssige Sachrüge dargelegt wurden. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen wegen mangelhafter Revisionsbegründung; Kosten der Revision der Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung nicht den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entspricht.
Eine Aufklärungsrüge ist nur dann zulässig begründet, wenn die Revision konkret darlegt, welche Fragen dem Gericht hätten gestellt werden müssen und welche Antworten zu erwarten gewesen wären.
Eine Aufklärungsrüge kann nicht damit begründet werden, ein Beweismittel sei nicht vollständig ausgeschöpft worden.
Eine zulässig erhobene Sachrüge muss klar und schlüssig vortragen, dass materielles Recht auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt fehlerhaft angewandt wurde; die bloße Angreifung der Beweiswürdigung genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Revision wird auf Kosten der Angeklagten als unzuläs-sig verworfen.
Gründe
Die Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen zu je 35,- DM verurteilt worden.
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte, die sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen hat, zwischen September und Dezember 1994 von dem gesondert verfolgten Zeugen H mindestens 300 Stangen (60.000 Stück) und erneut im Januar 1995 100 Stangen (20.000 Stück) unverzollte und unversteuerte Zigaretten der Marken "West" und "HB" zum Kaufpreis von 25,- DM angekauft und dadurch Abgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt 20.924,- DM hinterzogen.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 4. März 1999, eingegangen beim Amtsgericht am 8. März 1999, "Rechtsmittel" eingelegt. Das Urteil ist der Verteidigerin am 26. März 1999 zugestellt worden. Mit auf den 25. März 1999 datiertem Schriftsatz der Verteidigerin, der am 6. April 1999 beim Amtsgericht eingegangen ist, hat die Angeklagte das Rechtsmittel als "Sprungrevision" bezeichnet und
- ausdrücklich und ausschließlich - die Verletzung formellen Rechts gerügt. Unter der Überschrift "Verfahrensrügen" folgen sodann weitere Ausführungen, die abschließend dahin zusammengefasst werden, dass das erkennende Gericht zu einem Freispruch hätte kommen müssen und der Sprungrevision stattzugeben sei.
Die Revision war als unzulässig zu verwerfen. Sie ist
zwar form- und fristgerecht eingelegt und wirksam als
(Sprung-)Revision bezeichnet worden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 335 Rdnr 2 und 6), doch genügt die Begründungsschrift nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
Soweit die Revision Verfahrensrügen in Form von Aufklärungsrügen beinhaltet, sind diese nicht in zulässiger Weise begründet worden. Insoweit hat die Revision schon nicht dargelegt, welche Fragen im einzelnen das Gericht an die Zeugen noch hätte stellen sollen und welche Antworten die Zeugen gegeben hätten.
Davon abgesehen kann die Aufklärungsrüge nicht darauf ge-
stützt werden, ein vom Gericht benutztes Beweismittel sei
nicht voll ausgeschöpft worden (vgl. BGHSt 17, 351, 352; Kleinknecht/Meyer- Goßner, a.a.O., § 244 Rdnr. 82).
Auch die Sachrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben.
Eine ausdrückliche Rüge der Verletzung sachlichen Rechts fehlt.
Die Ausführungen in der Rechtfertigungsschrift ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern die Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will (vgl. Senats-
beschluss vom 16. Februar 1999 in 2 Ss OWi 42/99 = DAR 1999, 276; BGH AnwBl 1994, 92; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.,
§ 344 Rdnr. 19 m.w.N.).
Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt aber voraus, dass die Revision - allein oder neben der Verfahrensrüge - zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende - schlüssige - Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Eine derartige - schlüssi-
ge - Behauptung kann insbesondere auch nicht in der bloßen Erklärung der Revisionseinlegung und in der Feststellung, der Tatrichter hätte zu einem Freispruch gelangen müssen, gesehen werden (vgl. BGH bei Kusch, NStZ 1993, 31).
Aus der mit Schriftsatz vom 25. März 1999 abgegebenen Begründung der Revision ergibt sich insoweit nur, dass die Beschwerdeführerin beanstanden will, das Amtsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und die Glaubwürdigkeit des Zeugen H nicht ausreichend gewürdigt. Ob mit diesen Ausführungen zugleich auch die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts geltend gemacht werden soll, ist nicht ersichtlich und auch dem Zusammenhang der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, zumal sich die Angriffe allein gegen die Beweiswürdigung richten (vgl. BGH NStZ 1991, 597 sowie BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 1,
Revisionsbegründung 2).
Das Rechtsmittel war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.