Revision: Aufhebung der Tagessatzfestsetzung wegen unzureichender Einkommensschätzung (§ 40 Abs.3 StGB)
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen die Festsetzung der Tagessätze in einem Strafurteil. Zentral war, ob die vom Tatgericht vorgenommene Schätzung der Einkünfte den Anforderungen des § 40 Abs. 3 StGB genügt. Das OLG Hamm hebt die Tagessatzfestsetzungen auf, da die Urteilsgründe keine überprüfbare Schätzungsgrundlage enthalten, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten U verworfen.
Ausgang: Revisionen insoweit stattgegeben; Urteil bezüglich der Tagessatzhöhen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen; im Übrigen Revision der Angeklagten U verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Einkommensschätzung nach § 40 Abs. 3 StGB hat das Tatgericht in den Urteilsgründen darzulegen, warum geschätzt wurde, auf welchen Einzelumständen die Schätzung beruht und welche Maßstäbe ihr zugrunde liegen, sodass eine Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Formelhafte oder pauschale Angaben zur Schätzungsgrundlage (z. B. allgemeine Hinweise auf Unterhaltsansprüche oder verbleibendes Einkommen) erfüllen die Darlegungspflichten des § 40 Abs. 3 StGB nicht.
Erfüllt die Urteilsbegründung die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit einer Einkommensschätzung nicht, ist der Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Tagessatzhöhe aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Bemessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass eine ordnungsgemäße Schätzung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führt, rechtfertigt dies die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Das angefochtene Urteil wird in den Rechtsfolgenaus-sprü-chen, soweit die Höhe der Tagessätze auf 30,- DM bezüglich der Angeklagten u und auf 60,- DM be-züglich des Angeklagten U2 festgesetzt worden sind, mit den insoweit zugrundeliegenden Feststel-lungen aufgeho-ben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herne-Wanne zurück-verwie-sen.
Im übrigen wird die Revision der Angeklagten U verworfen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte U wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- DM und der Angeklagte U2 wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,- DM verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten u in vollem Umfang und die des Angeklagten U2 lediglich im Umfang der Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes.
Insoweit ergibt sich die Beschränkung der Revision in eindeutiger Weise aufgrund der sich allein mit dieser Frage befassenden Revisionsbegründung.
Zur Person der Angeklagten hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Die Angeklagte U ist mit dem Mitangeklagten U2 verheiratet. Die Angeklagte ist Hausfrau. Im Haushalt leben noch zwei Kinder im Alter von 13 bzw. 15 Jahren aus der 1. Ehe der Angeklagten.
Der Angeklagte U2 arbeitet als Staplerfahrer. Angaben zu seinem Einkommen macht er nicht."
Den Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Tagessatzhöhen hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Bei der Bemessung der Höhe der Tagessätze ist das Gericht bei der Angeklagten u einem entsprechenden Unterhaltsanspruch, bei dem Angeklagten U2 dem ihm verbleibenden Einkommen nach Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau ausgegangen. Das Gericht hat insoweit geschätzt."
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten u war gemäß § 349 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Schuldspruchs sowie hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs bezüglich der Höhe der Geldstrafe (Anzahl der Tagessätze) als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Hingegen kann der Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Tagessatzhöhe bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben. In diesem Umfang führen die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Amtsgericht hat die Einkünfte des Angeklagten U2 gemäß § 40 Abs. 3 StGB geschätzt. Bei einer solchen Schätzung hat das Tatgericht in den Urteilsgründen darzulegen, warum eine Schätzung erfolgt ist, auf welchen Einzelumständen sie beruht (Schätzungsgrundlage), und welche Maßstäbe ihr zugrunde liegen. Die Darlegung hat in einem solchen Umfang zu
erfolgen, dass sie einer Überprüfung durch das Revisions-
gericht zugänglich ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 1997, 460; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 40 Rdnr. 26 a m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil hinsichtlich beider Angeklagten in vollem Umfang nicht gerecht.
Es teilt lediglich mit, der Angeklagte, der keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht habe, sei Staplerfahrer, die Angeklagte sei Hausfrau und habe noch zwei Kinder aus erster Ehe im Haushalt. Wie das Tatgericht konkret zu der Tagessatzhöhe von 60,- DM bei dem Angeklagten und von 30,- DM bei der Angeklagten gelangt, auf welchen - in der Hauptverhandlung wegen der Gewährung rechtlichen Gehörs zu erörternden - Grundlagen es diese Schätzungen vorgenommen hat, wird nicht mitgeteilt. Allein die formelhafte Begründung, das Gericht sei von dem "entsprechenden Unterhaltsanspruch der Angeklagten" und bei dem Angeklagten von "dem ihm verbleibenden Einkommen nach Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau" ausgegangen, ist keine zuverlässige Grundlage für eine Schätzung, die dem Senat eine Überprüfung ermöglichte. Erörterungs- und mitteilungsbedürftig wäre etwa auch gewesen, ob die Angeklagte für ihre beiden Kinder aus erster Ehe noch Unterhalt von anderer Seite bezieht und, falls dies nicht der Fall oder nicht aufklärbar war, ob dann nicht der Angeklagte insoweit jedenfalls moralisch auch teilunterhaltsverpflichtet wäre, was insoweit die Tagessatzhöhe beeinflussen könnte.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil hinsichtlich der Tagessatzhöhe.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine den Anforderungen des § 40 Abs. 3 StGB entsprechende Schätzung zu einem für die Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.
Im genannten Umfang war daher das angefochtene Urteil mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herne-Wanne
(§ 354 Abs. 2 StPO) zurückzuverweisen.