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Oberlandesgericht Hamm·2 Ss 319/09·13.09.2009

Revision verworfen: Kein Strafklageverbrauch zwischen Drogenerwerb und Trunkenheitsfahrt

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVerkehrsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt Strafklageverbrauch nach Einstellung eines Verfahrens wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln (§153a StPO). Das OLG stellt fest, dass Erwerb/ Besitz von Betäubungsmitteln und eine nachfolgende Trunkenheitsfahrt eigenständige geschichtliche Vorgänge sind. Tatidentität i.S.d. §264 StPO besteht nur bei innerem Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang, der hier fehlt. Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Ausgang: Revision als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln begründet nicht ohne Weiteres Strafklageverbrauch gegenüber einer späteren Trunkenheitsfahrt.

2

Tatidentität i.S.v. §264 StPO liegt nur vor, wenn die in Rede stehenden Taten einen inneren Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang bilden.

3

Die Inbesitznahme oder der Erwerb von Betäubungsmitteln ist ein selbständiger geschichtlicher Vorgang; eine anschließende Fahrt ist nur dann tatidentisch, wenn ein solcher innerer Zusammenhang nachgewiesen wird.

4

Entscheidungen wie BGHSt 23, 141 sind auf Fallgestaltungen mit abweichendem Tathergang (z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs mit Unfallflucht) nicht ohne Weiteres übertragbar.

Relevante Normen
§ 153a StPO in Verbindung mit § 29 Abs. 1 BtMG§ 264 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 28 Ds – 12 Js 582/08 – 96/09

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht¬fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat, ist ein Strafklageverbrauch durch die Einstellung des Verfahrens gem § 153 a StPO wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 BtMG und der zur Verurteilung gelangten Tat – Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingten fahruntüchtigen Zustand, wobei im Blut ebenfalls Kokain und Canabisprodukte festgestellt worden sind- nicht gegeben.

3

Das Strafverfahren 43 Js 50/09 Staatsanwaltschaft Bochum hatte den Vorwurf des Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Gegenstand. Diese Tat ist mit der Inbesitznahme der Betäubungsmittel abgeschlossen, so das die nachfolgende Trunkenheitsfahrt einen selbständigen geschichtlichen Vorgang darstellt, demgemäß keine Tatidentität gem. § 264 StPO besteht.

4

Etwas anderes ergäbe sich entgegen der Revision selbst in dem Fall nicht, wenn das eingestellte Verfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln geführt worden wäre.

5

Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und einer anschließenden Fahrt unter der Wirkung berauschender Mittel besteht verfahrensrechtlich keine Tatidentität i.S.d. § 264 StPO, wenn der Betäubungsmittelbesitz in keinem inneren Beziehungs- bzw Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht (vgl. BGH, NStZ 2004, 694; OLG Hamm, Beschluss vom 23. November 2005 – 1 Ss 367/05 -).

6

Soweit die Revision auf die Entscheidung BGHSt 23, 141, 151 hinweist, ist anzumerken, dass es sich zwar um eine ähnlich e Thematik, jedoch um eine vollkommen andere Fallgestaltung handelt, in der es um die Frage der Tatidentität im Falle einer Straßenverkehrsgefährdung mit anschließender Unfallflucht geht.