Revision gegen Verurteilung wegen dreifachem Diebstahl verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des AG Bochum (dreifacher Diebstahl, Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr) ein und rügte formell (falsche Namensangabe/gesetzlicher Richter) sowie materiell (Übermaßverbot). Das OLG Hamm verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs.2 StPO). Die formelle Rüge war unzulässig mangels substantiierten Nachweises der behaupteten Identität; die Strafzumessung ist wegen Häufung geringer Diebstähle nicht unverhältnismäßig. Die Kosten gehen zu Lasten des Angeklagten.
Ausgang: Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen; Kosten zu seinen Lasten
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn eine summarische Überprüfung keine erkennbaren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine formelle Rüge wegen gesetzlicher Richter/ Besetzungsfehlers nach § 338 Nr. 1 StPO ist nur zulässig, wenn sie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO substantiiert begründet und belegt wird.
Behauptungen über die richtige Identität des Angeklagten müssen durch konkreten Vortrag oder Beweisanzeichen belegt werden; bloße handschriftliche Eintragungen im Verhandlungsprotokoll reichen dafür nicht aus.
Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot steht einer auch kurzfristigen Freiheitsstrafe bei wiederholten, geringwertigen Diebstählen nicht entgegen, wenn wegen Häufung und Hartnäckigkeit ein grobes Missverhältnis zu Tatunrecht und Schuld nicht vorliegt.
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Rubrum
Gründe: I. Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Bochum wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Dagegen richtet sich nunmehr noch die Revision des Angeklagten, mit der er die formelle und materielle Rüge erhebt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II. Die Revision war gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind ausreichend und tragen den Schuldspruch wegen Diebstahls in drei Fällen. Auch die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Der näheren Erörterung bedürfen nur folgenden Punkte:
1. Mit seiner formellen Rüge hat der Angeklagte einen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sein Name nicht "D.J." laute. Vielmehr sei sein "richtiger Name" der als Aliasname in der Akte geführte Name "A.M.-S.". Demgemäss sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bochum nicht der für den Buchstaben "J" zuständige Richter am Amtsgericht P. der gesetzliche Richter gewesen, sondern der für den Buchstaben "M" zuständige Richter am Amtsgericht R.
Diese formelle Rüge ist unzulässig, da sie nicht entsprechend den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft weist nämlich zu Recht darauf hin, dass bei der vorliegenden Fallgestaltung zur ausreichenden Begründung der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO auch der Vortrag gehört, aus dem sich ergibt, dass tatsächlich - wie behauptet - der Name "M.-S." der richtige Name des Angeklagten ist. Das gilt um so mehr, als sich aus dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der zugleich erhobenen Sachrüge zurückgreifen kann, ergibt, dass die Identität des Angeklagten ungeklärt geblieben ist. Damit reicht die zur Begründung der Rüge überreichte Fotokopie des Hauptverhandlungsprotokolls nicht aus. Zwar ist in diesem der Name "D.J." durchgestrichen und bei dem Namen "M.-S." unter einem Pfeil aufgeführt "richtiger Name". Das ist aber nicht der Beweis dafür, dass es sich bei diesem Namen tatsächlich um den richtigen Namen des Angeklagten handelt. Vielmehr handelt es sich insoweit nur um Eintragungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die auf die Behauptungen des Angeklagten beruhen und für deren Richtigkeit der Angeklagte schon in der Hauptverhandlung keinen Nachweis erbracht hat.
2. Auch die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Sie steht insbesondere nicht im Widerspruch zu der (neueren) Rechtsprechung des Senats, wonach bei Bagatelldelikten die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt (vgl. den Beschluss des Senats vom 18. November 2002 in 2 Ss 768/02, http://www.burhoff.de). Dahinstehen kann, ob angesichts des vom Amtsgericht festgestellten Wertes der Diebesbeute, der zwischen 21,87 DM und 29,99 DM gelegen hat, überhaupt noch von Bagatelldelikten die Rede sein kann. Jedenfalls scheidet vorliegend ein Verstoß gegen das Übermaßverbot schon deshalb aus, weil bei diesem Angeklagten infolge einer Häufung von Diebstählen (geringwertiger Sachen) ein hartnäckiges rechtsmissbräuchliches und gemeinschädliches Verhalten festgestellt werden kann. In solchen Fällen ist aber durch die Verhängung einer auch kurzfristigen Freiheitsstrafe das Übermaßverbot nicht verletzt (so schon Senat im Beschluss vom 18. 11. 2002; so auch OLG Stuttgart NJW 2002, 3188). Das Übermaßverbot führt nicht zu einem generellen Ausschluss der Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe, sondern nur dann, wenn die verhängte Strafe in einem groben Missverhältnis zum Tatunrecht und Tatschuld steht und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Davon kann aber bei dem Angeklagten, der zwischen 1992 und Ende 2001 elfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, davon sechsmal wegen Diebstahls und der noch am Tag vor der ersten der in diesem Verfahren abgeurteilten Taten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt worden ist, nicht die Rede sein. Das Verhalten des Angeklagten zeigt vielmehr, dass er - wenn überhaupt - dann nur (noch) mit einer Freiheitsstrafe zu beeindrucken ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO