Revision verworfen: Verteidiger übernimmt nicht Verantwortung für Revisionsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein; die Revisionsbegründung wurde vom Verteidiger „auftragsgemäß“ eingereicht und gab überwiegend die Sicht des Mandanten wieder. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Verteidiger nicht die volle inhaltliche Verantwortung nach §345 Abs.2 StPO übernommen hat. Mangels verantwortlicher Unterzeichnung/Übernahme der Begründung ist die Revision unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten des Angeklagten.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da der Verteidiger die inhaltliche Verantwortung für die Revisionsbegründung nicht übernommen hat
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung eines Angeklagten ist nur dann wirksam, wenn sie in der von §345 Abs.2 StPO geforderten Form vorliegt und von einem Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichnet ist, der die volle inhaltliche Verantwortung übernimmt.
Übernimmt der Verteidiger nicht die Verantwortung für Inhalt und rechtliche Tragfähigkeit der Revisionsbegründung (z.B. durch Formulierungen wie „auftragsgemäß“ oder bloße Wiedergabe von Mandantenansichten), ist die Revision unzulässig.
Die Unterzeichnung durch den Verteidiger erfordert eine gestaltende Mitwirkung und die deutliche Bekundung, dass er von der rechtlichen Vertretbarkeit der vorgebrachten Einwendungen überzeugt ist.
Formelle Rügen bedürfen der hinreichenden Substantiierung; eine bloße pauschale Sachrüge ohne konkrete Darlegung entscheidungserheblicher Gesichtspunkte genügt den Anforderungen an eine Revisionsbegründung nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, Ns 27 Js 746/96 - 14 (XVII) J 4/97
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten am 31. Januar 1997 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat die VXII. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund am 15. September 1997 verworfen.
Mit der hiergegen rechtzeitig eingelegten Revision macht der Angeklagte unter näheren Ausführungen geltend, daß ihm seiner Ansicht nach noch eine Strafaussetzung zur Bewährung hätte bewilligt werden müssen. In dem Revisionsbegründungsschriftsatz trägt der Verteidiger des Angeklagten vor, er lege "auftragsgemäß" Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. September 1997 ein. Zur Begründung des Rechtsmittels, die sich in zwei Sätzen erschöpft, heißt es wörtlich: "Der Mandat rügt zunächst die mangelnde Sachaufklärung, ...". Den zweiten ... mit folgenden Worten ein: "Eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes, so läßt es hier der Angeklagte vortragen, hätte dazu geführt, ..."
II.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Die Revisionsbegründung genügt nicht der Vorschrift des §345 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift kann die durch §344 StPO vorgeschriebene Begründung der Revision seitens eines Angeklagten nur in einer von einem Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Unterzeichnet wie hier ein Rechtsanwalt die Schrift, so muß er für ihren Inhalt die volle Verantwortung übernehmen. Tut er dies nicht oder verbleiben daran auch nur Zweifel, so ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. dazu BGH, NStZ 1987, 336; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., §345 Rdnr. 16 m.w.N.).
Hierdurch soll gewährleistet werden, daß die Revisionsanträge und ihre Begründung in möglich ... Form wiedergegeben werden und ihr ... wortung für die Revisionsbegründung übernehmen zu können, muß der Rechtsanwalt deshalb gestaltend an ihr mitwirken.
Vorliegend ergibt sich aus ... eindeutig, daß er nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernimmt, vielmehr machen die oben zitierten Wendungen deutlich, daß der Verteidiger lediglich ... und Ansichten des Angeklagten vorträgt, von denen er selbst sich distanziert. Der Verteidiger muß aber zumindest deutlich machen, daß er von der rechtlichen Vertretbarkeit der dargelegten Ansichten überzeugt ist (vgl. BGH - bei iebach - NStZ 1988, 214). Vorliegend kann in dem Revisionsbegründungsschriftsatz ... die Rüge der Verletzung formellen Rechts (die im übrigen auch nicht der Vorschrift des §344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen würde) noch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge gesehen werden.
Die Revision war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §473 Abs. 1 StPO.