Revision wegen Strafzumessungsfehler: Aufhebung und Zurückverweisung bei Geldfälschung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Geldfälschung verurteilt; die Berufung wurde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt verworfen. In der Revision moniert die Generalstaatsanwaltschaft Fehler bei der Begründung der Verneinung eines minder schweren Falles und die unzulässige Verwendung des Fehlens materieller Not als erschwerend. Der Senat hebt das Urteil auf und verweist zur erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer.
Ausgang: Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des LG Bochum zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes (z. B. materielle Not) darf bei der Strafzumessung nicht als strafverschärfender Umstand verwendet werden.
Nach § 2 Abs. 3 StGB ist bei Gesetzesänderungen das im Einzelfall mildeste Gesetz für die konkrete Rechtsanwendung heranzuziehen.
Das Vorliegen oder die Verneinung eines minder schweren Falles ist entscheidend für die Strafzumessung und muss substanziiert geprüft und begründet werden.
Beruht die Rechtsfolgenentscheidung auf der fehlerhaften Anwendung dieser Grundsätze, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4 Ns 5 Js 637/97
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Bochum vom 3. Juni 1998 wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Durch das angefochtene Urteil wurde die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verworfen.
Mit seiner hiergegen gerichteten form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat - jedenfalls vorläufig - Erfolg, weil die Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils wie folgt begründet:
"Die Kammer hat unter anderem ausgeführt, dass der Angeklagte erheblich vorbestraft ist und die Tat nicht aus materieller Not begangen hat. Bei der letzteren Formulierung hat die Kammer unzulässigerweise das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes (materielle Not) straferschwerend verwendet (zu vgl. BGH bei Mösl in NStZ 1983, 163; BGH in NStZ 1981, 343). Vorliegend ist auch kein Ausnahmefall dergestalt gegeben, dass der Angeklagte finanziell derart gut gestellt ist, dass es in der Tat als besonders verwerflich angesehen werden kann, wenn er trotz seines Einkommens bzw. Vermögens die hier in Rede stehende Straftat begangen hat. Der Angeklagte war überwiegend arbeitslos und arbeitete zur Tatzeit als Kochhilfe in einem Restaurant, wobei er 2.100,00 DM netto verdiente.
Die Verneinung des minder schweren Falles hat das Landgericht im übrigen darauf gestützt, dass das Tatbild des hier vorliegenden Falles demjenigen entspricht, welches der Gesetzgeber mit dem neuen Regelstrafrahmen erfassen wollte. Diese Begründung legt nahe, dass die Kammer der Auffassung ist, die hier in Rede stehende Straftat müsste nach altem Recht als minder schwerer Fall angesehen werden, weil der alte Strafrahmen von zwei Jahren Mindeststrafe als vorliegend unbillig erscheint. Dies ist ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil gemäß § 2 Abs. 3 StGB immer das mildeste Gesetz angewendet werden muss. Dies gilt nicht für die abstrakte Strafandrohung, sondern für die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall. Es muss also das Gesetz angewendet werden, was im vorliegenden Fall die mildeste Beurteilung zulassen würde. Dazu gehört beispielsweise das Wegfallen eines besonders schweren
Falles. Dann muss aber auch das Vorliegen eines minder schweren Falles Berücksichtigung finden können (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 2 Rdn. 10). Der Strafrahmen des minder schweren Falles des § 146 StGB a.F. lag bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und war mithin niedriger als der jetzt geltende Normalstrafrahmen.
Da es bei der Strafzumessung entscheidend darauf ankommt, ob ein minder schwerer Fall vorliegt oder nicht, beruht das Urteil vorliegend auch auf den Rechtsfehlern. Es muss somit aufgehoben werden."
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und vermag ebenfalls nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf den genannten Rechtsfehlern beruht. Auch die Ausführungen des BGH in NStZ 1987, 550 vermögen hier zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Dabei kann es dahinstehen, ob die im angefochtenen Urteil ohne weitere Konkretisierung vorgenommene Bezugnahme auf die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils in noch zulässiger Weise erfolgt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. April 1999 in 2 Ss 314/99 m.w.N. sowie Senatsbeschluß vom 16. Juli 1997 in 2 Ss 706/97 = NStZ-RR 1997, 369 unter Hinweis auf OLG Celle, Nds. Rpfl. 1992, 240 einerseits und OLG Köln VRS 86, 351 andererseits).
Das angefochtene Urteil war somit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.