Vollstreckungsgegenklage: Zuständigkeit der Familiensachen bei Aufrechnung mit Zugewinnausgleich
KI-Zusammenfassung
Streitig war die Zuständigkeit zwischen den Abteilungen für Zivil- und Familiensachen eines Amtsgerichts in einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, in der die Klägerin gegen einen titulierten Zahlungsanspruch mit einem Zugewinnausgleichsanspruch aufrechnete. Das Oberlandesgericht bejahte die Zuständigkeit der Familiensache. Es begründet dies damit, dass bei familienrechtlichen Einwendungen die fachlich zuständige Familienabteilung zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage heranzuziehen ist, um dem Normzweck des § 767 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen.
Ausgang: Zuständigkeit der Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts Essen für die Vollstreckungsgegenklage bejaht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO liegt grundsätzlich beim Prozessgericht erster Instanz, weil dieses über besondere Sachkunde aus seiner früheren Befassung mit dem Streitgegenstand verfügt.
Wird in einer Vollstreckungsgegenklage die Aufrechnung mit einem familienrechtlichen Anspruch (z. B. Zugewinnausgleich) geltend gemacht, ist die für die isolierte Geltendmachung dieses Anspruchs zuständige familiengerichtliche Abteilung auch für die Vollstreckungsgegenklage zuständig.
Bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 767 Abs. 1 ZPO ist der Zweck der Vorschrift zu beachten; zur sachgerechten Entscheidung ist eine Zuweisung an das fachlich besonders kompetente Gericht geboten, selbst wenn dies eine einschränkende Auslegung des Wortlauts erfordert.
Die Entscheidung über materielle Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit eines Titels soll dem Prozessgericht überlassen werden; dies schließt nicht aus, dass familienrechtliche Einwendungen die Zuständigkeit der Familienabteilung begründen können.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 106 F 80/89
Tenor
ist die Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts Essen zuständig.
Gründe
Dem Zuständigkeitsstreit zwischen den Abteilungen für Zivilsachen und Familiensachen des Amtsgerichts Essen liegt eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO zugrunde, mit der gegenüber einem durch Urteil des Amtsgerichts Essen - 23 C 74/88 - vom 16.09.1988 titulierten Zahlungsanspruch des Beklagten die Aufrechnung mit einen angeblichen Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemacht wird.
Gem. § 767 Abs. 1 ZPO ist zur Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage das Prozeßgericht erster Instanz zuständig. Sinn und Zweck dieser von der sonstigen Zuständigkeitsregelung im Vollstreckungsverfahren abweichenden Regelung ist die Absicht, über materiellrechtliche Einwendungen, die die Vollstreckbarkeit des Titels betreffen, das Prozeßgericht entscheiden zu lassen, weil es aufgrund seiner früheren Befassung mit dem Gegenstand des Verfahrens, in welchem der Vollstreckungstitel ergangen ist, über besondere Sachkunde verfügt. Von diesem Normzweck her hält der Senat eine Einschränkung der Zuständigkeitsregelung jedenfalls dann für erforderlich, wenn mit der Vollstreckungsgegenklage wie vorliegend gegenüber einem titulierten Anspruch nach allgemeinem bürgerlichen Recht die Aufrechnung mit einem familienrechtlichen Anspruch geltend gemacht wird. In diesem Fall würde nämlich eine allein auf dem Wortlaut des § 767 Abs. 1 ZPO abstellende Beurteilung der Zuständigkeit dazu führen, daß eine besondere Sachkunde des Prozeßgerichts erster Instanz für die allein entscheidungserhebliche Frage des Bestehens des behaupteten familienrechtlichen Anspruchs entgegen dem Gesetzeszweck gerade nicht gegeben wäre. Es erscheint daher allein sach- und interessengerecht, eine Zuständigkeit des Familiengerichts, die für den Fall der isolierten Geltendmachung des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs gem. § 621 Abs. 1 ZPO ausschließlich gegeben wäre, auch für die Vollstreckungsgegenklage zu bejahen. Nur auf diese Weise kann der in der Bildung besonderer Familiengerichte erkennbaren gesetzgeberischen Absicht, familienrechtliche Sachverhalte ausschließlich durch fachlich besonders kompetente Gerichte entscheiden zu lassen, Rechnung getragen werden.
Aufgrund dieser Erwägungen ist nach Auffassung des Senats unabhängig von der in der Literatur und Rechtsprechung streitigen Frage, ob hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung gem. § 767 Abs. 1 ZPO auf den Rechtscharakter des zugrundeliegenden Titels oder der hiergegen erhobenen Einwendungen abzustellen ist (für die Maßgeblichkeit des Rechtscharakters des Vollstreckungstitels: OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 52; OLG Hamm FamRZ 78, 523; Stein/Jonas/Münzberg, Zivilprozeßordnung, 20. Auflage, § 767 Rdn. 46; für die Maßgeblichkeit des Rechtscharakters der Einwendung: OLG München FamRZ 1978, 50, 51), zumindest in Fällen der vorliegenden Art eine Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben.