Familiengericht funktionell zuständig für Herausgabeverlangen des Vormunds
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm stellte fest, dass das Familiengericht des AG Kamen funktionell zuständig ist. Streitgegenstand war, ob ein Herausgabeverlangen des Vormunds gegen die leiblichen Eltern in die Zuständigkeit des Familien- oder des Vormundschaftsgerichts fällt. Das Gericht folgt §1800 BGB in Verbindung mit §1632 BGB und bejaht die Konzentration aller Sorgerechtsangelegenheiten beim Familiengericht zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen. Die Zuständigkeitsbestimmung erfolgte nach §36 I Nr. 6 ZPO.
Ausgang: Feststellung, dass das Familiengericht funktionell zuständig ist; Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 6 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Herausgabeverlangen des Vormunds gegen Personen, die das Kind widerrechtlich vorenthalten, ist das Familiengericht funktionell zuständig, wenn die Sache eine Familiensache im Sinne des § 621 I Nr. 3 ZPO ist.
§ 1800 BGB verweist auf die §§ 1631 bis 1633 BGB, sodass die den Vormund treffenden Rechte und Pflichten und damit auch das Herausgabeverlangen nach § 1632 BGB zu beurteilen sind.
Die funktionale Zuständigkeit des Familiengerichts ist auch dann zu bejahen, wenn der Vormund das Herausgabeverlangen stellt; eine abweichende Zuständigkeit der Vormundschaftsgerichte würde zu einer unzweckmäßigen Aufspaltung und zu der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen führen.
Bei der Auslegung von Gesetzeszwecken ist zu berücksichtigen, dass das Kindschaftsreformgesetz darauf abzielt, Sorgerechtsangelegenheiten konzentrisch bei den Familiengerichten zu bündeln und eine Zerlegung der Zuständigkeiten zu vermeiden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kamen, 5 F 112/05
Tenor
Funktionell zuständig ist das Familiengericht des Amtsgerichts Kamen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 I Nr. 6 ZPO sind gegeben, da sich die Familienabteilung des Amtsgerichts Kamen durch Beschluss vom 26.4.2005 für funktionell unzuständig erklärt und die Vormundschaftsabteilung des Amtsgerichts die Übernahme der Sache durch Beschluss vom 28.4.2005 abgelehnt hat.
Zuständig ist das Familiengericht, weil es sich um eine Familiensache gem. § 621 I Nr. 3 ZPO und nicht um eine Vormundschaftssache handelt.
Gemäß § 1800 BGB bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Vormundes nach den §§ 1631 bis 1633 BGB. Als Inhaber der Personensorge kann der Vormund in entsprechender Anwendung des § 1632 I BGB die Herausgabe des Kindes von jedem verlangen, der es ihm widerrechtlich vorenthält (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. A., 2005, § 1632 Rz. 3), Dieser Anspruch richtet sich auch gegen die leiblichen Eltern, wenn ihnen - wie hier - die elterliche Sorge entzogen worden ist.
Ob für den Fall des Herausgabeverlangens des Vormundes gegen die leiblichen Eltern - wegen des Sachzusammenhangs mit seinen vormundschaftlichen Aufgaben - das Vormundschaftsgericht zuständig ist (so: Wagenitz - Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. A., 2000, § 1800 Rz. 19; Staudinger-Engler, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. A., 1999, Rz. 20; Palandt, a.a.O., § 1800 Rz. 7) oder- entsprechend dem Wortlaut des § 1632 III BGB - die funktionale Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben ist (so: Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 25. A., 2005, § 621 Rz. 38; Ermann-Holzhauer, Bürgerliches Gesetzbuch; 11. A., 2004, § 1800 Rz. 10; Huber - Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. A., 2000, § 1632 Rz. 14), wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet.
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Aufgrund der uneingeschränkten Verweisung auf die §§ 1631 bis 1633 BGB in § 1800 BGB besteht keine Veranlassung von der in § 1632 BGB getroffenen funktionalen Zuständigkeitsregelung abzuweichen, wenn das Herausgabeverlangen nicht von den Eltern, sondern vom Vormund gestellt wird. Nur dadurch kann erreicht werden, dass sämtliche mit der Personensorge des Kindes verbundene Maßnahmen auf eine mit allen Sorgerechtsangelegenheiten befasste Stelle konzentriert und aufeinander abgestimmt werden. Dagegen würde die Bejahung der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts zu einer nicht sachgerechten und vom Gesetzgeber nicht gewollten Aufteilung der Zuständigkeiten führen. Das Familiengericht würde in diesem Fall für die Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB und für die teilweise oder vollständige Aufhebung dieser Maßnahme nach § 1696 BGB zuständig sein, während das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Vormundes über die Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des leiblichen Eltern zu entscheiden hätte. Damit wäre außerdem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen verbunden.
Die von der Gegenmeinung angeführte Absicht des Gesetzgebers, mit dem Kindschaftsreformgesetz im Jahre 1998, das Verfahren betreffend die Vormundschaft nicht generell in die Zuständigkeit der Familiengerichte zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 13/4399, 71), überzeugt nicht. Der Gesetzgeber, der die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Familiengerichte und der Vormundschaftsgerichte im Bereich der elterlichen Sorge insgesamt als reformbedürftig angesehen hat (BT-Drucks. 13/4399, 47), hat sich in der Gesetzesbegründung gerade dafür ausgesprochen, für alle Bereiche, die die elterliche Sorge betreffen (insbesondere die Fälle des § 1632 BGB), die Zuständigkeit der Familiengerichte zu begründen, um eine Aufspaltung der funktionalen Zuständigkeit zu vermeiden (vgl. BT-Drucksache 13/4399, 72, 96). Die Konzentrierung der Entscheidungskompetenz auf das Familiengericht ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sogar noch verstärkt worden, indem die ursprüngliche Absicht, einzelne Aufgabenbereiche den Vormundschaftsgerichten aufgrund ihrer bisherigen größeren Erfahrung und Sachkunde (z.B. bei der Genehmigung der Unterbringung nach § 1631 b BGB sowie bestimmter Rechtsgeschäfte nach § 1634 BGB) zu belassen, aufgegeben worden ist (vgl. BT-Drucks. 13/4399, 72, 159 f.). Danach besteht kein Zweifel daran, dass für das, gegen die leibliche Mutter des betroffenen Kindes gerichtete Herausgabeverlangen des Vormundes das Familiengericht funktional zuständig ist.