Zuständigkeit des Amtsgerichts für Schadensersatz wegen Vereitelung des Umgangsrechts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Schadensersatz, weil die Beklagte sein Umgangsrecht vereitelt und Fahrtkosten verursacht habe. Das Familiengericht hielt sich für unzuständig, die Prozeßabteilung beanspruchte Zivilzuständigkeit. Das OLG Hamm stellt fest, dass die Prozeßabteilung des Amtsgerichts Essen zuständig ist. Ein Schadensersatzanspruch bleibt zivilrechtlich, §23b Abs.1 GVG begründet keine Zuweisung an das Familiengericht.
Ausgang: Feststellung der Zuständigkeit: Prozeßabteilung des Amtsgerichts Essen zuständig für den Schadensersatzanspruch
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Umgangsrechts bleibt ein zivilrechtlicher Anspruch und ändert nicht die materiell-rechtliche Zuordnung des Rechtsstreits.
Die Zuordnung der Zuständigkeit richtet sich nach der tragenden materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage; Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung fallen in die Zuständigkeit der Prozeßabteilung, sofern keine besondere Zuweisung besteht.
§ 23b Abs.1 GVG erfasst nicht ohne weiteres Schadensersatzansprüche aus der Verletzung eines Umgangsrechts; der familienrechtliche Ursprung des verletzten Rechts begründet nicht automatisch Annexkompetenz der Familiengerichte.
Zur Feststellung einer Verletzung des Umgangsrechts und zur Höhe des Schadens bedarf es keiner besonderen familienrechtlichen Fachkompetenz; es sind zivilrechtliche Beweis- und Verschuldensfragen zu klären.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 102 F 213/02
Tenor
Das Amtsgericht - Prozeßgericht - Essen ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, sie habe das ihm zustehende Umgangsrecht mit seinem Sohn schuldhaft vereitelt und ihm dadurch unnötige Fahrtkosten verursacht.
Die Familienabteilung des Amtsgerichts Essen hat sich mit Beschluß vom 05.11.02 für unzuständig erklärt, weil es den Rechtsstreit für eine Zivilsache hält. Das Prozeßgericht hält sich seinerzeits für unzuständig, weil es einen sachlichen Zusammenhang mit einem familienrechtlichen Anspruch sieht und eine Annexkompetenz des Familiengerichts bejaht.
Das Oberlandesgericht ist als das für die beiden streitenden Abteilungen des Amtsgerichts Essen im Rechtszug zunächst höhere Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Entscheidung zuständig.
Die Prozeßabteilung des Amtsgerichts war als das zuständige Gericht zu bestimmen, weil sich eine besondere Zuweisung der vorliegenden Rechtsstreitigkeit an das Familiengericht nicht aus § 23 b Abs. 1 GVG ergibt, so daß es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Prozeßabteilung nach § 23 Nr. 1 GVG verbleibt. Der Zuständigkeitskatalog erfaßt nicht Schadensersatzansprüche, die sich aus der Verletzung eines Umgangsrechtes ergeben, ein solcher Schadensersatzanspruch kann auch nicht als Annex zur grundsätzlichen Zuständigkeit der Familiengerichte in Umgangsrechtsverfahren angesehen werden. Der vorliegende Rechtsstreit hat nur insoweit mit einem Umgangsrecht des Klägers zu tun, als dieses im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB ein absolutes Recht darstellt, dessen Verletzung schadensersatzpflichtig machen kann. Dieser Auffassung scheint auch der Bundesgerichtshof in der vom Prozeßgericht angezogenen Entscheidung (FamRZ 2002, 1099 ff.) zuzuneigen. Wenn der BGH diese Frage letztendlich offen läßt, weil er ein besonderes gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten annimmt, dessen Verletzung unter Heranziehung der zur positiven Forderungsverletzung entwickelten Grundsätze Schadensersatzpflichten auslösen kann, so läßt sich auch hieraus nicht ableiten, daß der Sache nach eine familienrechtliche Streitigkeit vorliegt. Denn die streitentscheidenden Anspruchsgrundlagen, sei es § 823 BGB, sei es die positive Forderungsverletzung, entspringen jeweils dem Zivilrecht, während lediglich das verletzte Recht seinen Ursprung im Familienrecht hat. Darauf kann es jedoch nicht ankommen. Denn ein Anspruch aus unerlaubter Handlung oder positiver Vertragsverletzung bleibt jeweils ein zivilrechtlicher Anspruch, unabhängig davon, welcher Rechtsmaterie das verletzte Recht zuzuordnen ist. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, daß das Umgangsrecht auch durch eine dritte, an der familienrechtlichen Beziehung unbeteiligte Person verletzt werden kann, ohne daß sich ernsthaft wird behaupten lassen können, die familienrechtliche Natur des verletzten Anspruchs verwandele den Streit zwischen Geschädigtem und Schädiger in eine Familiensache.
Auch die besondere Fachkompetenz der Familiengerichte für Umgangsrechtsverfahren stellt nach Auffassung des Senats kein Argument für die gegenteilige Positionen dar. Denn einer solchen besonderen Fachkompetenz bedarf es nicht, um die Frage zu klären, ob das Umgangsrecht verletzt wurde. Das Umgangsrecht selbst ist durch Parteivereinbarung oder gerichtliche Festsetzung klar umrissen; ob ein danach feststehender Umgangstermin nicht stattgefunden hat, kann allenfalls Beweisfrage, nicht jedoch ein besonderes familienrechtliches Problem sein. Ebensowenig stellt es eine familienrechtliche Frage dar, ob der Schädiger schuldhaft gehandelt hat und wie hoch der Schaden zu bemessen ist. Vielmehr stehen hier Fragen zur Debatte, die in jedem zivilrechtlichen Schadensersatzprozeß zu klären sind und keinerlei familienrechtliche Kenntnisse erfordern. Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 31.10.2002 (2 Sdb (FamS) Zust. 17/02) seine gegenteilige Auffassung aufgegeben.