Zuständigkeitsbestimmung: Abteilung für allgemeine Zivilsachen zuständig bei GewSchG-Antrag
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm stellte fest, dass die allgemeine Zivilabteilung des AG Hagen funktionell zuständig ist. Entscheidend war, dass die Parteien seit mehr als sechs Monaten getrennt leben, sodass die Zuständigkeit der Familiengerichte nach §§ 23b I Nr. 8 GVG, 620 Nr. 9, 621 I Nr. 13 ZPO nicht gegeben ist. Ein Bezug zum Umgangsrecht begründet ohne familienrechtliche Anspruchsgrundlage keinen Sachzusammenhang.
Ausgang: Funktionelle Zuständigkeit der Abteilung für allgemeine Zivilsachen des AG Hagen festgestellt (Zuständigkeitsbestimmung).
Abstrakte Rechtssätze
Die Familiengerichte sind für Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nur dann zuständig, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung einen solchen geführt haben (vgl. §§ 23b I Nr. 8 GVG, 620 Nr. 9, 621 I Nr. 13 ZPO).
Bleiben die Beteiligten länger als sechs Monate getrennt, verbleibt die Zuständigkeit für Gewaltschutzanträge bei der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit.
Eine sachzusammenhangsbedingte Zuständigkeit des Familiengerichts setzt voraus, dass das Begehren auf einer familienrechtlichen Anspruchsgrundlage beruht oder sein Schwerpunkt aus den in § 621 ZPO genannten Rechtsgebieten stammt.
Die bloße Erschwerung des Umgangsrechts durch die beantragten Gewaltschutzmaßnahmen begründet nicht ohne Weiteres die Zuständigkeit des Familiengerichts.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 140 C 180/06
Tenor
Funktionell zuständig ist die Abteilung für allgemeine Zivilsachen des Amtsgerichts Hagen.
Rubrum
Vorlage: Beschluss Datei: BESCHL.EUR Stand: 06.05.2005
| 2 Sdb (FamS) Zust. 7/06 140 C 180/06 AG Hagen | ||
| OBERLANDESGERICHT HAMM | ||
| BESCHLUSS |
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm
am 22.6.2006 beschlossen:
Funktionell zuständig ist die Abteilung für allgemeine Zivilsachen des Amtsgerichts Hagen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 I Nr. 6 ZPO sind gegeben, da sich die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts Hagen durch Beschluss vom 16.6.2006 für funktionell unzuständig erklärt und das Familiengericht des Amtsgerichts die Übernahme der Sache durch Beschluss vom 16.6.2006 abgelehnt hat.
Zuständig ist die Abteilung für allgemeine Zivilsachen, weil es sich nicht um eine Familiensache, sondern um eine allgemeine Zivilsache handelt.
Nach dem gleichlautenden Wortlaut der §§ 23b I Nr. 8 GVG, 620 Nr. 9, 621 I Nr. 13 ZPO ist das Familiengericht für Maßnahmen nach den §§ 1, 2 GewSchG nur zuständig, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben. Diese Regelung schränkt die Zuständigkeit der Familiengerichte nicht ein. Sie erweitert sie vielmehr um die darin genannten Fälle, die ohne ausdrückliche Bestimmung einer Zuständigkeit der Familiengerichte weiterhin in die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit fallen würden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.8.2002 – 7 AR 2452/02, FPR 2005, 53). Dabei handelt es sich auch nicht um ein "Redaktionsversehen" des Gesetzgebers, der – wie sich aus dem Gesetzesentwurf ergibt – die zeitliche Schranke von sechs Monaten bewusst gesetzt hat, um die Fälle zu erfassen, die den "sozialen Nahbereich" der Familie betreffen und den Gerichten eine klare Zuständigkeitsregel an die Hand zu geben, die vermeiden soll, dass es zu Kompetenzkonflikten in den – in der Regel besonders eilbedürftigen und daher kurzfristig zu entscheidenden – Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz kommt (ständige Senatsrechtsprechung OLG Hamm, Beschuss vom 29.7.2003 – 2 Sdb (FamS) Zust. 20/03 – FamRZ 2004, 38 f.).
Danach verbleibt es bei der Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts, denn die Parteien leben bereits seit Oktober 2005 und damit seit mehr als sechs Monaten vor der Antragstellung am 16.6.2006 getrennt voneinander.
Es besteht auch keine Zuständigkeit des Familiengerichts kraft Sachzusammenhangs. Das würde voraussetzen, dass sich das Begehren der Antragstellerin auf eine familienrechtliche Anspruchsgrundlage stützt oder zumindest der Schwerpunkt ihres Begehrens aus Rechtsgebieten herrührt, die in § 621 ZPO aufgeführt sind (Zöller-Philippi , Zivilprozessordnung, 25. A., § 621 Rz. 3a m. w. N.). Daran fehlt es. Ihr Begehren richtet sich ausschließlich nach dem Gewaltschutzgesetz und den darin enthaltenen zivilrechtlichen Vorschriften. Alleine die Tatsache, dass das von ihr begehrte - dem Antragsgegner aufzuerlegende - Kontaktverbot die Ausübung seines Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind erschwert, reicht nicht aus, um die Zuständigkeit der Familiengerichte zu begründen. Das würde dazu führen, dass in nahezu allen Fällen, in denen ein Elternteil den Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (insbesondere den Erlass eines Kontaktverbots oder der Wohnungszuweisung) begehrt, zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung zu prüfen wäre, ob Maßnahmen zur Regelung des Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern erforderlich sind oder ob die Eltern vor dem Hintergrund der veränderten Situation in der Lage sind, das Umgangsrecht eigenverantwortlich und ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die nach dem Gewaltschutzgesetz zu treffenden Maßnahmen das Umgangsrecht des betroffenen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zwingend vereiteln. Eine solche verfahrensrechtliche Konsequenz widerspricht dem Sinn und Zweck der §§ 23b I Nr. 8 GVG, 620 Nr. 9, 621 I Nr. 13 ZPO, die gerade dem besonderen Eilbedürfnis der nach dem Gewaltschutzgesetz zu treffenden Maßnahmen Rechnung tragen wollen.
Dafür, dass der Antrag der Antragstellerin zum Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz als Antrag auf Mitregelung des Umgangsrechts des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind auszulegen ist bestehen keinerlei Anhaltspunkte.