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Oberlandesgericht Hamm·2 SAF 4/13·18.03.2013

Zuständigkeit nach § 152 FamFG: Gesamtschau führt zur Zuständigkeit des AG Bochum

ZivilrechtFamilienrechtFamilienverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eltern beantragen Umgang für ihre Kinder; K lebt vorübergehend in einer Einrichtung in M, es besteht ein laufendes Sorgeverfahren in Bochum. Da kein gewöhnlicher Aufenthalt nach §152 Abs.2 FamFG festgestellt werden kann, bestimmt das OLG die örtliche Zuständigkeit nach §152 Abs.3 FamFG. Ergibt sich der Fürsorgebedarf an verschiedenen Orten, ist eine Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Wegen früherer Verfahren und Sachnähe wird das Amtsgericht Bochum als zuständig bestimmt.

Ausgang: Das OLG bestimmt, dass das Amtsgericht Bochum nach §152 Abs.3 FamFG für das Verfahren zuständig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach §152 Abs.2 FamFG nicht feststellbar, greift §152 Abs.3 FamFG, wonach das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

2

Das Bedürfnis der Fürsorge i.S.v. §152 Abs.3 FamFG liegt dort vor, wo dem Gericht amtlich Tatsachen bekannt werden, die Anlass zu gerichtlichen Maßnahmen geben können.

3

Wird das Bedürfnis der Fürsorge an verschiedenen Orten bekannt, ist die örtliche Zuständigkeit im Rahmen einer Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen.

4

Bei der Zweckmäßigkeitsabwägung sind bisherige Verfahrensbeteiligung, vorhandene Sachnähe und die frühere Durchführung einstweiliger Maßnahmen maßgebliche Kriterien, die vorübergehende Aufenthalte des Kindes in anderen Bezirken zurücktreten lassen.

Relevante Normen
§ 152 Abs. 3 FamFG§ 152 Abs. 2 FamFG§ 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I§ 152 Abs. 1 und 2 FamFG§ 50 Abs. 1 S. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 87 F 20/13

Leitsatz

Wird das Bedürfnis der Fürsorge i. S. v. § 152 Abs. 3 FamFG an ver-schiedenen Orten bekannt, ist die Zuständigkeit im Rahmen einer Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen.

Tenor

Das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum ist für das Verfahren zuständig.

Gründe

2

I.

3

Die Antragsteller sind die Eltern der Kinder K, geb.am 2.5.2006 und T, geb. am 15.5.2009. Diese sind vom Jugendamt im Jahr 2012 in Obhut genommen worden. K lebt seit mehreren Monaten in einer Einrichtung in M. Die Kindeseltern leben mittlerweile in I. Durch Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 31.7.2012 und vom 6.9.2012 in dem Verfahren 87 F 183/12 ist den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für K entzogen worden. Zum Vormund wurde das Jugendamt der Stadt C ernannt. Im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge (Az. 87 F 220/12 AG Bochum) wird derzeit ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt.

4

Das vorliegende Verfahren ist aus dem Verfahren AG Bochum 87 F 16/13 hervorgegangen, in welchem die Kindeseltern die Gewährung eines Umgangsrechts hinsichtlich beider Kinder beantragt haben. In einem vorangegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren (AG Bochum 87 F 183/12) war ein Umgangsrecht der Kindeseltern bis zum Termin in dem Verfahren 87 F 220/12 vereinbart worden. Nachdem dieser am 5.12.2012 stattgefunden hat, haben die Kindeseltern durch anwaltlichen Schriftsatz vom 21.1.2013 das Hauptsacheverfahren zum Umgang eingeleitet.

5

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 23.1.2013 das Verfahren hinsichtlich K abgetrennt und sodann an das Amtsgericht Lünen mit der Bitte um Übernahme abgegeben, da sich K in einer Einrichtung in M befinde.

6

Durch Beschluss vom 4.2.2013 hat das Amtsgericht Lünen die Übernahme abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen würden. Der Aufenthalt in M sei ersichtlich nur vorübergehend.

7

Durch Beschluss vom 28.2.2013 hat das Amtsgericht Bochum sodann die Sache dem Oberlandesgericht zwecks Bestimmung des zuständigen Gerichts zur Entscheidung vorgelegt. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bochum sei nicht gegeben, weil weder die Eltern noch das Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Bezirk hätten. Das Amtsgericht Lünen sei jedenfalls nach § 152 Abs. 3 FamFG örtlich zuständig.

8

II. 1.

9

Der Senat ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG als für die Amtsgerichte Bochum und Lünen nächsthöheres gemeinsames Gericht in Familiensachen zur Entscheidung berufen, weil beide Gerichte sich für unzuständig erklärt haben und eines von ihnen für das Verfahren zuständig ist.

10

2.

11

Zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum.

12

a)

13

Eine Zuständigkeit lässt sich im vorliegenden Fall nicht aus § 152 Abs. 2 FamFG herleiten.

14

Nach dieser Vorschrift ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt befindet sich nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I dort, wo sich das Kind unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass es an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., § 152 Rn. 6, § 98 Rn. 16).

15

Zum Zeitpunkt der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen erstmaligen Befassung des Gerichts mit der Sache (vgl. Keidel/ Engelhardt, a. a. O., § 152 Rn. 2) am 22.1.2013 befand sich K schon seit einigen Monaten in einer Einrichtung in M. Allerdings stellt sich angesichts der aufgrund des laufenden Verfahrens zur elterlichen Sorge ungewissen Situation zum Aufenthaltsbestimmungsrecht der Aufenthalt in M als nur vorübergehend dar. Es ist ungewiss, wo K zukünftig leben wird.

16

Ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. v. § 152 Abs. 2 FamFG kann daher derzeit nicht festgestellt werden.

17

b)

18

In einem derartigen Fall ist gem. § 152 Abs. 3 FamFG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

19

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen weit auszulegenden Auffangtatbestand (BT-Drs. 16/6308 S. 234), der nicht auf den Begriff der konkreten Fürsorge für eine Person eingeschränkt werden kann, weil die Vorschrift dem Ziel dient, eine bestehende Lücke zur Zuständigkeit nach § 152 Abs. 1und 2 zu schließen (Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 3. Aufl., § 152 Rn. 7). Ein Bedürfnis der Fürsorge besteht überall da, wo das Kind der Fürsorge durch das Familiengericht bedarf (Bumiller/Harders, FamFG – Freiwillige Gerichtsbarkeit, 10. Aufl., § 152 FamFG Rn. 9). Dort wo das Gericht amtlich von Tatsachen Kenntnis erlangt, die Anlass zu gerichtlichen Maßnahmen sein können, besteht das Bedürfnis der Fürsorge gem. Abs. 3 (Horndasch/Viefhues/ Horndasch, FamFG, 2. Aufl., § 152 Rn. 10).

20

Danach ist ein Bekanntwerden des Bedürfnisses der Fürsorge i. S. v. § 152 Abs. 3 FamFG  sowohl im Bezirk des Amtsgerichts Bochum als auch im Bezirk des Amtsgerichts Lünen gegeben. Hierbei führt der Umstand, dass sich das Kind vorübergehend im Bezirk des Amtsgerichts Lünen aufhält, nicht ohne weiteres zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Lünen (a. A. für derartige Fälle wohl Horndasch/Viefhues/ Horndasch a. a. O.), was sich aus einem Umkehrschluss aus § 152 Abs. 2 FamFG ergibt, der auf den – hier gerade nicht gegebenen – gewöhnlichen Aufenthaltsort abstellt. Vielmehr ist bei einer Sachlage, in der das Bedürfnis der Fürsorge i. S. v. § 152 Abs. 3 FamFG an verschiedenen Orten hervortritt, die Zuständigkeit im Rahmen einer Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen. Dies führt hier zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Bochum. 

21

Das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum ist das von den Kindeseltern angerufene Gericht. Vormund des Kindes ist das Jugendamt der Stadt C. Bereits die einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang und zur elterlichen Sorge sind bei ihm durchgeführt worden, wobei hinsichtlich des hier gegenständlichen Umgangsrechts bereits das Bedürfnis der Fürsorge bekannt geworden ist. Darüber hinaus verfügt das Amtsgericht auch aufgrund des bei ihm noch anhängigen Hauptsacheverfahrens zur elterlichen Sorge über eine besondere Sachnähe und Sachkenntnis, welcher der Gesetzgeber, wie aus  – dem hier allerdings nicht direkt anwendbaren – § 50 Abs. 1 S. 1 FamFG ersichtlich, grundsätzlich besondere Bedeutung beimisst. Hinter diesen Gesichtspunkten tritt der Umstand, dass sich das Kind vorübergehend im Bezirk des Amtsgerichts Lünen aufhält, zurück.