Antrag auf Pauschvergütung des Pflichtverteidigers abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger beantragte eine Pauschvergütung von 2.500 €; die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers ergab jedoch gesetzliche Gebühren von insgesamt 821 € nach VV RVG. Das OLG lehnte den Antrag ab, weil das Verfahren nicht besonders umfangreich oder schwierig im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG war. Auslagenersatz nach den Nrn. 7000 ff. VV RVG sowie die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG (108 €) bleiben gesondert geltend.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 2.500 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG ist nur zu bewilligen, wenn das Verfahren besonders umfangreich oder besonders schwierig ist; dies ist vom Antragsteller substantiiert darzulegen.
Die Abrechnung erfolgt nach den gesetzlichen Gebühren des Vergütungsverzeichnisses zum RVG; unzutreffend angesetzte höhere Beträge sind nicht zu berücksichtigen.
Der Pflichtverteidiger hat Anspruch auf Auslagenersatz nach den Nrn. 7000 ff. VV RVG für tatsächlich entstandene erstattungsfähige Auslagen.
Die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG für Teilnahme an der Hauptverhandlung ist anzusetzen, wenn der Verteidiger mehr als fünf Stunden anwesend war; bei verspätetem tatsächlichem Beginn ist Anwesenheit zur angesetzten Terminsstunde grundsätzlich zu unterstellen, es sei denn, das Protokoll weist das Versäumnis des Verteidigers nach.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 KLs 362 Js 381/04 (90/04 b) jug.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren eine "Pauschvergütung" (nach RVG jetzt: Pauschgebühr) in Höhe von 2.500,00 €.
Dabei geht er zudem noch von unzutreffenden ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren aus, die er mit insgesamt 1.258,00 € beziffert hat.
Wie der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2005 zutreffend dargelegt hat, stehen ihm jedoch gesetzliche Gebühren lediglich in Höhe von insgesamt 821,00 € nach den Nrn. 4101, 4105, 4113, 4115 und 4116 VV RVG zu.
Wie der Vertreter der Staatskasse in der genannten Stellungnahme ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, war das Verfahren für den Antragsteller weder besonders umfangreich noch besonders schwierig im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG.
Auch die Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 14. März 2005 geben zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Dies gilt auch für die drei datumsmäßig nicht näher mitgeteilten Besuche bei dem in der JVA Iserlohn inhaftierten Mandanten, zumal wegen der Inhaftierung bereits sämtliche genannten Gebühren mit Ausnahme der Nr. 4116 VV RVG einen Haftzuschlag beinhalten.
Zudem steht dem Pflichtverteidiger insoweit auch Auslagenersatz nach den Nrn. 7000 ff. VV RVG - hier Nr. 7003 bzw. 7004 sowie 7005 und evtl. 7006 – zu.
Abgesehen davon wären weder die einzelnen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis noch die dem Antragsteller insgesamt zustehende Gebühr unzumutbar im Sinne der genannten Vorschrift.
Dieses Ergebnis ergibt sich zudem auch aus einem Vergleich zwischen den dem Antragsteller nach dem RVG zustehenden gesetzlichen Gebühren von insgesamt 821,00 € und den gesetzlichen Gebühren in Höhe von 450,00 €, die ihm zustehen würden, wenn noch nach den Vorschriften der BRAGO abzurechnen gewesen wäre. In diesem Falle hätte selbst die sogenannte Mittelgebühr eines Wahlverteidigers mit 630,00 € noch erheblich unter den jetzigen gesetzlichen Gebühren des Pflichtver-teidigers gelegen.
Dem Antragsteller steht es jedoch frei, die vom Rechtspfleger in der Kostenfestsetzung abgesetzte Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 108,00 €, die auch der Leiter des Dezernats 10 des hiesigen Oberlandesgerichts für entstanden hält, geltend zu machen.
Die Hauptverhandlung war auf 9.00 Uhr anberaumt und hat bis 14.25 Uhr gedauert. Auch wenn ihr tatsächlicher Beginn erst mit 9.40 Uhr angegeben ist, hat der Verteidiger entsprechend der Nr. 4116 VV RVG mehr als 5 Stunden an einer Hauptverhandlung teilgenommen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er auch bereits zur anberaumten Terminsstunde anwesend war.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der verspätete Beginn der Hauptverhandlung auf das Ausbleiben des Verteidigers zurückzuführen wäre und dieser tatsächlich auch nicht pünktlich an dem Ort der Hauptverhandlung anwesend gewesen wäre. Dies müsste dann aber als entsprechender Nachweis ausdrücklich in die Sitzungsniederschrift oder in einen Vermerk aufgenommen werden.
Nach alledem war jedenfalls der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr abzulehnen.