Bewilligung von Pauschvergütung nach §99 BRAGO wegen umfangreicher Beiakten
KI-Zusammenfassung
Der gerichtlich bestellte Verteidiger beantragte gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung statt der gesetzlichen Gebühren wegen besonders umfangreicher Beiakten. Das OLG bewilligte eine Pauschale von 1.500 DM und berücksichtigte dabei alle vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten, auch solche als Wahlverteidiger. Umfang des Aktenmaterials und Fahrzeiten wurden bei der Bemessung als maßgeblich gewertet. Die Pauschale wurde als angemessen zwischen Mittel- und Höchstgebühr angesehen.
Ausgang: Antrag auf Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in Höhe von 1.500 DM stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO ist zu bewilligen, wenn die Strafsache wegen besonders umfangreicher Beiakten die Leistungsanforderungen einer regelmäßigen Gebühr übersteigt.
Bei der Bemessung der Pauschvergütung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Umfang des Aktenmaterials und angefallene Fahrzeiten.
Auch Tätigkeiten, die der Verteidiger vor seiner Bestellung als Wahlverteidiger erbracht hat, dürfen bei der Entscheidung über eine Pauschvergütung berücksichtigt werden.
Die Höhe der Pauschvergütung hat in einem angemessenen Verhältnis zur Mittel- und Höchstgebühr eines Wahlverteidigers zu stehen; die konkrete Festsetzung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 6 KLs 30 Js 189/98 (93/99)
Tenor
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 720,00 DM eine Pauschvergütung in Höhe von 1.500,00 DM (i.W.: eintausendfünfhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Gründe
Dem Antragsteller war gemäß §99 Abs. 1 BRAGO für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten eine Pauschvergütung zu bewilligen, da die Strafsache wegen der Beiakten "besonders umfangreich" war. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2001, die die ständige Senatsrechtsprechung berücksichtigt, Bezug und tritt dieser bei. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass er bei seiner Entscheidung alle von dem Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten berücksichtigt hat, also auch die, die der Antragsteller noch als Wahlverteidiger erbracht hat. An seiner insoweit bisherigen anderen ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. Senat in AGS 1997, 138 = AnwBl. 1998, 219) hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Mai 2001 in 2 (s) Sbd. 6 - 72/2001).
Bei der zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Dabei waren insbesondere das umfangreiche Aktenmaterial sowie auch die Fahrzeit von ... nach ... zu berücksichtigen. Nach alledem erschien dem Senat die bewilligte Pauschvergütung in Höhe von 1.500,00 DM, die in der Mitte zwischen Mittelgebühr und Höchstgebühr eines Wahlverteidigers liegt, zum Ausgleich der vom Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten ausreichend und angemessen.